Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

an das Konsistorium, daß, nach Einspruch (Beilage) des nun kürzlich verstorbenen Pfarrers von Lichtenwörtih, Johann Kaspar Kless, der Kirchenbau in der Nadel burg ohne vorläufigen Ord. Konsens begonnen werden soll. Kopie Beilage: vermutlich 1755, Jänner 31. Lichtenwerth. Pfarrer Johann Kaspar Kless begründet seinen Ein spruch beim gräzischen General-Provicariat gegen den Kirchenibau, die Pfarrerrichtung und Einsetzung zweier Ordensgeistlichen aus der Cistercienser-Abtey zu Neu statt mit: 1. Die Nadelbung liegt nur 200 Schritte von der Pfarr kirche. 2. Er mit einem Cooperator genügt zur seelsorglichen Betreuung der Fabrik und die Pfarrkirche könnte erweitert oder die, auf der Entzingerischen unteren Pulverstampf stehende öffentl. Kapelle zu St. Jo hann Bapt. benutzt werden. 3. Es gingen der Mutterpfarre viele Rechte verloren, die ihr zustehen. 4. Bei Einsatz von Ordensleuten würde das Volk durch die Mönchsheiligkeit geblendet werden und ihm, den Petriner bald gering achten. 5. bis 7. Sind von der Angst vor den Mönchen ge tragen. Er bittet daher ihm, den für zwei Ordensgeistliche ausgesetzten jährlichen Betrag von 400 Gulden zu geben, wofür er sich und seine Nachfolger verpflichtet, zwei Cooperatoren zur Betreuung der Nadelburg zu halten. Copie 2. 1755 September 11. Pütten, auf Visitation. An das Konsistorium berichtet Erzpriester Paul Hieronymus Schmutz von seiner Konferenz mit dem Münz- und Bergwesendirektions-Hofcollegy- und Cammerpräsi denten Herrn Grafen von Konigsegg=Erbs, in Wien, bei der folgendes erreicht werden konnte: Die Pfarr teilung und die Überlassung der Nadelburg an die Cistercienser-Abtey zu Neustatt unterbleibt. Es wer den nur zwei Kapläne aus dem Weltpriesterstand vom SaLzburger Ord. eingesetzt, die dem Pfarrer von Lich tenwerth unterstehen und vom k. k. Hofcollegio ihren Unterhalt bekommen, wobei der Pfarre die Jura Stola et Parochialia bleiben. Er ersucht um baldigste Ratifi kation, der vom N. ö, Hof- und Cammerprocuratoren Herrn Sebastian Andre Kraus schriftlich abgefaßten Abkommenspunkte durch das Salzburgische Ord., um sie gegen die, von der k. k. Münz- und Bergwesens direktion beglaubigte gleichlautende Abfassung auszu tauschen. Nur wünscht er die schriftliche Beifügung, daß die neue Kirche „St. Theresia" und die beiden Kapläne dem Archi-Diaconat bzw. Ord. unterworfen sind. Kopie 3. 1755, September 27. Salzburn:> Das Konsistorium ratifiziert das Abkommen und übergibt dem Erzpriester Paul Hieronymus Schmutz das Recht der Visitation. Konzept 4. 1756, Oktober 22. Seggau. Bischof Leopold erteilt dem Salzburgischen Generalvicar im Neustätter District zu Nadelburg die Er laubnis zur Kirchenweihe. Original 5.1756,Dezember 24. Nadiburg. Ordnung nach welcher sich ein zeitlicher Herr Caplan in der Kaisl. Königl. NadLburg .in Haltung des ordentlichen Gottesdienstes und anderen geistlichen Verrichtungen zu betragen hat. Erstens: ist derselbe schuldig, nicht allein alltäg lich, und zwar die Wercktäge um 8 Uhr, an Sonn: und Feyertägen aber um 10 Uhr, oder aber die Wercktäge hindurch zu anderen nach Erfordernus der FABRIQUE bequemen Stunden, in der Nadlburger St. THERESIA Kirchen die Heilige Meß zu lesen,sondern auch einmahl in der Woche, und zwar jedwederen Sonntag das gantze Jahr hindurch das Heilige Meß:Opfer zu Auf nehmung des Kaysl. Königl. Berg:Seegens Gott dem Allmächtigen aufzuopfern, wie nicht minder wöchent lich zwey Heilige Messen AD INTENTIONEM eines jeweiligen Herrn lichtenwehrter Pfarrers, ohne dafür von Ihme Hrn. Pfarrer anverlangend: mindester Ver geltung zu APPLICIEREN, ansonsten auch Andertens: denen Nadlburger Inwohnern bey Tag und Nacht, wie es immer die Nothdurft erheischet, mit Beicht:hören, DISPENSIRUNG des allerheiligsten Altars:SACRAMENTS, VIATICI, letzten Oelung, ge wöhnlichen rauchen in denen drey heiligen Weyh; Nächten, desgleichen auch, jedoch mit Vorwissen des Hrn. Pfarrers, vorsegnen, und all: anderen einem eif rigen Seei:Sorger wohl anstehenden, jedoch die JURA PAROCHIALIA keines wegs beeinträchtigenden FUNCTIONEN (als welche einem jeweiligen Hrn. Pfarrer ausdrücklich und INDISTINCTIM vorbehalten bleiben, Er Hr. Caplan aber sich in solche ohne besonderer sein des Hrn. Pfarrers dazu habender Einwilligung auf keinerley Weise einzumischen hat) allerdings GRATIS zu ASSISTIREN; weiterhin Drittens: alle Sonn; und Feyertäge ALTERNA TIVE, nemlich einmahl mit Auslegung deren Glaubens: ARTICELN, das andere mahl mit einer Christlichen Sittenlehr und Predig das Wort Gottes nach vorheriger ABlesung des Sonn: oder feyertäglichen EVANGBLY der zusammen kommend: Christlichen Gemeinde mit aller Bescheidenheit und Eifer durch eine halbe Stund vorzutragen, auch alle übrige Ihme von hoher Nadlburger-INSTANZ, oder seiner Zeit etwa Vorgesetzter anderweiter Obrigkeit mit CONSENS des Salzbur gischen OFFICII vorschreibende Andachten, und Gottes;dienst aufedbäulichst ohne mindester Widerrede zu verrichten, und in alle Weege und Weise sich nach der Ihme weiters mit Beylaß:zusetz: oder beliebiger Ände rung anmit machenden Ordnung zu betragen,besonders aber und weilen Viertens: In der Pfarr:Kirche zu Lichtenwehrt den ersten Sontag jeden Monaths der gewöhnliche Monats: Sontag der CORPERIS CHRISTI Bruderschaft (welcher die Nadlburger Christen:Lehr Bruderschaft ohnedem INCORPORIRET ist) gehalten wird, und sich nicht wohl geziemen will, daß die Andachten beeder Bruder schaften auf einem Tag in beeden Kirchen zugleich be gangen werden; Also wird hiemit der änderte Sontag jeden Monaths bestimmet, an welchem mit Aussezung des Hochwürdigsten Gutts und sonst üblichen Gottes: dienst der Monaths:Sontag von der Christenlehr:Bruderschaft in der NadlburgerKirche gehalten werden solle. Gleichex-gestalten solle auch durch die ganze

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