sich hier um eine vom übrigen Texte un terschiedliche Schrift handelt, und als Originalunterschrift der Gräfin von Bam berg angenommen werden kann. Die verwitwete Gräfin von Bamberg, geb. Questenberg, ist am 17.IV.1687 gestor ben. Die Herrschaft Kranichberg hat in 3 Etappen durch Kauf den Besitz in Wei kersdorf/Stf. erworben: 1620, 1662, 1688. Demnach erfolgte die Eintragung des Banntaidings in die Sammelhandschrift zwischen 1666 und 1687.(1666 Todesjahr des Grafen Johann Franz von Bamberg). Die Herrschaft Kranichberg arrondierte ihren Besitz durch Käufe von Häusern und Untertanen, Bauernhöfe im südli chen Steinfeld.Wieoben erwähnt,auch in Weikersdorf/Stf. Maria Constantia,Freiin von Questenberg,Tochter des Ferdinand II. Unterholzer, Herr auf Kranichberg, heiratete am 26.XI. 1647 den Freiherrn Johann Franz von Bamberg, 1666 in den Reichsgrafenstand erhoben. Maria Con stantia, Gräfin von Bamberg, erbte 1661 von ihrer Mutter die Herrschaft Kranich berg. Der Kauf des Besitzes in Weikers dorfvollzog sich-wie bereitserwähnt-in drei Etappen: a) 1620 kaufte die Herrschaft Kranich berg 20 Häuser und Untertanen in Wei kersdorf/Stf., die einen Lehensteil des Dorfes St. Johann/Stf, gehörig den Her ren Meisel, Gruber auf Gerasdorf aus machten; b) 1662 kaufte die Herrschaft Kranich berg 8 Häuser und Untertanen in Wei kersdorf/Stf, der Herrschaft Gutenstein-Stixenstein gehörig; c) 1688 kaufte die Herrschaft Kranich berg von der Herrschaft Gutenstein-Stixenstein den anderen Lehensteil,das Gut Pernerhof, in St. Johann/Stf, das neben dem Gute 25 Häuser und Untertanen in Weikersdorf/Stf. umfaßte. Mit diesen Käufen besaß die Herrschaft Kranichberg in Weikersdorf 53 Häuser und Untertanen und wurde somit die füh rende Grundherrschaft im Orte. Kranich berg besaß bis 1769 den Weikersdorfer Besitz,in welchem Jahre erdurch Kaufan die Erzdiözese Wien überging. Das Banntaiding von Weikersdorf/Stf. umfaßt 8 handgeschriebene Seiten (S.67-74)und istin44 Abschnitte(Artikel) gegliedert. Mit diesem Weistum wird das Gewohnheitsrecht von rechtskundigen Männern der versammelten Gemeinde mitgeteilt und über das geltende Recht Weisungen gegeben. Auf dem Taiding wurde neben der Weisung des oii-süblichen Rechtes auch „Gericht" gehalten und der Dorfrichter gewählt.Die Unterta nen der Herrschaft waren an der Teil nahme des Taidings verpflichtet. Seit dem 13. Jhdt.erscheint das münd lich vorgetragene Gewohnheitsrecht auf gezeichnet und wurde vorgelesen. Aus dem Weikersdorfer Taiding geht nicht hervor, wann und wie oft es in Weikers dorf/Stf abgehalten wurde. Im Taiding sind die Abschnitte nicht beziffert;zurzu sammenfassenden und übersichtlicheren Darstellung wurden sie nummeriert. Die 44 Abschnitte des Taidings lassen sich nach dem Inhalte nach in 12 Kapitel zusammenfassen;in der Handschrift sind die einzelnen Weisungen in „bunter" Reihenfolge niedergeschrieben. 27 Ab schnitte beginnen ohne Einleiteformel; 9 Artikel fangen an mit: „Intern es mel det",„Intem vermelt",„wir melden"(Ar tikel5,28,29,30,31.32,33,39,42);6Artikel beginnen mit: „Es meldet die Gerechtig keit"(Artikel 12,14,21,23,24,26);1 Artikel beginnt mit: „Es ist die Gerechtigkeit" (Artikel 13). Von den Artikeln - als für Weikers dorf/Stf. wichtig und unterschiedlich von anderen Weistümem - sind die Artikel über die Wassergerechtigkeit, das Asyl recht des Pfarrhofes, die Feuerbeschau, ein Feilbietrecht besonders hervorzuhe ben. I. Freiheit, Dingpflicht,Burgfriede. Artikel 1: „Vermerkt die Freyheit im Dorf zu Weikersdorf, die gehört zu der Herrschaft Kranichberg." Artikel 2: „Herr Richter fragt ,einsgeving'(anfangs!),ob das „Ihnre Gerechtig keit sey,oder nicht".— Diese Formel muß beijedem Artikel „gemelt werden". Wei ters ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Taiding ausgesprochen; das Nichter scheinen wird mit72pf.„Wandl"(s.IX)an die Herrschaft Kranichberg bestraft, aus genommen sind „drey Ursachen, Gottes Gewalt, Herrensorge und Gefertigtes Wasser". Artikel 24:Der Burgfriede verläuftent lang des Steinfeldes nach dem Stadtweg bis auf die Lucken(s.IX)zum Kreuz und „die Herren von Neustadt seynd Nach barn mit dem Steinfeld (s. IX) und die Saubersdorfer und die Schwarzseher seynd von dem Marchstain biszum Stein hufen (-häufen) Nachbarn mit den Feldem". II. Wassergerechtigkeit Wasser bedeutet für Weikersdorf/Stf. eine Lebensnotwendigkeit, denn es liegt ja aufder Trockenebene des Steinfeldes; es gab und gibt im Orte keine Hausbrun nen(tiefliegender Wasserspiegel37-85 m). Erst seit 1951 wurde die Wasserleitung eingerichtet. DasWasser für den Hausbe darf, für das Vieh, zur Bewässerung der Gärten wurde seitältesten Zeiten von den drei öffentlichen Brunnen und aus dem Bache entnommen. Die Wassemutzung war streng geregelt. In der neueren Zeit wurde 1886 eine Wassergenossenschaft, am 1.8. 1890 eine Wasserordnung be schlossen, die das Recht der Wasserent nahme genau nach Tag und Uhrzeit regel te; in jüngster Zeit gibt es Wassergemein deordnungen aus den Jahren 1920, 1936, 1941,1954(Pfarrarchiv).In6Artikeln wird im Banntaiding das Wasserrechtund eine Wasserordnung behandelt. Diese Artikel können als Vorläufer der heutigen Was sergerechtigkeit angesehen werden. Artikel 3: „Wir haben drey Ursprung zum Dorf.Weikersdorf; sie sollen Flüßen ohne Ihrung zu dem Dorf Weikersdorf, ausgenommen in Furch Wasser,daß dem Schloß Gerasdorf ungefährlich zuflüßen solle." Der erste Ursprung(Quelle) heißt der Leithabrunn zu Würflach(Johannes bach?, südl. Teil der Neuen Welt); der zweite Ursprung heißt „bey dem Rotten Winkel" zu Höflein (im Räume Rothen grub,Sonnleiten, heute Frauenbach);der •3. Ursprung ist im Münichhof zu Strelz (Strelzhof?, nö. von Willendorf, schwä cherer Zufluß zum Frauenbach). Artikel 5: ,,Die Nachbarschaft auf der Ferner Zeil(s.IX)und die Nachbarschaft auf der Gartier Zeill(s.IX)erhalten je ein Viertel(s. IX)aus dem Bach.Das andere Viertel Theill soll rünnen auf den ,Döhnelhof.-Wer mehr als ein Viertel nimmt, ist mit 12 pfen, der Herrschaft Kranich berg verfallen. „Einer der den bach gar entblößt(s.IX),der ist 72 pfen. und einer, der einen Schaden anrichtet, ist zum Er satz schuldig,un die zwey Zeil Theill sol len ohne Ihrung in das Dorf rünnen." Artikel 6; Bei der Wässerung des Grun des solljeder die„SchwelerebenzurErde legen;so er sie aber zu hoch leget und die Führer solches untersagten, ist er der Herrsch. Kranichberg Wandl schuldig 12 pfen." • Artikel 7: Wenn einer „beim Wassern" seines Gartens das Wasser durch den Zaun seines Nachbarn mitSchaden leitet, und er deswegen geklagt wird, und dies im Dorf geschieht, so ist er von jedem Stecken zu Wandl 12 pfen. schuldig; läßt er das Wasser aufden Grund seines Nach barn auf der Gassen und vor das 3. Haus „rünnen",so haterim Betretungsfalle der Herrschaft Kranichberg 12 pfen. zu zah len. Artikel 8:Der Bach muß „vor ein jeden Grund Räder weit geräumt" sein bis auf die Pfosten. Wer seinen Grund nicht räumt und deswegen verklagt wird,istzu einem Wandl von 12 pfen. verfallen. Die Wasserrecht„am Schellern"(s.IX)haben, sollen das Wasser suchen bei dem Stein unterm Dorf: „Der was nehmen ein Hammer,dersollgreifen amSchopf(s.IX) und durch den Arm,und soweit der Hamer falt, da soll er Wasser suchen." Artikel 10: Wenn einer den Bach „ver setzt",so daß man nichtfahren kann,so er verklagt wird,ist der Herrschaft Kranich berg 12 pfen. zu Wandl schuldig,und die Führer sollen den Zaun abhacken. III. Besitz: Grund und Boden, Wiesen, Holz, Zäune. Artikel 12: „Es meldet die Gerechtig keit,daß ein jeder Pfarrer nicht mehr hat, denn wie der Pfarrhof mit der Mauer um fangen ist." Artikel 9: Alle Gärten, die bei dem Ba che liegen,sollen offen stehen,und wann sie „aufund zue machen thun"; der Bach soll auf beiden Seiten vermacht sein. Artikel 4:„Essind4Herren Wiesen,die haben alle ,Samstig zu Wassern, wobey der Bach nicht zu bloßen ist'. (KlingerWiesen, Wolfgang Teufelswiese, bey des Wolfen Merth Wiesen,Münch Wiesen.)(s. IX)- Bei verklagter .Entblößung' einer Wiesen ist als Edelmannzu 12Pfund pfen. Kranichberg verfallen und dem armen Mann denSchadenzu bezahlen;ist eraber ein Bauer, so ist er bei Schadenersatz zu Wandl10Pfund pfen.an Kranichberg ver fallen.-Werden Bach .blösset',der ist der Herrsch. Kranichberg zu Wandel mit 6 Schilling 2 pfen. verfallen." Artikel 38: Jeder Nachbar soll nicht mehr als 12 Tagwerk auf dem Steinfeld bauen; baut er mehr,soll der Richter und
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