Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

über Flüchtlingsseelsorge in Niederösterreich während des Ersten Weltkrieges (1914/1918) (Fortsetzung) Der von der Lagerverwaltung zum Ka techeten am Volksschulkurse im Lager bestellte griechisch-katholische Bürger schulkatechet aus Kolomea Zenon Kirylowytsch(fixeBezüge308.33K monatlich), welchem mitdem h. o. Erlasse v. 16. Mai 1917,ZI.8187 eine monatliche Remunera tion von 50 K und freie Verpflegung oder an deren Stelle ein monatliches Kostrelutum von90 K bewilligt wurde,soll gleich falls bereits heimgekehrtsein,so daß sich das Ministerium des Innern über sein zu liegendes Ansuchen v. 25. Juli 1917zu ei ner Verfügung nicht veranlaßt sieht. In Anbetracht des Umstandes,daß der mith.o.Erlasse V.23.September 1916,ZL 49286 zum Seelsorger im obigen Lager bestellte griechisch-katholische Reli gionslehrer der IX. Rangsklasse am Gymnasium in Tamapol Dr. Nikolaus Konrad (monatliche fixe Bezüge 345 K) durch die Abreise der meisten übrigen Seelsorger selbst mehr in Anspruch ge nommen wurde und auch für eine grö ßere Familie zu sorgen hat, bewilligt das Ministerium des Innern ausnahmsweise, daß dem Genannten außer der ihm mit dem zitierten Erlasse zuerkannten Re munerationvon80 Kim Monateauchden ihm mitdem h.o.Erlasse v.21. Juni1917, ZI.23224/17 als Leiter des Gymnasialkur ses im Lager bewilligte Remuneration von 8 K im Tage ungeschmälert fortbe ziehe, wobei nach wie vor vorausgesetzt wird,daß demselben nichtauch die Naturalverpflegung oder ein Kostrelutum zu erkannt werde. Der Leiter der Lagerseelsorge grie chisch-katholischer Pfarrer aus Saranczuki Emilian Korol(fixe Bezüge 86.50 K monatlich),welchem mitdem h.o.Erlasse V. 23. September 1916,ZI.49286 eine Re muneration monatlicher 120 K zuer kanntwurde,hatlautseiner mitfolgenden Eingabe v. 15. März 1918 die Baracken verwaltung ab 1. November 1917 ein mo natliches Kostrelutum von 100 K bewil ligt. Das Ministerium des Innern geneh migtdiese Verfügung.Uber dasin obiger Eingabe gestellte Ansuchen um rückwir kende Bewilligung dieses Kostrelutums wolle sich die k. k. Statthalterei antrag stellend äußern.Daderim d.a.Berichte v. 5. September 1917, Fr. ZI. 3343/10 P ge nannte griechisch-katholische Pfarrer Alexander Mironowicz (fixe Bezüge 97.56 K monatlich), welcher durch die Barackenverwaltung am 26. Februar 1916 bestellt und mit 102 K monatlich remuneriert wurde, ohne daß hierüber anher berichtet worden wäre, gegenwär tig bereits heimgekehrt sein soll, entfällt bezüglich seiner eine weitere Verfugung. Derd.a.Berichtv.23. Oktober1917,Pr. ZI. 324/04 P,demzufolge dem seinerzeiti gen Seelsorger in obigem Lager, grie chisch-katholischen Pfarrer Nikolaus Romaniuk, ab 1. November 1916 ein mo natlicher Betragvon86 Kzudem Zwecke angewiesen wurde, damit er mit seiner Kongrua von 114 K im Monate ein Ein kommen von 200 K erreiche, kann nicht zur Kenntnisgenommen werden,weilder Genannte, abgesehen davon, daß seine monatlichen Dienstbezüge(Kongrua und Quinquennium) 130.33 K betragen, die ihm mitdem h.o.Erlasse v.20. März1915, ZI. 2826/M. I. zuerkannte Remuneration von 80 Kim Monate und mit h.o. Geneh migung eine monatliche Remuneration von 50 K für die Matrikenführung bezog und somit bereits ein monatliches Ein kommen von 260.33 K hatte. Die Anwei sungeines weiteren Betragesvon86 Kim Monate ist daher zu begründen. Auch ist im Sinne des h. o. Erlasses v. 1. September1917,ZI.53537zu berichten, ob Romaniuk die 80 K,welche er durch Doppelbezug der Remuneration zu viel erhalten hatte, der Barackenverwaltung bereits ersetzt hat. Dem mit dem h. o. Erlasse v. 17. Juni 1915,ZI. 10965/M. I. unter Zuerkennung einer monatlichen Remuneration von 110 K zum Seelsorger im obigen Lager bestellten griechisch-katholischen Pfar rer Demeter Schul(fixe Bezüge 90 K mo natlich)wurde,wie aus der mitfolgenden Eingabe des Genannten v. 15. Februar 1918 hervorgeht, durch die Baracken verwaltung ein monatliches Kostgeld von 100 K gewährt. Das Ministerium des Innern nimmt diese Verfügung genehmigend zur Kenntnis. Über das in obiger Eingabe ge stellte Ansuchen um rückwirkende Be willigung desKostrelutums wolle sich die k. k. Statthalterei antragstellend äußern. Nunmehr hat der Kommissar des grie chisch-katholischen Metropoiitanordinariates, Prälat Dr.^uk mitgeteilt, daß alle Seelsorger dieses Ritus das Lager in Gmünd bereits verlassen haben mit Aus nahme des Dr. Nikolaus Konrad,der je doch durch seine Tätigkeit an den Unter richtsanstalten so in Anspruch genom men ist, daß er für die Seelsorge über haupt nicht in Betracht kommt. Unter diesen Umständen hat es der ge nannte Kommissär übernommen, die Seelsorge im Lager Gmünd durch von ihm zu entsendende Priester excurrendo versehen zu lassen. Die k. k. Statthalte rei wird daher ermächtigt und eingela den, dem griechisch-katholischen Zen tralpfarramte in Wien an Stelle des mit dem h. o. Erlasse v. 1. Dezember 1916, ZI.58854 bewilligten monatlichen Betrage von 600 K zur Bestreitung der mit der Flüchtlingsseelsorge dieses Bekenntnis ses in Nö. verbundenen Auslagen, mit Rücksicht auf den durch Ausübung der Seelsorge im Lager Gmünd gesteigerten Aufwand v. 1. April 1918 angefangen mo natlich einen Betrag von 800 K(achthun dert Kronen)für die Dauer des Bedarfes flüssigzu machen und den einzelnen nach Gmünd entsendeten Seelsorgern für die Zeit ihres Aufenthaltes daselbst freie Un terkunft und Verpflegung zu gewähren. 3. Flüchtlingsstation Mistelbach In dieserStation istlautdesd.a.Berich tes V. 12. November 1917, ZI. 2279/4 P seit 1. April 1916 der Franziskaner Pater Remigio Martineiii(ohne fixe Bezüge)als Seelsorger tätig,der auch mehrere umlie gende Gemeinden pastoriert und dem der Leiter dieser Station laut Berichtes v. 13. August1917,E. Nr. 613 eine monatli che Remuneration von 200 Kangewiesen hat. Laut der dem d. a. Berichte v. 5. Sep tember 1917,Pr.ZI. 3343/10 P beiliegen den TabellestehtP. Martineiii weitersim Genüsse einer Naturalwohnung und im unentgeltlichen Bezüge von Fleisch und Brot. Da Martineiii mit dem h. o. Erlasse v. 24. Jänner 1916,ZI. 69067/15zum Flücht lingsseelsorger im Barackenlager Mit terndorf gegen eine Remuneration von 80 K im Monate bestellt worden war, dann aber,wie auseinem Aktenvermerke auf einer Beilage des eingangs zitierten Berichtes zu entnehmen ist,staatsfeindli cher Umtriebe beschuldigt wurde, ohne daß die Statthalterei hierüber in Entspre chung des h. a. Erlasses v. 21. Dezember 1916,ZI. 59157 berichtet hätte,ist das Mi nisterium des Innern bis zur Aufklärung des Vorgefallenen nicht in der Lage, die Bestellung des Genannten zum Plüchtlingsseelsorger zu genehmigen, doch kann demselben vorläufig die Ausübung derFlüchtlingsseelsorge in dieser Station belassen und ihm der oberwähnte Geldund Naturalbezug weiterhin gewährt werden.Im Gegenstandeistzu berichten. 4.Flüchtlingslager Mitterndorf a. d- Fischa Von den mit dem h. o. Erlasse v. 24. Jänner 1916, ZI. 69067/15 für dieses Lager bestellten elf Seelsorgern und zwar: Bartolomeotti Albino, Monsignore Brugnolli Alois, Dellagiacoma Accursio, Martineiii Remigio, Mochen Saverio,Panizza Giouanni, Pombeni Giouanni, RigottiSaverio,Romani Achille,Tiso Cesare und Venturini Federico,ist Dellagiacoma mit dem h. o. Erlasse im politischen Be-~ zirk Datschitz ernannt worden; Remigio Martineiii, wie im Vorstehenden ausge führt, gegenwärtig in Mistelbach tätig, während Bartolomeotti,Mochen,Panizza und Pombeni bereits in ihre Heimat zu rückgekehrt sein sollen, worüber aller dings ein d. a. Bericht nicht vorliegt. Da der Belagstand dieses Lagers sich nur unwesentlich vermindert hat, ist das Ministerium des Innern nach gepfloge nem Einvernehmen mit dem f. b. Kom missär für die Trienter Diözese geneigt, die von der Barackenverwaltung lautdes d. a. Berichtes v. 7. Februar 1918, Pr. ZI. 1070/2R mit der Seelsorge im Barak kenlager betrauten Geistlichen Don Gregorio Framba, Kooperator aus Noriglio (Kongrua 50 K monatlich)und Mansueto Mazzonelli,Kuraten aus Ravina(Kongrua 76.66 K monatlich) vorläufig proviso risch zu Seelsorgern im obigen Lager zu ernennen und ihnen vom Tage ihres Dienstantrittes(24. Oktober 1917 bzw. v. 21. November 1917) an monatliche Re munerationen von je 100 K (einhundert Kronen) zuzuerkennen. Hiebei sind die dem Genannten vorschußweise erfolgten

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