Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

jähr von Nie. Copernicus, Wien 1973); K. Ferrari d'Occhieppo — P. Uiblein,Der „Tractatus Cylindri" des Johannes v. Gmunden (Beiträge zur Kopernikusforschung,Linz 1973, 25—85,zur Biographie S.26—38). Gedruckte Schriften Johannes' von Gmunden: Tractatus de minutiis phislcis (Wien, Singriener 1515); Widerlegung des Briefes des Jakobus de Clusa ed. A. Czerny in Wr. Jahrbücher d. Lit. 41 (1828) Anz.- Bl. 26, u. Klug a. a. O.61—63;Urkunde über Schenkung seiner Bücher u. Instrumente an die artistische Fakul tät ed. Klug a. a. O. 90—92,teilweise auch Th. Gottlieb, Mittelalterl. Bibliothekskataloge Österreichs I (1915) 475—477; Instrumentum solempne (Gerät der Planeten bewegung) ed. Francis S. Benjamin jr. in Osiris 11 (1954) 222—246; Amtsbericht als Dekan d. artist. Fakul tät im Wintersem. 1413/14 in Acta Fac. art. Univ. Vindob. 1385—1416 ed. P. Uiblein (1968) 404—421; Traktat „De sinibus, chordis et arcubus" ed. H. L. L. Busard in österr. Akad. d. Wiss., raath.-nat. KL, Denkschr. 116/3 (1971) 82—113; Tractatus cylindri ed. P. Uiblein, mit deutscher Ubersetzung von K. Ferrari d'Occhieppo, in Beiträge zur Kopemikusforschung a. a. O.56—85. Anmerkungen: ') Schon E. Apfaltrer, Scriptores antiqu. et celeb. Univ. Viennensis I(Wien 1*740) 124 ver trat diese Ansicht. — -) Z. B. in dem sonst ausgezeich neten Werk von J. Wodka, Kirche in Österreich (1959) 143. — ") Vgl. Klug a. a. O. 11 f. — •*) Vgl. R. Hauer, Heimatkunde d. Bezirkes Gmünd,2. Aufl.(1951) 139. — •^) M. Denis, Codices manuscripti theologici bibl. Palat. Vindob. Latini aliarumque occidentis linguarum II/l (Wien 1799) Sp. 1402. Der Text ist von einem Schreiber geschrieben, nur f. 85 r—86r oben vom Autor Johannes v. Gmunden, der auch einige kurze Nachträge u. Kor rekturen angebracht hat. — ") Denis a. a. O. Sp. 1402 f. Vom Autor eigenhändig geschrieben ist bloß der Text auf f. 104v—109r, 117v—118r Mitte, 123v—126r, 128r unten, 138r sowie eine längere Randnotiz auf f. 137v unten. Diese Vorlesung ist zum Verzeichnis in den Beiträgen zur Kopemikusforschung S. 32 u. 36, wo zum Jahr 1416 bloß eine Vorlesung über ein Buch des Neuen Testaments angegeben wird, nachzutragen. — ') Vgl. Beiträge zur Kopemikusforschung 35. — ®) Acta Fac. med. Univ. Vindob. II. hg. von K. Schrauf (1899) 9. — ") Man hat ihn sogar fälschlich mit Joh. v. Gmun den identifiziert, vgl. Klug a. a. O. 11. — '") Die latein. Erläuterung dieser Tafel in Cod. XXXIa 17 der Bischöfl. Bibliothek in Klagenfurt, f. 233v, vgl. H. Menhardt, Handschriftenverzeichnis d. Kärntner Bibliothe ken 1 (1927) 66. Eine niederdeutsche Ubersetzung wohl dieses Textes findet sich in Bayer. Staatsbibl. Mün chen, Olm. 11067, f. 198v—199r. Klug a. a. O. 63ff. bezweifelt wohl zu Unrecht — wegen der niederdeut schen Sprache, doch wurde dieser Text von einem Minoriten in Norddeutschland geschrieben — die Ver fasserschaft Johannes' v. Gmunden an diesem Text. Vgl. auch Durand a. a. O. 127 Anm. 1. — ")Vgl. Georg Tannstetter (Collimitius) in der Einleitung seiner Aus gabe der Tabulae Eclypsium Georgs v. Beuerbach (Wien,Winterburger 1514). 18. Im Fall der Noth bey einer gefährlichen Geburt.(Der Eid der Geburtshelfer, Chirurgen und Hebammen und die Nottaufe) Dr. med.Gottfried Roth Ein Lehrbuch der Geburtshilfe für Hebammen'), Kaiserin Maria-Theresia") gewidmet, bietet einen guten Einblick in den Problemkreis der Nottaufe in nachjosephinischer Zeit. Der Autor, Dr. Friedrich Colland"), „ausübender Arzt und Geburtshelfer, wirk liches Mitglied der medizinischen Fakultät und Sozietät'"), hat dieses Buch, das 1797 in Wien erschien. ihrer „Majestät, als wahrer und als für ihr Volk äußerst besorgten Mutter"®),gewidmet. Der Hebammeneid, der zum Ende des 18. Jahr hunderts geleistet wurde, und die aimähernd gleichzei tige Ordinariatsvorschrift über die Nottaufe zeigen die damalige Verpflichtung zu dieser sakramentalen Hand lung im Bereich der Wiener Erzdiözese. Auch für die Ärzte bestand die Verpflichtung zur Nottaufe, die in den Eides- und Gelöbnistexten der medizinischen Fakultät der Universität Wien®) festgehalten ist. Es ist bemerkenswert, daß Ärzte von Staats wegen zur Spendung der Nottaufe bzw.zur Vermittlung der Kran kensalbung eidlich verpflichtet waren"). Die Aktuali tät dieses kleinen Beitrages für die gegenwärtige Zeit ergibt sich aus den Bestrebungen einer Neuordnung®). Das genannte Lehrbuch für „Stadt- und Land hebammen" beinhaltet in seinem Anhang den Text des Hebammeneides, der damals gültig war, und ebenso den Text der diesbezüglichen Diözesanvorschrift aus dem Jahre 1769"). Diese Texte hat Dr. CoUand, der Verfasser des Lehrbuches, mit Absicht aufgenommen: „Das Jurament und die Taufordnung fügte ich aus der Ursache bey, damit die Hebammen selbe stäts vor Augen haben,und sich ihrer aufhabenden Pflicht öfters erinnern""). Der Eidestext selbst umfaßt sechs Abschnitte, die sich auf den Gehorsam gegenüber der medizinischen Fakultät, die allgemeine Verpflichtung zur Ausübung des Hebammenberufes (Treue, Ehrbarkeit und Fleiß im Beruf, stetige Bereitschaft, Ausübung ohne An sehen der Person), auf <3ie Zuhilfenahme von erfahre neren Hebammen bzw. Ärzten bei schwierigen Gebur ten, auf die Beaufsichtigung und die Prüfungsverpflich tung für ihre eigenen Schülerinnen, auf die Nottaufe gemäß der erzbischöflichen Weisung und Verschwiegen heitspflicht und auf Frieden und Einigkeit untereinan der beziehen. Abschnitt V enthält die eidliche Verpflichtung zur Nottaufe: „Daß ihr schwache und gleichsterbende Kin der, so die Ankunft des Priesters Todesgefahr halber nicht erwarten können, so bald sie von Mutter Leib ganz oder zum Theil kommen, wie auch die kleinste unzeitige Geburten, nach dem von seiner Hochfürst lichen Gnaden unserem Herrn Erzbischofe herausge gebenen gedruckten Unterrichte mit lauterm Wasser und keiner anderen Feuchtigkeit im Nahmen Gott des Vaters, und des Sohns, und des heiligen Geistes nothtaufen, solche Tauf auch hernach dem Priester anzeigen wollet." Während der Eidtext den Auftrag als solchen, die Pflicht zur Nottaufe enthält, entspricht die Wiener Consistorialordnung einer Durchführungsbestimmung. Der volle Text ist nach den Anmerkungen wiederge geben. Er ist für Kirchen- und Diözesanhistoriker, für Geburtshelfer und Pastoralmediziner,für Krankenseel sorger, in deren Aufgabenbereich auch die seelsorgliche Betreuung und die Zusammenarbeit mit Hebammen und Krankenschwestern fällt, gleichermaßen bedeut sam. Gibt er doch zahlreiche Situationen wieder, wie sie in der Praxis vorkommen können. Auch wird dar gelegt, wie man sich damals in diesen einzelnen Situa tionen verhielt. Zunächst werden die allgemeinen Bedingungen für eine Nottaufe angegeben: christliche Gesinnung, natür liches Wasser und vorgeschriebener Text, der unge kürzt und unverändert gesprochen werden muß; vor geschriebene Handlung, die je nach gegebener Geburts situation variiert werden kann. Es soll reines Wasser verwendet werden und damit der Kopf,allenfalls Brust und Schultern begossen werden, sonst auch andere Körperteile, jedoch bei gleichzeitigem Sprechen einer geänderten Formel. Ebenso ist ein geänderter Text bei Zweifel, ob das Kind überhaupt noch lebt, zu verwen den, mit dem Vorsatz: wenn du fähig bist (bei Zweifel an der Möglichkeit einer gültigen Taufe); wenn du nicht getauft bist (etwa bei Zwillingen, die nicht mit dem Kopf zuerst austreten); wenn du fähig bist (bei Mißbildungen);im einzelnen siehe den Textim Anhang. 19

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