OCTAV des CORPORIS CHRISTI Fests die Heilige Meß mit Aussetzung des Hochwürdigsten Gutts gelesen werden. Fünftens: hat sich zwar Herr PfaiTer zu Lichten wehrt erkläret, an folgenden vier FestiTägen, nemlichen FESTO St. THERESIA, St. FANCISCI SERAPHICI, St. JOSBPHI, ET DBDICATIONIS ECCLESIA (wo Er anders Kranicheithalber daran nicht verhindert wäre) das Amt der heiligen Meß selibsten halten, und diese vier besondere SOLENNITATBS CONDECONIREN zu wollen; Es wird jedoch auch ihme Nadlburger Hrn. Caplan obliegen, dem Hrn. Pfarrer dabey nebst einen anderen, den man auf Unkosten der FABRIQUE dazu bestellen wird, zu ASSISTIREN, und nicht nur am Vorabend des St. THERESIA: wie auch KirchweyhFESTS,sondern auch an eben diesen beyden Fest: Tagen Nachmittags eine VESPER, an folgenden Fest: Tagen aber, nemlich zu Ostern, Pfingsten, und Heili gen DreyfaltigkeitsSontag desgleichen am Heiligen Christ: und NeuenJahrsTag, dann an allen Fest:Tägen B, V. MARIAE, so nicht DISPENSIRET seyn, die von dem MISSIONARIO SOC:JESU P. PARHAMMER INTRODUCIERTD Teutsch gesungen werdende Litaney, endlich auch am heiligen WeynachtiAbend oim 12 Uhr zur Metten:Zeit die erste, die änderte Heilige Meß aber am Heiligen Christ:Tag um 8 Uhr, und an nemlichen Tag um 10 Uhr den ORDINARIGottesdienst zu halten. Sechstens: Verstehet sich von selbsten, daß der Hr. Caplan beflissen seyn werde, sich zu Haus zu hal ten, sollte jedoch dersellbe über Nacht ausbleiben wol len, so wird Er hieven nicht nur dem Herrn ADMINISTRATORI die Anzeige thun, sondern auch sich in sol chem Fall der Seel:Sorge halber mit dem Hrn. Pfarrer gebührend einzuverstehen wissen,zum wenigstens aber wird derselbe an einem Sonn: oder FeyerTag mit min dester Versaumnus des vorgeschriebenen Gottes:dienstes (als worzu, gleichwie auch auf mehi'ere Tage der besondere Vermittels eines jeweiligen Nadlburger FABRIQUENrDlRECTORIS von hoher INSTANZ anzu suchende CONSENS und Erlaubnis erforderet wird) von Haus sich ABSENDIEREN. Siebentens: Wird man ihme Hrn. Caplan außer denen ihme wöchentlich frey und ohne OBLIGATION bleibenden vier heiligen Messen jährlich DREY HUN DERT GULDEN für Kost, Trunck, und Besoldung, und nebst dem freyen QUARTIER jährlich noch VIERUNIDZWANZIG GULDEN zur Beleucht: und Beheitzung sei ner Wohnung ohne einigen Abzug durch die Nadlbur ger FABRIQUEN:Verlags:CASSA gegen Quittung QUARTALITER ibaar bezahlen lassen. Wohingegen Achtens: im Fall, daß Hr. Caplan entweder selb sten seine DIMISSION verlangen, oder aber von Sei ten der Kaisl. Königl. Nadiburg für gut befunden werden möchte, mit demselben eine Abänderung vor zunehmen, bey würklich erfolgender Entlassung der sellbe nicht befugt seyn solle, für die vorberührter massen vorgeschriebene geistliche Dienste und FUNCTIONEN etwas mehrers, als im gleich vorstehenden PUNCT ihme jährlich ausgemessen worden, unter was für einem Vorwand es auch immer geschehen möchte, anzuverlangen, oder auch dem jeweiligen Herr Lich tenwehrter Pfarrer „den mindesten Abtrag an seinen habenden JURIBUS STOLA, und ansonstig: Pfarrllchen Gerechtsamen zu machen, dergestalten, daß, wann auch CUM EXPREISSA des vorbesagten Hm. Pfarrers LICENTIA ein oder anderes auf Ersuchen deren Nadlburger Inwohnern von Ihme Hr. Caplan in: oder außer dem Nadlburger TERRITORIO beschehete (wie Er sich dann hierinnfalls bevorderist auf etwaiges von dem Herrn Pfarrer selbst im fall der Noth machendes Ansuchen ganz willfährig erzeigen solle) gleichwohlen von darumben weder von dem Hrn. Pfar rer, noch viel weniger aber'von denen Nadlburger In wohnern für sich etwas anbegehret werden könne, son dern die Partheyen jederzeit zu Entrichtung deren JURIld STOLA an den Hrrn Pfarrer, welcher den Todfall, Tauf, und beschehene COPULATION in die derowegen haltende 'Bücher ordnungsmäßig einzutra gen hat, angewiesen werden müssen; Und gleichwie Neuntens: der Herr Pfarrer aus besonderer Ach tung für die Kaisl. Königl. Nadiburg sich bereitwillig erklähret hat, denen neugeböhmen Kindern derjeni gen Fartheyen, welche bey ihme geziemend darum an suchen würden, wegen etwas weiter Entlegenheit der Lichtenwehrter PfarrKirche von MICHAELIS bis GEORGII die heilige Tauf in der NadlburgerKirche mitthoilen lassen zu wollen, zu dem Ende auch den heiligen CHRISMA in die NadlburgerKirche zu ver schaffen, mit der ausdrücklich: und feyerlichsten Ver wahrung jedoch, daß hieraus keine CONSEQUENZ gemacht, und weder dem löbl. OFFICIO SALISBURGEN'SI, noch der Lichtenwehrter Mutter: Kirche eini ges PRAEJUDICIUM zugezogen werden könne; Also wird dem Hrn. Caplan dieses ebenfalls zu seiner Nach achtung mit dem ferneren Beysatz erinnerlich gemacht, daß derselbe in dergleichen Vorfallenheiten mit dem Hrn. Pfarrer eine genaue gute Einverständnus unter halten, ohne sein des Herrn Pfarrers Vorwissen kein Kind taufen, so-ndern als dann erst, wann Hr. Pfarrer nicht selbsten den Tauf:ACTUM verrichten wolle, be fugt seyn solle, solchen zu vollziehen; Und da sich Hr. Pfarrer noch weiterhin erklähret hat, die Kinder deren zur Nadlbung gehörigen OFFICIANTEN auf ihr Ansuchen das gantze Jahr hindurch in der Nadlburger Kirche zu taufen; So verstehet sich, daß es auf gleiche Arth, wie vorstehet, damit gehalten werden müsse; Weilen aber Zehentens: sich äußern kan, daß durch gähe Verhängnus Gottes oder in andere Weege der Hr. Caplan in denen ihme obliegenden FUNCTIONEN auf eine Zeit verhinderet würde; So wird der Hr. F^farrer zu Lich tenwehrt in Betrachtung, daß er die JURA STOLA gäntzlich und alleinig zu genüssen hat, zwar schuldig und verbunden seyn, denen Nadlburger Inwohner die heiligen SACRAMENTO zu ADMINISTRIREN, und denselben mit seinem geistlichen Beystand allerdings zu Hülf zu kommen; Nicht weniger und soferne auch zu den Herrn Pfarrer oder dessen VICARIUM jemand ein besonderes Vertrauen tragetc, ihne Nadlburger Hr. Caplan nach Möglichkeit dergestalt GRATIS zu überheben, und zu SUBLEVIREN, daß die Nadlburger Inwohner gleich seinen übrigen lichtenwehrter Schäflein nach Erfordernus versehen seyen; So viel jedoch die Flaltung des Gottesdienstes in der Nadiburg be trifft, so wird in voibemerkten fall von Seiten der Nadlburger ADMINISTRATION die Voi-sehung ge macht werden, daß wehrender Kranck: oder LBGI-
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