Rektor der Schönbrunner Schloßkapelle am 4. Oktober 1967 (67. J. alt, 43 J. Pr.). (Reingruber Michael, Rl. Seit 1. November 1967 — Kir chenrektor.) Dr.F.L. 42. Eine KrankenseelsorgeInstruktion 1895 Von der Pfarre Alt-Ottakring wurde für das k.k. Wilhelminen Spital eine Seelsorge Instruction aus gearbeitet und der hohen k.k. N.ö. Statthalterei vor gelegt und von derselben genehmigt im Einvernehmen mit dem f.e. Ordinariate am 16. Juli 1895, Z. 62.102. (Gedenkbuch der Pfarre Alt-Ottakring, Bd. II, 1871—1953). § 1. Zur Seelsorge im k.k. Wilhelminenspitale sind die Cooperatoren der Pfarre Ottakring einstweilen bis zur definitiven Regelung des Seelsorgedienstes daselbst bestellt, welche wie in allen ihren übrigen Obliegen heiten, so auch in Ausübung der Spitalseelsorge mit Unterordnung unter ihren Pfarrer dem Hochwürdig sten Fürsterzbischöflichen Ordinariate unterstehen. §2. Die geistliche Thätigkeit dieser Spitalseelsorger erstreckt sich auf alle katholischen Kranken dieser Anstalt, zu welchen ihnen der Zutritt jederzeit mit Ausnahme der für die ärztlichen Visiten anberaumten Zeit freisteht, ferner auf alle anderen in dieser Anstalt befindlichen und daselbst wohnenden katholischen Personen, ausgenommen die mit der Krankenpflege betrauten Ordensschwestern, über welche dieselben keine Jurisdiction haben. Die Abhaltung geistlicher Functionen in der Krankenanstalt durch auswärtige Priester unterliegt der Bewilligung der Spitalsleitung sowie des Pfarrers von Ottakring. §3. Da im k.k. Wilhelminen Spitale derzeit keine für den Besuch der Kranken und Reconvalescenten berech nete Kapelle besteht, so kann im Spital Gottesdienst nicht abgehalten werden. §4. Die Thätigkeit der zur Spitalsseelsorge berufenen Cooperatoren der Pfarre Ottakring erstreckt sich darum lediglich auf den eigentlichen Krankendienst, welcher wie bisher nach folgenden Normen versehen wird: 1) Bis zur definitiven Anstellung eines eigenen Spitalseelsorgers hat das diensthabende Wartpersonale die neu angekommenen Kranken zu befragen, ob etwa dieselben die hl. Sakramente der Buße und des Altares empfangen möchten, insbesondere aber hat es die Schwerkranken einmal in zarter, schonender und liebevoller Weise auf den Empfang der hl. Sakramente aufmerksam zu machen. 2) Wenn zum Empfange der hl. Sakramente ein oder mehrere Kranke sich gemeldet haben, so ist dies von Seite des Wartpersonales sofort nach der Morgen Visite bis längstens 10 Uhr Vormittags der Pfarre Ottakring mit Angabe der Zahl der Abzuspeisenden sofort mitzutheilen, so daß die betreffenden Kranken von dem diensthabenden Cooperator möglichst noch vor der Essenszeit der Patienten mit den hl. Sakra menten versehen werden können. 3) Sollten Schwerkranke auf die einmalige Erinne rung des Wartpersonales hin die hl. Sakramente nicht empfangen wollen, so ist dies dem im Spitale gelegent lich der Sakramentenspendung anwesenden dienst habenden Priester zu melden, welcher seinei-seits den Versuch machen wird, dieselben zum Empfange der hl. Sakramente geneigt zu machen. 4) Obwohl es nicht auszuschließen ist, daß außer dieser regulären vormittägigen Versehzeit auch aus nahmsweise zu einer anderen Stunde um den dienst habenden Priester geschickt werden kann, etwa wenn Sterbende überbracht werden, so ist doch eben nur in diesen dringendsten Fällen nach Maßgabe des Urtheiles des Inspectionsarztes hievon Gebrauch zu machen. 5) Während der österlichen Zeit werden die Kran ken des Spitales durch einen Pfarrgeistlichen auf die Pflicht des vierten Kirchengebotes aufmerksam ge macht. Die Cooperatoren der Pfarre Ottakring werden sich einmal in der Charwoche und ein zweitesmal in der Pfingstwoche im Spitale einfinden um jenen Kran ken, welche der Osterpflicht genügen wollen, die hl. Sakramente der Buße und des Altares zu spenden. Auch sollen vor Ablauf der österlichen Zeit die neu zugewachsenen Patienten durch das Wartpersonale auf die Pflicht des 4. Gebotes aufmerksam gemacht werden. 6) Das Bett der Kranken ist während des Beicht hörens, wenn sie es wünschen, mit einem Schirme zu umstellen. Bei Schwerhörigen bleibt es dem klugen Er messen des beichthörenden Priesters überlassen, in ein zelnen Fällen eine den localen Verhältnissen entspre chende Anordnung zu treffen. 7) Während der Administrierung der hl. Sakra mente haben die übrigen im Saale Anwesenden jenen Anstand zu wahren, welcher dem hl. Acte entspricht. Zuwiderhandelnde hat nach fruchtloser Ermahnung der functionierende Priester der Anstaltsleitung zur geeigneten Ahndung anzuzeigen. 8).Sollte sich der Fall ereignen, daß Priester und Arzt im Krankensaale zusammentreffen, so wird von dem Takte beider erwartet, daß keiner den anderen in der Ausübung seiner Function behindere, daß der spä ter Kommende die Beendigung der Function des früher Gekommenen abwarte, falls nicht besondere, in sanitären Rücksichten gegründete Verhältnisse eine Ausnahme bedingen. §5. Wenn ein Katholik beichten will, dessen Sprache die Seelsorger nicht verstehen, oder wenn Anders gläubige die Tröstungen ihi-er Religion begehren, so haben sie diesen Wunsch der Verwaltung kund geben zu lassen, welche einen sprachkundigen Seelsorger respective einen Religionsdiener des betreffenden Cultus hievon in Kenntnis zu setzen hat. §6. Allfällige Beschwerden über die katholischen Spi talseelsorger, sie mögen von wem immer erhoben wer den, sind durch die Spitalsleitung an das Pfarramt Ottakring unter gleichzeitiger Berichterstattung an die k.k. n.ö. Statthalterei, bei nicht der katholischen Reli gion angehörigen Seelsorgern immer an die Letztere zu richten. Dr.F.L. 43. Schutxmaßnahmen gegen Flieger angriffe im Ersten Weltkrieg 1917 (Eine vergleichende Erinnerung) Die k.k. n.ö. Statthalterei hat unter dem 18. April 1917, Pr. Z. 1957/37 P, nachstehende Verhaltungsmaß regeln für den Fall eines Fliegerangriffs, sowie hiezu gegebenen Erläuterungen anher übermittelt; I. Im Falle einer Bedrohung durch feindliche Flie ger wird der Fliegeralarm verfügt. Dieser erfolgt; durch fortgesetzes Ertönen von Sirenen; durch wiederholte Pfeifensignale der Sicher heitsmänner und durch wiederholtes Blasen der eisten 36
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