die Führer das „Traid hereinführen" und der Herrsch. Kranichberg zueignen. Artikel 39: Läßt ein Nachbar einen „Ausländer"(s. IX)bauen,auch wenn er sein Freund wäre,so er überwiesen wird, ist24pfen.Ackerlohnschuldig,dieFrucht ist der Herrsch. Kranichberg verfallen. Artikel 34: Wer ohne Erlaubnis sein Holz abhackt,büßt vonjeglichem Stamm der Herrsch. Kranichberg 12 pfen., des gleichen,wenn er einem andern Holz abstümmelt oder Gerten abschneidet, vom Stamm 12 pfen.(NS. Weikersdorf/Stf. ist ein wald- und holzloser Ort). Artikel 29: „welcher Herren holt, der nicht mit der Gemein walt,mitleyde,dem soll man einen Steckhen für die Thür Schlagen, und betrag sich aufseines Her ren Grund." (Besitzstörung durch einen Untertanen einer andern Herrschaft?) Artikel11:Wereinen„Zaunzu sehr auf dieGassen sezetund die Führerihn selbes untersagen", und er gehorcht nicht, dem sollen die Führerden Zaun abhacken und der Herrsch. Kranichberg mit 12 pfen.zu Wandl verfallen. IV. Landwirtschaft. Viehzucht, Vieh trieb, Hüter. Artikel 19: Der Müllner soll der ganzen Gemeinde „ein Nutzvieh, ein Stier oder ein Pferd halten"; für den Fall eines aus brechenden „Unfriedens" soll der Müll ner „zween Mann haben,wo ein Nachbai einen Mann haben muß". Artikel 20: Wenn die Nachbarn für ei nenausgebrochenen Unfrieden(s.IX)mit ihrem Vieh „irgends aus wissen", sollen sie ihr Vieh auf die „Münchwiesen" trei ben. Wenn es binnen 3 Tagen „nicht be stallt" wurde,sollen sie ihr Vieh über den Bach treiben, und wenn es mit der Zeit kein Ende nimmt, so sollen sie das Vieh auf die „Point"(s. IX)treiben. Für einen angefallenen Schaden ist man nichts schuldig. Artikel22:„Wirhaben zudem Dorfzwo Viehtrift hinaus am Kherbach(s.IX)und da soll man sie lassen ,Trünckhen'." Artikel 40: „Wer vor Mitternacht das Vieh zu schaden hält, ist ein schädlicher Mann; hält er aber das Vieh zu schaden nach Mittemacht, und wird dabei ergrif fen, der ist der Herrsch. Kranichberg 72 pfen. Wandl schuldig." Artikel43:Essollkein Ochs mitderHut ausgetrieben werden,und kein Tier unter Ochsen gehalten werden.Wird einer dabei betroffen, so ist er der Herrsch. Kranich berg 12 pfen, schuldig. Artikel 23: „Es meldet die Gerechtig keit, daß die Hüter vormittag oben und nachmittag unten hinaustreiben, und sol len treiben nacheinander." Artikel 43: Wenn einer sein Vieh nicht zur Zeit treibenlassen will,der solles mit seinem eigenen Hüter nach der Hut trei ben;dem Gemeindehüter haterden Lohn „gänzlich zu geben". Artikel 28: Wer einen „fremden Rain stein" aushebt, soll an des Steines statt „bis an den Parth"gesetzt werden.Mitei ner Züchterstange soll man ihn „versto ßen". In die Hand soll man ihm eine Klinge im Werte von 1 pfen. geben; gräbt er sich aus, so ist „ihm wohl", bleibt er aber ,idarinnen", so ist „man niemand nichts schuldig darum". V. Gerichtswesen: Freyung, Hausfrie densbruch, Strafen, Streit, Raufhandel, Richter. Artikel13:„Esist die Gerechtigkeit bey dem Pfarrhofaufder Wieden genannt,gefürstete Freyung.- Wer bei der Flucht hineinkommt,und vom Verfolgerfrevent lich mit Wörter bedroht, der ist der Herrsch. Kranichberg um 32 Pfund pfen. verfallen, oder es ist seine rechte Hand verfallen." Artikel 18: Wenn einer einen, der den Hausfrieden bricht,in dem eram Fenster ,,losen wolt", und aufdas dreimalige An rufen nicht antwortet, dann mit welcher Wehrimmer betreten,ja sogarzu Todege schlagen wird,aufdenlegtman3pfen.,als Buße und Sühne. Artikel 15: „Wir haben drey steinern Steeg."Wennzween mitKrieganeinander kommen,und der eine den andern mitei ner Wehrüber den„geübten Steeg"nach kommt,hat der Herrsch. Kranichberg zu Wandl 6 Schilling 2 pfen. zu zahlen; bey Verwendung eines Messers ist der Wandl 24 pfen.; bei einem Schwertist der Wandl „wie einer will"; mit einer gespannten Armbrust(ohnezu schießen)oder mit ei ner Hacken, so ist der Wandl 5 Pfund pfen.; miteinem Stein 3Pfund pfen.;legt er aber den Stein an seine Stelle, ist er nichts schuldig. Artikel 30: Wenn zwei raufen, beim Wein oder anderswo, sooft ein Finger im Haar, so oft ist ein Pfund pfen. der Herrsch. Kranichberg zu Wandel verfal len. Artikel 31: So einer eine „SchrammWunde" oder eine ,,Lemb-Wunde" schlägt, hat der Herrsch. Kranichberg zu Wandl 5 Pfund pfen., von einer „flüssenden Wunde"72 pfen.zu zahlen. Artikel 25: Wenn zwei Weiber mit„zimlichen Schmachworten" aneinander kommen, so sollen sie den „Bachstein" (Bagstein!)oben bei der Brücke nehmen, einen „Strück nehmen und ihn hin und her aufden Puckl fallen lassen". Artikel 32: Wenn ein Fremder sich hier aufhalten will, sollseine Wehr beim Rich ter niederlegen oder seinem Wirtzur Auf bewahrung geben. Der Fremde soll sich nicht mit dem Richter verfeinden, mit 5 pfen. Artikel 17:Wenn ein schädlicher Mann aufgegriffen wurde, so hat „er ihme der Richter3Tage behalten",diesen Fall dem Richter auf der Neustadt (s. IX)anzuzei gen.Dann sollen sieihnzum Stein hinaus führen, dreimal den Richter zu Neustadt rufen.Kommtder Richter nicht,so ist der „schädliche Mann" an „drey Rufhalmb" (s.IX)anzubinden.Der angefallene Scha den der Gemeinde und die Unkosten des Richters,„mag der Richter beydem Rich ter zu Neustadt suchen". Artikel 35: Wenn ein Richter Feind schaft oder ein Wirt im Namen seines Herrn hat und nicht „gehalten" wird, ist der Herrsch. Kranichberg 6 Schilling 2 pfen. schuldig. Artikel 36: Wer einen Richter schlägt, ist der Herrsch. Kranichberg 10 Pfund pfen.schuldig. Wer einen Führer schlägt, 1 Pfund pfen. verfallen. Artikel 41: Wenn der Richter bei einer Schlägerei auf der Gasse einen Nachbarn um Hilfe ruft, und der Nachbar kommt nicht zu Hilfe, der ist ,der Herrsch. Kra nichberg 6 Schilling 2 pfen. Wandl schul dig. Artikel 26: Die Führer haben zweimal im Jahr eine Feuerbeschau (Feuerstatt, Rauchfang, Ofen) durchzuführen. Wenn Beanstandungen nicht behoben worden sind, so ist der Herrsch. Kranichberg 12 pfen.Wandlzu zahlen und dazu„derOfen niederzuschlagen". VI. Handel und Gewerbe Artikel 14: An 2 Tagen,zu St. Philipp und St. Jakob, kann jedermann ,,auf Freyen Gassen von einer Vesper auf die andere,Wein,Fleisch,Brod und waseiner feil hat",feilbieten. Artikel 16:Wenn ein Nachbar mit einer Wehr bewaffnet,zu einem Wirt geht,und ein Seitl(s. IX)Wein begehrt, so soll der Wirt es ihm geben. Beim Begehren eines 2.Seitls sollderWirtvonihm die Wehrver langen; gibt er die Wehr nicht freiwillig her,sosollderWirtsie mitGewaltnehmen und Kranichberg zu stellen. Artikel 27:Ein Nachbarkann in seinem (Wein)Keller einigen Nachbarn um Geld etliche Achtering (s. IX) Wein geben. Niemand ist Ungeld schuldig. Gibt der Nachbar aber,ohne einen „Zaiger"(s.IX) ausgesteckt zu haben,außer Haus 1 Ach tering oder mehr Wein,und er wird dabei betreten, so ist er soviel Taz und Ungeld (s.IX)schuldig, als hätte er ausgesteckt. VII.Zehent. Artikel 37:„Item ist von Alter herkom men, daß der Kaiser und jeder Landes fürstvon Österreich mitsambtdem Propst von St. Ulrich (s. IX) mögen niederlegen ihren ZehentMostaufder Wießen aufder Wieden (s. IX)bei dem Pfarrhof und die Zehentschreiber ihren eigenen Trager ha ben,die den Zehentzu den Wieden brin gen,und die Wiedensollallanthalben Frey und neu erbaut seyn, daß man frey mag hin und wider fahren,bis aufdes Müllers Keller." VIII. Maße und Geld. 1. Maße:Im Banntaiding kommen die Maße „Achtering" und „Seitl" vor; siehe Kapitel IX,Erklärungen. Artikel21:Im Dorfe Weikersdorfgiltals „Woag und Maß in aller Gestalt wie in Neustadt".-Wer solche„Waag und Maß" übertritt, und „nichtrechtes Weinmaß" gibt,den sollen die Vierer ein Faß aufdie Gasse ziehen, den Zapfen anschneiden, wenn er ihnen „nicht in ihren Willen kommt". 2. Geldverhältnisse. In 36 Fällen werden die einzelnen Ver gehen im Banntaiding mit Geldstrafen geahndet.-In 7 Fällen sind Strafen, wie Zaun abhacken, Weinfaß ausfließen las sen, Ofen niederschlagen, Frucht ablie fern,den Bagsteintragen,die rechteHand abhacken, bei Rainstein-Vergehen bis
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