phan, 1741 wurde er Kantor des Metropolitankapitels®^). Ein Jahr vor seiner Ernennung zum Propst von St. Peter, im Jahr 1753, wurde von Stock Berater und Stellvertreter des Fürsterzbischofs Graf Trautsohn in der Wiener Zensurkommission. Der Kanonikus war im Streit mit den PP. Jesuiten für Montesquieus „LTlsprit de Loi" eingenommen und er verband sich in seinem antijesuitischen modernen Kurs mit dem Leib arzt der Kaiserin, Gerard van Swieten'-'^). Von Stock errang 1759 zwei der machtvollsten Plätze in der Wie ner Erzdiözese: er wurde nicht nur Direktor der Theo logischen Fakultät und als solcher auch Mitglied der neugegründeten Studienhofkommission, die die Bücher zensur ausübte, Kardinal Migazzi bezog ihn auch in die Leitung des 1757/58 errichteten Alumnats im Wiener Churhaus mit ein^). Unter von Stocks mächtiger und tatkräftiger Führung entwickelte sich das Benefiziatenkapitel von St. Peter (man hatte ihnen das Tragen eines Kapitelkreuzes, des Rochetts und des dreigehömten Biretts erlaubt und es durch eine fromme Stiftung um eine Benefiziatenstellen vergrößert^), das — wie die nachfolgenden Statuten beweisen — durchaus noch im barocken Frömmigkeitsstil gestiftet worden war,zu einem jansenistisch-aufklärerischen Reformzentrum in der Wiener Stadt. Mit diesem Reformzentrum waren das Wiener fürsterzbischöfliche Alumnat, ein Teil des Metropolitanklerus vom Churhaus, einige Domherrn und auch einige Pfarrer aus den Wiener Vorstädten verbunden^''). Der Wiener Kardinal Fürsterzbischof Christoph Graf Migazzi wechselte zwischen 1763 und 1767 von der Seite der Wiener Jansenisten (womit wir einen sehr präzisen Begriff für eine geistig sehr vielgesichtige, schillernde imd fluktuierende Gruppe im geistlichen Leben Wiens der damaligen Jahrzehnte verwenden) zur Partei der Wiener Jesuiten, die er ehedem verfolgt hatte, über. Damals begannen die Angriffe gegen die Absolventen des fürsterzbischöflichen Alumnats, gegen einen Teil der Wiener Churgeistlichkeit und gegen Beneflziaten von St. Peter. Hauptsächlich beschuldigte man sie (und wie wir vermuten, zurecht), daß sie bei der Beichte öfters die Absolution verweigerten, strenge Bußen auflegten, den Exorzismus ablehnten und die Tendenz zur selteneren Kommunion forcierten, sowie auf eine Abschaffung von Feiertagen und auf die Ver einfachung der barocken Liturgie drängten®'^). Kardinal Migazzis Freundschaft mit Simon Ambros von Stock zerbrach wahrscheinlich im Jahre 1767. Um den Spannungen mit dem Kardinal und seinen vom welschen Blut emporgetriebenen Aggressionen zu ent gehen, resignierte Simon Ambros von Stock sowohl auf sein landesfürstliches Kanonikat von St. Stephan als auch auf die Propstei und das Dekanat von St. Peter. Kaiserin Maria Theresia ernannte ihn am 20. März 1770 zum Bischof von Rosonensis, einem seit 1764 im König reich Ungarn bestehenden Titularbistum^®) wobei zu bemerken ist, daß die ungarischen Titularbischöfe nur nominiert, nicht aber konsekriert wurden, und daß der Heilige Stuhl sie nicht anerkannte^®). Simon A Stock erhielt jedoch über Protektion des Nuntius Visconti — sogar taxfrei — seine römische Bestätigung"-^®«). Nach dem Rücktritt Stocks wurde der älteste der Beneflziaten, Karl Chaos, Dekan des Kollegiatskapitels von St. PeterSO), das in seiner Denk- und Lebensart die Sympathien des Staatskanzlers Fürst Kaunitz gewon nen hatte. Denn anläßlich der Aufhebung der Gesell schaft Jesu im Jahr 1773 riet Kaunitz der Kaiserin, daß sie die neuen Wiener Theologieprofessoren aus dem Weltklerus auch zu Vorstehern des staatlichen Prie sterseminars, das Kaunitz bereits schon damals in dem von den Jesuiten zu verlassenden Academischen Colleg errichten wollte, ernennen sollte. Die Lebensform der Theologieprofessoren sollte der vita communis der Beneflziaten von St. Peter angepaßt sein®^). Es bleibt daher eine offene Frage, wie und auf welche Weise die „Obliegenheiten der Beneflziaten von St. Peter", wie sie Joachim Georg Ritter von Schwandner hatte vorschreiben lassen, in diesem letzten Jahr zehnt der theresianischen Regierung realisiert wurden. Verzeichnis der Obliegenheiten des Dechanten tind der Churatbeneflziaten von St. Peter zu Wien aus dem Jahr 1754 (Erzbischöfliches Diözesanarchiv Wien, Kassette St. Feter) 1. Verzeichnis deren Obligenheiten des Herrn Decani und deren übrigen Hofrath Schwandnerischen Herren Beneflciaten. Selbe haben den Herrn Rectori, Assistenten, und Consultoren als vom Herrn Erblasser vorgesetzt und seine Persohn repräsentiren; den Patronen alle Ehrerbitigkeit zu bezeigen, selben in allen, was die Stif tung anbetrifft, die behörige Auskunft zu ertheillen, und die von der löblichen Bruderschaft dißfahls abzu lassende conclusa zu befolgen. 2. Werden an den Herrn Decanum all übrige Beneficiatum quo ad vitam et mores und was die Beziehung der Stiftung betrifft zu behöriger Parition angewiesen. 3. Sollen selbe in der dermahlen in Schweigharti schen Hauß®2) in Bestand genommene Wohnung gegen von jeden Herrn Beneflciaten per 60 fl. von dem von Herrn Erblasser für den Herrn Decanum per 600 fl. und für die übrigen Herren Beneflciaten ä 500 fl.®®) aus geworfenen Gehalt jährlichen zurückzulassen habenden Beytrag beysammen wohnen, und einen gemeinschaft lichen Tisch halten. Wessentwegen dieselbe bey Herrn Schwandner des ausseren Raths als von einer löblichen Bruderschaft hiemit benannten Commissario auf jedesmahliges Ansagen zusammenkommen, sich über denen, wie der gemeinschaftliche Tisch einzurichten seye einzuverstehen, und den abfassenden Entwurf dem Herrn Commissario gefertigter einzuhändigen, diese aber sol chen längstens innerhalb von vier Wochen der löb lichen Bruderschaft zu deren Beangenehm- oder Ab änderung vorzulegen haben wird. 4. Sollen sich selbe bey Verlust ihres beneflcii in langen Kleydern und Mänteln kleyden. 5. Eine geschmälzte sichtbahre Bildnus der AUerheiligsten Dreyfaltigkeit in ihren Kleydern auf der Brust tragen, wie ihnen solche die löbliche Bruder schaft übergeben wird. 6. Seynd selbe alle der Bruderschaft einverleibte Mitglieder auf allmahliges Verlangen in ihrer Krank heit zu besuchen, mit einem geistlichen Trost beyzustehen, und den etwo bey selben findenden Nothstand Herrn Rectori anzuzeigen schuldig. 7. Haben selbe die Sacristey nach der Verordnung, so ihnen besonders zukommen wird, zu besorgen. 8. Solle ein jede demselben für den Herrn Erblas ser, dessen Frau Gemahlin und beiderseiths Eltern, Geschwister und Befreundten in der Wochen einmahl, und zwar das ganze Jahr hindurch, um halber acht uhr auf dem Hochaltar eine Heilig Meeß zu lesen, sothaner Meeß jedesmahl 2 ander Herrn Beneflciaten in Chorrockhen beyzuwohnen und ad intentionem sacrificii den Englischen Rosen Kranz nach vollendeter Meeß aber beide Herrn Beneflciati sammt dem Priester 3 Vatterunser und Ave Maria mit dem Englischen Lob gesang alles laut zu betten verbunden seyn. 9. Desgleichen hat jede Wochen um 10 uhr die Votivmeeß auf Arth und Weiß wie bis anhero von denen PP Franciscanern beschehen und Nachmittag um die gewöhnliche Stund die Litaney oder Vesper zu halten; 10. Auch sollen das ganze Jahr hindurch alle SonnWerck- und Feyertäg zwey von ihren Herrn Beneflcia ten in der St. Peterskirchen die Frühmeeß um 7 uhr, die Segenmeeß um 10 uhr und nachmittag die Litaney und Vesper beywohnen und wehrend der Meeßen den Englischen Rosen Kranz laut und bey der Litaney in der Still zu des Herrn Erblassers, dessen Frauen Ge mahlin und Befreundten Seelen-Trost wie nicht minder 26
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