Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

fremden Diözesen, welche jedoch ihren beständigen Aufenthalt in der Erzdiözese hatten und teils in der Aushilfsseelscrge, teils bloß als Messeleser noch Dienste ledsteten: 32; Ordenspriester aus den Klöstern der Wiener Erzdiözese: 104. Zus. 380. — Auf der Rückseite: Vergleich des Personalstands in dieser Zeit: 1823 waren 606 Weltpriester aktiv, 1832: 615; defizient: 90, bzw. Durch Todesfälle und Pensionierung erledigte c 63; Ordenspriester waren 1823: 355 aktiv, 1832: 415; defizient: 17, bsw/. 18. 36. Zehnjähriger Ausweis „über den Abgang u. Nachwuchs des Säkular-Klerus der Wr. Erzdiözese und über den sich hieraus ergebenden weiteren Bedarf an jährl. Nachwuchs": 1822/23 1823/24 1824/25 1825/26 1826/27 1827/28 1828/29 1829/30 1830/31 1831/32 •o ci 3 g| L. (S oa 14 25 13 26 30 25 24 12 15 17 ■o c C flj uG d cj a> «M e 3 B § 5 1 4 7 3 05'^ u M 0*u Ii 4 4 5 8 5 -1 5 1 2 4 14 201 46 42 enebrotsreV .rptleW dnu .soigllerxE enho letsnAgnul shcawuZ reuen oitatS nen .f .pooK «M emmuS sed seshcuwhcaN hcrud ueN ethieweg emmuS sed sgnagbA .u seuen iUdeB sin 12318 02 1242041 6— 2192 10 — 5231 1761309 1852175 824159 32102 135 41 1 744105 401 3423067 27. 1833 Mai 5. Wien. Landesregierung ans Kon sist.: Der Pumpenbrunnen im kleinen Hof des Curhauses wird bewilligt, wodurdi das Wasser in den 3. Stock geleitet werden kann. Die n.ö. Prov. Bausek tion verlangt aber das Anstreichen der Brunnenrohre, damit das im ebenerdigen Geschoß sich befindliche ohnehin dunkle Schulzimmer nicht nodi dunkler werde. Vgl. Nr. 8 u. 9. 28. 1833 Mal 11. Wien. Landesregierung ans Kon sist.: In der unterm 5. IV. d. J. bekannt gemachten Hofkanzlei-Verordnung wird ausdrüdclxch bestimmt, daß „der höhere Bedarf an Alumnen für die Erzdiö zese Wien als der in den Verhandlungen v. J. 1811 u. 1812 angenommene und mit der Hofkanzlei-Entschließung V. 24. I. 1817 genehmigte" mit 86 Alumnen erst nachgewiesen werden müsse. Es liegt daher nicht in der Macht der Regierung, vom bestimmten und aus drücklichen höheren Befehl abzuweichen. Das Kon sist. müsse sich mit der Erklärung beruhigen, daß die vom Erzbischof „angefochtene Mehrzahl" von Alum nen keines neuen Erweises bedürfe, nachdem „dermahlen nicht mehr angesprochen werde als der vorige Erzbischof Firmian ausgesprochen hat". Das Konsist. beruft sich hiebei auf eine Äußerung V. 8. V. 1830. In di^er ist zwar das jährliche Erfor dernis von 24 Alumnen aufgenommen, jedoch nicht nachgewiesen. Auch habe Se. Majestät mit a. h. Ent schließung V. 3. VIII. 1832 keineswegs, wie das Ken sist. im vorliegenden Bericht v. 30. IV. meint, den an gegebenen Mehrbedarf an Alumnen als erwiesen „zum Grunde" gelegt, sondern nur die Erhebung zu befeh len geruht, ob im Curhaus der Raum für die erforder liche Anzahl von Alumnen gefunden werden könne. Um also dem Befehl der Hofstelle genau zu ent sprechen, muß die Regierung das Konsist. umso mehr auffordern, den Mehrbedarf über die i. J. 1817 ge nehmigte Anzahl von 86 Alumnen nachzuweisen, als sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse (wenngleich das Konsist. auf die in der Verordnung v. 5. IV. ge machten Hindeutungen in Beziehung einer zeitweiligen Seelsorgsaushilfe wenig Gewicht zu legen scheint) selbst in Hinsicht der Zahl der diensttauglichen „Leutgeistlichen" geändert hätte. Die 2. Frage, ob nicht Kanzlei und Kassa des Kirchenmeisteramtes in ihrem Lokal verbleiben könnten, hätte sich auch ohne Grundriß beantworten lassen, indem es nur notwendig gewesen wäre, das mit dem Alumnat unter einem Dach befindliche Lokal zu be sehen. Um d§r Bitte zu willfahren, wird der Grund riß des Halbstocks des Curgebäudes zur Einsicht und Benützung „mitgeteilt", wobei bemerkt wird, daß schon dadurch sehr viel gewonnen wäre, wenn Kanz lei und Kassa „durch Übersetzung" in die derzeitige Wohnung des Kirchenpropstes im Halbstock erhalten werden könnten. Weiters wird erinnert, daß das Recht der Stein metzinnung auf die Lokalität im Halbgeschoß des Curhauses und auf die Brunnenbenützung (vgl. oben Nr. 10) gewahrt werden müsse. Da aber an einen Ab schluß des Ganges gedacht sei, müsse das Benüzungsrecht des Brunnens für die Steinmetzinnung ins Reine gebracht werden. So bald die erforderlichen Nachträge und Ergänzungen eingelangt seien, werde die Regie rung alles unverzüglich der Hofstelle vorlegen. „Übri gens ist es dem Konsist. unbenommen, selbst vor Herablangung der höchsten Genehmigung den größ ten Theil der vom Ordinariat mit so viel Wärme an gesprochenen Erweiterung des Alumnats in Ausfüh rung zu bringen, nachdem die Hohe Hofkanzlei in der dem Konsist. unterm 5. v. M. bekannt gemachten Ent schließung ausdrücklich bemerkt hat, daß durch die angeordneten weiteren Erhebungen der Gegenstand der Hauptsache nach, die hierzu bestimmten Lokali täten im 2. Stockwerke des Curgebäudes zur Unter bringung der Alumnen zu verwenden, nicht beirrt werde". 20

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