fünf und zwanzigsten, und der erbländischen im neunten. Joseph Leopoldus Comes a Kollowrat Johann Rudolf Graf Chotek Johann Wenzel Graf von Ugarte Ad Mandatum Sac.^® Caes.o Regiae Mattis proprium. Franz Joseph von Heinke Kaiser Joseph II. errichtet das Bistum St. Pölten. 1789 Jänner 18, Wien. Orig., Perg. Libell, 35X27 cm, 8B11., in roten Samt gebunden, mit Wachssiegel des Kaisers in Goldkapsel an goldener Seidenschnur. Wien, hiaus-, Hof- und Staatsarchiv, Allg. Urkundenreihe (A). • Abschrift St. Pölten, Diözesanarchiv, Bistumsakten Karton 1 vom 14. II. 1789(B). Druck: Kerschbaumer, Anton, Geschichte des Bisthums St. Pölten 2(1876) 18 f.(nach B). Hier Druck nach A. Varianten bei Kerschbaumer werden durch Buchstabenanmerkungen ausgewiesen. Wir Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter_ römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs; König in (Sermanien, zu Jerusalem, Hungarn, Böheim, Dalmazien, Kroazien, Slavonien, Galizien, und Lodomerien; Erzherzog zu Österreich; Herzog zu Burgund, zu Lothringen, zu Steyer, zu Karnten, und zu Krain; Großherzog zu Toßkana, Groß fürst zu Siebenbürgen; Marggraf zu Mähren; Herzog zu Braband, zu Limburg, zu Luzemburg, und zu Geldern, zu Würtenberg, zu Ober- und NiederSchlesien, zu Meiland, zu Mantua, zu Parma, Placenz, Guastalla, Auschwitz und Zator, zu Kalabrien, zu Barz, zu Montferat, und zu Tesdien; Fürst zu Schwaben und zu Charleville; gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Hennegau, zu Kiburg, zu Görz u. zu Gradiska; Marggraf des heiligen römischen Reichs, zu Burgau, zu Ober- und NiederLaußnitz zu Pont a Mousson, und zu Nomeny; Graf zu Namur,zu Provinz, zu Vaudemont,zu Blankenberg, zu Zütphen, zu Saarwerden, zu Salm u. zu Falken stein, Herr auf der Windischen Mark, und zu Mecheln. (a) Haben bei Antretung unserer Regierung unter anderen Staatsgeschäften den (b) Hauptaugenmerk sorgfältig (c) auf jene Gegenstände gerichtet, wodurch die cliristkatholische (d) Religion in ihrer Würde er halten, und vorzüglich der ächte Unterricht in der selben so, wie die Seelsorge bei unseren Völkern vermehret, und auf das Beste befördert werden möge. Hiezu fanden Wir nach unterdrücktem Bisthum zu Wienerisch-Neustadt die Errichtung eines neuen Bisthums in der Stadt Pölten (e) in unserem Erz herzogthum Niederösterreich allerdings nothwendig, weil es nach unserer Absicht die physische Lage, und die von Uns allein abhängende Bestimmung des Umfangs der Kirchsprengel (f) oder Diözesen (g) also forderte, da Wir allein das Recht haben, die äußeren Gränzen, und die darin befindliche Volksmenge jedem Oberhirten zu seiner Leitung in unseren Staaten zuzutheilen. Da ferner nach unserem Willen ein jeder Erzoder Bischof in seinem ihm zugetheilten Sprengel mit Ausschluß aller anderen Oberhirten die geistliche Ordinariatsgerichtsbarkeit allein und privativö aus üben solle; sind Wir auf Bestimmung ganz geschlos sener Diüzesanbezirke (h) bedacht- gewesen, und haben daher auch den Bischofsitz in obbesagte Stadt Pölten (e) einzuführen verordnet, dem Bisthum selbst aber zwey (i) Landeskreise unter dem Name (j) des ViertelsOberwienerwald, und Obermannhardsberg, als den beständigen Diözesanumfang (k)zugetheilet; Zu wessen Ausführung der Erzbischof zu Wien, und der Bischof zu Passau die in den bemeldten zwey Landeskreisen ehedem ausgeübte geistliche Gerichtsbarkeit. Ordi nariats- und Diözesanrechte an einen jeweiligen Bischof in Pölten (e) ordentlich abgetreten, und über lassen haben. Die Benennung des ersten sowie aller künftigen Bischöfe zu Pölten (e) halten Wii', als ein ohnehin landesfürstliches Recht für Uns, und unsere Thron folger bevor; befehlen zugleich, daß dieses Bisthum ein Suffraganeatus des Erzbisthums in unserer (1) Residenzstadt Wien seyn, und bleiben, folglich ein jeweiliger Wiener Metropolit die ihm nach der hyerardiischen (m) Kirchenverfassung gebührende (n) Rechte (so weit solche unseren landesfürstlichen Rechten, und Verordnungen nicht entgegen sind) über den Pöltner Bischof, als seinen Suffraganeum aus zuüben befugt seyn solle. Zu der Dotation und den Untexhalt des Bischofs haben Wir für denselben den Genuß allerdings zu reichender j Eingänge von bestimmten Gütern, (o) Realitäten und Stiftungen angewiesen; für die Dotem (p) der aus der vorigen Pöltner Pfarr zu einer Kathedral (q) erhobenen Kirche aber dasjenige noch ferner gelassen, was sie zu genügsamer Bedeckung der Er fordernisse ehedem gehabt hat. Das Domkapitel ist von Uns auf drey Dignitarien, nämlicli den Domprobst, (r) Domdechant, und Schola sticum, nebst vier anderen Domherren dergestalt be stimmet worden, daß unter ihnen einer jedesmal von Uns als Generalvikar (s) des Bischofs ernennet, von diesem die Direktion (t) der Geschäfte in Abwesenheit des Bischofs geführet, auch das lus nominandi aller besagten Kapitularen von Uns, und unseren Thron folgern allein ausgeübet werde. Zu ihrem Unterhalt hat der Generalvikar Dreytausend Gulden rheinl., dann jeglicher der übrigen Domherren etwas über Neunhundert Gulden rheinl. alljähi-lich zu genießen, (u) doch muß einer der Kapi tularen, als Pfarrer bei der Domkirche verwendet werden. Die Form des Amtssigils für den Bischof, und die Form des Kapitelehrenzeichens (v) für die Dom herren ist von Uns mit der ertheilten Erlaubniß vor geschrieben worden, daß letztere das Ehrenzeichen öffentlich an der Brust tragen können. Die Zahl der Kuraten bei der Domkirche ist unter dem Namen (w) Chorvikarien von Uns auf Vier mit zureichender Dotation bestimmet. Dieses ist, was Wir zu vollständiger Errichtung des Bisthums in Pölten (e) gethan, worüber Wir zu dessen ewiger Gedächtniß diese Urkunde verfassen lassen, solche eigenhändig unterfertiget, und zu fort wahrender Beobachtung an unsere Hof- und Landes stellen die ernsthafte Befehle ertheilet haben. So geschehen in unserer (1) Haupt- und Residenz stadt Wien den achtzehnten Tag des Monat Jänners (x) nach Christi unsers (y) lieben Herrn und Selig machers gnadenreichen (z) Geburt im siebenzehn hundert neun und achtzigsten Jahre, unserer Reiche, des Römischen im fünf und zwangzigsten, und der Erbländischen im neunten. Joseph Leopoldus Comes a Kollowrat Johann Rudolf Graf Chotek Johann Wenzel Graf von Ugarte Ad Mandatum Sac.ae Caes." Regiae Mattis proprium. Franz Joseph von Heinke. Anm.: (l) Personalstand Wien 1958, 52—56. — (2) Kers^baumer, A., Geschichte des Bistums St. Pölten - (1876) 699 i09. — (3) Ergänzungen zum Linzer Diozesanblatt 1 (1874) 26—40. — 4) Kerschbaumer a. a. O 17. Hiptmair, M., Geschichte des Bisthums Linz (1885) 32. — 5) Winner, G., Das Diözesanarchiv Sankt Polten (1962) 362. — (6) Kerschbaumer a. a. O. 18 f. Zum Schicksal der Gründungsurkunden vgl. i heder, V., Zum Schicksal der Bistumsbullen von Linz, und St. Pölten. Beiträge zur Wiener Diözesangeschichte 9 (1968) 39 f. - (7) österr. Archiv für Kirchenrecht 12 (1961) 60. — (a) zu allen Zeiten...
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