Erstens. Monathlich der am änderten Sontag gevröhnlichen ProcessJon, und darauf folgenden HochAmbt der Heiligen Meß mit ablegung des Opfers an dächtig beywohnen. Andertens. Alle Quatember Sambstag der ersten Meß,welche vor die Lebendige und abgestorbene Brü der, und Schwester wird aufgeopfert, wanns die geschäfften zu lassen, beywohnen. Drittens. An denen Bruderschafft Fest-Tägen, alß am hochen Fest Maria Himmelfarth, Maria Empfäng nuß,Maria Geburth,und St. Anna denen gewohnlichen Gottesdiensten nebst einem beliebigen Opfer bey wohnen. Viertens. An denen Hochen Fest Tägen Besonders unser Lieben Frauen(wanns füglich seyn kann)Beich ten, und Communiciren. Am Titular Fest Maria Himmelfarth die heilige Comunion in alhiesiger P/arrKürchen verrichten. Indulgenzen oder Abiäßen "Welchen denen Brü dern, und Schwestern ertheilet werden. 1. Alle Bruder, und Schwestern erlangen voll kommenen Ablaß an dem Tag ihrer einschreibung, oder Verleihung, wann sie ihre Sündt reymüthig beich ten, und würdiglich Communiciren. 2. An ihrer l/etzten Sterbstund,wann Sie ingleichen wahrhaftig Beichten, und die hochheilige letzte weegzehrung würdiglich geniessen oder da Sie solches nicht verrichten können, aißdann mit wahrer Hey und Leyd den Allerheiligsten Namen Jesu mit dem Mündt oder wenigstens mit dem Hertzen andächtig anruffen, er langen Sie Vollkommenen Ablaß. 3. Alle Brüder, und Schwester, welche an dem Haubt Fest alß an dem Himmelfarths Tag Maria Reymüthig beichten, und Communiciren, wie auch die alhiesige Pfarr-Kürchen am Slainfeldt andächtiglich besuchen, und alldorthen für Einigkeit der Christ lichen Potentaten, außrottung der Ketzerreyen, imd aufnehmung der Christ-Calholischen Kirchen betten erlangen Vollkommenen Ablaß und Verzeyhung aller ihrer Sünden. 4. Wann Sie an denen obgemelten 4 Bru'derschafftFest-Tägen nach Verrichter Beicht, und HeiL Communion erst genannte Pfarr-Kürchen allhier besu chen,alda umb außreüttung der Ketzerreyen, und auf nehmung der Catholischen Kirchen Gott bitten, haben selbe 7 Jahr und so viele Quadragenen Vor die Ver diente, oder immer schuldige straff, ablaß zu erlangen. 5. Ist auch denen jenigen 60 Täg Von der Ihnen auferlegten, oder sonst außständigen Büß verliehen: Erstlichen: Wann Sie denen täglichen Meß-Opfern oder aber den heiligen Rosen-Cranz oder anderen Gottesdienst in vorbemelter Pfarrkirchen beywohnen. Andertens: wann Sie die armen beherbergen, oder feindliche Gemüther vereinigen, oder zu solcher Ver einigung zu rathen helfen. Drittens: wann Sie die Mitbrüdor, oder Schwester, oder andre Christgläubige zur Erdten bestatten helfen. Viertens: wann Sie einer Procession beywohnen, das hochwürdige Altar-Sacrament, wann es zu einen kranken getragen wird, begleittcn helfen, oder wenig stens bey gthörtcn glocken-streüch ein Vatter unser, und Englischen Gruß betten. Fünftens: wann Sie sich bemühen die Sünder auf den Weeg des Heyls zu bringen, einen Unwissenden die Gebott Gottes lehren, und was zu der Seelen Heyl ersprießlich unterrichten; mit einem worth, wann Sie eyn gutes werck aus Christlicher Lieb, und abdacht üben, erlangen Sie jedes mahl wie gemelt 60 Täg ablaß. Sechstens und letzlich hat unser Heiligster Vater Benedictus der XIV In einer besonderen Bulla die wunderliche Gnad verliehen, das am Tag aller Christgläubigen Seelen, und wie die gantze octav hindurch. Ja so gahr alle Sambstag jeder Wochen des gantzen Jahrs, so offt ein Jedweder Priester, Er seye weltli chen oder Ordensstandes das heilige Meß Opfer vor einer auß der Bruderschaft abgeleibte Seel an dem 'Bruderschalfts Altar In unser lieben Frauen Capellen lesen wird, allezeit die selbe Seel auß dem Fegfeüer könne erlöstet werden. N.B.: Alle änderte Sontag jeden Monaths wie auch an dem Titular Fest Maria Himmelfarth,und an denen 4 Bruderschaffts Fest-Tägen Ist die einschreibung am gewöhnlichen Orth dieser BruderschaffL" Obwohl „sowohl die Päpstliche Bullen und indul genzen von Rom ertheilet worden, alß auch die höchst notwendige Ansuchung bey Ihro HochfürstL Hoheit, undHochlöbl. Consistorio zu Salzburg von mir Per sönlich in Tiefster Dem^h würcklich geschehen ist" und „... gemelte Bruderschafft ... in der gantzen nachbahnschafft nicht aufgerichtet und volgsam keiner Pfarrkirchen nachteilig ist"®), läßt die Approbation auf sich warten. Aus dem Jahre 1745«) liegt das Gutachten des Erzpriesters Leopold Riedlegger vor. Er erklärt, daß ge gen die Errichtung der Bruderschaft keine Einwände laut werden und ersucht um Konfirmation derselben. Kurz darauf') urgiert der Minoritenprownzial Fr. Bonaventura Abensperger beim Salzburger Konsisto rium die Erreichung der Bruderschaft U.L. F.zur Er langung eines glückseligen Endes. Im Jänner 1746 erfolgte die bischöfliche Appro bation®), womit die Bruderschaft kanonisch errichtet werden konnte. Leider sind keine Quellen greifbar, die uns über die Entwicklung und das Schicksal der Bruderschaft Auskunft geben könnten. Wahrscheinlich wurde diese Bruderschaft auf Grund der josefinischen Patente aufgelöst, wozu sie durch ihre Statuten ge radezu prädestiniert war. Anmerkunsen: *) Ohne Datum und Ortsangabe. Grazer Diözesanarchiv 0/2-109. — «) Die Bruderschaft konnte allerdings erst später kanonisch errichtet werden (s. u.!). — ®) Siehe Anmerkung 1. — ■•) 1745, IX 24. Vexzberg. Grazer Diözesanarchiv 0/2-109. ®) 1745, XII 20. Wien. Grazer Diözesanarchiv 0/2-109. ®) 1746* I 20. Salzburg. Grazer Diözesanarchiv 0^2-109. * 50. Vorkämpfer der K. A. und NS.-Öpfer Oberstleutnant Franz Heckenast (t 1959) Dr. Franz Loidl So rasch enteilt die Zeit, die Welt lebt weiter und vergeßlich und damit undankbar sind die Menschen, genauer die Zeitgenossen, Wir Christen sollten, dürf ten es nicht sein den riiristlichen Nazi-Opfern gegen über, seien es Kleriker, seien es Laien. Ehren wir die christlichen Märtyrer der römischen Christenverfol gungsperiode (von Nero bis Diokletian), so nicht we niger die modernen Märtyrer des antichristlichen Na tionalsozialismus. Sie dürfen wir keinesfalls über sehen imd der Vergessenheit überantworten. 47
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