hochlöb. k. k. n. ö. Landesregierung, das zweyte der mitgefertigten Stifterin und das dritte an unser Dom kapitel Archiv zur Aufbewahrung abgegeben, eine be glaubigte Abschrift aber zur gleichmäßigen Aufbewah rung an das hochw. fürsterzbischöfliche Consistorium mxtgetheilt worden. So geschehen bei dem MetropoUtan Capitel zu St. Stephan in Wien am 20. May 1829. Karl Oertl Domherr und Notar Franz Böhme Domdechant Joseph Spendon N.ö. Regrath,Dompropst Dechant von Kimberg Franz Schmied Domkantor Joh. M.Leonhard Domscholaster Collationiert und dem mit einem 2 fl.Stempel ver sehenen Original wörtlich gleichlautend. Wien,am 23. May 1829. Dazu nun einige ergänzende biographische Notizen. Am 24. September 1761 zu Wien geboren, empfing Steindl am 13. Juli 1788 die Subdiakonats-, am 20. Juli die Diakonats- und am 27. Juli die Priesterweihe, war Präfekt des Generalseminars und nach dessen Auf lösung 1790 Rektor des wiedererrichteten Wiener Alumnates. Er war dann Professor des neutestamentlichen Bibelstudiums und hatte die Ämter eines Bei sitzers der Hofkommission in deutschen Schulsachen und eines theologischen Bücherzensors inne. Trotzdem ließ ihm am 10. August 1795 Leopold Graf Clary eine Note zugehen, „daß er wegen der ihm zur Last fallen den Pfliditwidrigkeit, wegen demokratischer Gesin nung, seines Amtes entsetzt werden solle". Daraufhin tatsächlich seines Amtes verlustig geworden, vermochte er jedoch die ihm durch den Pfarrer Lucas Frick zu Fallbach (heute Dekanat Laa a. d. Thaya) anbelasteten „Verbrechen" zu widerlegen und wurde daher am 19. November d. J. pardoniert. — Darüber mehr in der nächsten Nummer.— Am 5. Juli 1803 erwarb er an der theologischen Fakultät den Doktor der Theologie, be kleidete 1808 die Würde eines theologischen Dekans und war 1814 sogar Rektor der Wiener Universität. Am 8. Mai d. J. verlieh ihm Kaiser Franz I. den Titel eines Ehrenkanonikus des Metropolitankapitels von St. Ste phan gegen Erlag einer Taxe von 100 fl. Seit seiner Ernennung zum k. k. n. ö. Regierungsrat im Jahre 1806 führte er als Referent der n. ö. Landes regierung das Studien- und geistliche Referat vereint. Nach der kaiserlichen Präsentation auf ein wirkliches landesfürstliches Kanonikat wurde Steindl am 12. Jän ner 1817 „in Choro", am 13. d. M. „in Capitulo" auf eine ledige, zum Religionsfonds (ad fundum religionis) eingezogene Pfründe (406. in der Reihe) installiert. Be reits am 29. Jänner d. J. wurde er zum Generalvikar und Weihbischof des hochbetaglen Fürsterzbischofs Sigmund Anton Graf von Hohenwart ernannt, und dies auf Grund des im Vorjahr erstellten oberhirtlichen Gutachtens, worin es heißt: „... der Hr. Regierungsrath ist mir, seitdem ich in das Erzbisthum getreten bin, ge nau bekannt. Er hat 7 Jahre unter meiner die Directorsstelle des hiesigen Seminarij so eifrig, so frucht bar, so gut vertreten, daß ich ihm die guten, gebildeten Geistlichen meiner Diözese, die häufigen mittlern Alters ganz zu danken habe. Er ist meines Vertrauens würdig und hat es auch, was den kirchlichen wie bür gerlichen Geschäftsverlauf betrifft, vollkommen ver dient." Dazu auch das Lob Kardinals Migazzi 1795 in: Cöl. Wolfsgruber a.a.O. 137: „Allergnädigster Herr! Ich kann dem Priester Steindl das wohlverdiente Zeugniß nicht versagen, daß er allzeit ein auferbaulicher, gut denkender, patriotischer Priester war, daß er seinem Direktoramte bisher mit so vielem Fleiße, Eifer und Geschicklichkeit vorstand, daß ich schwerlich oder gar nicht einen anderen in Sitten und litterarischem Fache eben so tüchtigen Mann finden werde, der dieß Amt theils wegen der damit verbundenen unausgesetzt er forderlichen Anstrengung, theils wegen des geringen Gehalts, den er dafür bezieht, wird annehmen können oder wollen." „Er ist Doctor der Theologie, in einem Alter, das Dauer verspricht, thätig, gesund, so wie der Auxiliator und Generalvikar eines 86jährigen Bischofs sein soll." Zugleich wurde auch um Unterstützung von Seiten des Präsidiums wegen Verleihung der erledigten Propstei-Dignität beim Monarchen ersucht (DAW). Dem folgte am 15. Mai 1817 dann die Konsekration zum Bischof mit dem Titel von Antinopolis 1. p. i. Nach dem Tod des Domkustos Franz von Bauern feind (21. Jänner 1821) rückte Steindl durch a. h. Ent schließung am 25. Mai 1821 (installiert am 20. bzw. 22. Juni) zum Domkustos auf. Am 30. Juni 1820 starb Fürsterzbischof Hohenwart im Alter von 90 Jahren. Der am 22. Jänner 1822 er nannte und mit 19. April bestätigte Nachfolger, Fürst erzbischof Leopold Maximilian Graf zu Flrmian, nahm ihn neuerlich zu seinem Generalvikar, dem er bis zum Tod am 2. Mai 1828 so verläßlich wie dem Vorgänger diente. Quellen und Literatur: DAW, Weihbischöfe (Stift brief, Gutachten); DAW, Weihebuch 1751/1822; Catalogus seu Syllabus Red. DD. Canonicorum pag. 167; Consistorial-Currende 1828, Nr. 5, 76; Personalstand der Welt- u. Ordensgeistlichkeit der Erzdiözese Wien 1969, 68; Zschokke H., Geschichte des Metropolitan-Capitels zum hl. Stephan, Wien 1895, 304, 374, 406; Wappler A., Geschichte der Theologischen Facultät, Wien 1884, 439, 484; Fried I., Das Metropolitankapitel zu St. Stephan, Phil. Diss., Wien 1952, 162f.(mit weiteren Nachweisen); Wolfsgruber Cöl., Christoph Anton Kard. Migazzi, Ravensburg 1897, 136 f., 565 Anm. 1., 671, 810, 818; ders., Sigismund Anton Graf Hohenwart, Graz u. Wien 1912, 122, 181, 208, 260, 309; Hosp Ed., Zwischen Aufklärung und katholischer Reform, Wien 1962, 13, 22 u. a. 27. Von dem 3uramente und der Taufordnung (Fortsetzung. Dr. med. Gottfried Roth): Ihr werdet schwören Xnio Dass ihr denen Herren Praesidi, Decano, und Doctoribus der medicinischen Facultaet allen schuldigen Gehorsam und Ehrerbietung erzeigen, auch so oft ihr eures Hebammenamtes halber von denen Herren Prae sidi, Decano, oder der Facultaet beruffen werdet, euch allda stellen, gebührlich verantworten, derselben Urtheil und Ausspruch erkennen und annehmen, auch keine Arzney ohne Rath und Einwilligung eines Doctoris jemanden verordnen, oder selbst beybringen wollet. Udo Dass ihr eurem Hebammenamte getreu, ehrbar, und fleissig vorstehen, keiner gebührenden Frau oder anderen Weibsperson in Ansehung der Armuth solches versagen,sondern auf beschehene Beruffung ohne Ver zug so wohl bey Tag als Nacht denselben willig beyspringen, auch euch nicht zu Verderbung, Unterschie bung oder Verwechslung einer Geburt gebrauchen las sen wollet*). Illtio Dass ihr in zweifelhaften und gefährlichen Ge burtsnöthen allein euch nicht getrauen, sondern eines Meisters in dem Geburtshelferamte, oder einer anderen berühmten Hebammen Rath, Hülf, und Beystand ge brauchen, und die zustehende Gefahr des Todes nicht verschweigen wollet, damit an keiner Gebährenden die ewige Wohlfahrt verabsäumet werde. IVto Dass ihr diejenige, so ihr in dem Hebammenamte unterweisen werdet, ausser der äussersten Noth allein ohne euer Beyseyn zu den Gebährenden nicht schicken, sondern zuvor der Facultaet zum Examen darstellen wollet. *) Die Verdei-bung, Unterschiebung, und Verwechs lung einer Geburt wird von dem betreffenden Landgeridite nach Massgabe der peinlichen Gesäze be straffet. 34
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