bensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns 1525—1602", Linz 1936, 2. Bd., S. 216; „Als eigent liche Blütezeit des Protestantismus stellte sich die Zeit von 1550—1580 heraus, im Kern das Zeitalter Maximilians II." Emst Tomek berichtet in seiner gro ßen „Kirchengeschichte Österreichs", Wien 1949, 2. Bd., S. 481: „Der Höhepunkt (der Reformation) war — in Österreich wenigstens — zwischen 1580 und 1590 er reicht." —') Erich Bodzenta, Die Katholiken in Öster reich. Herder 1962, S. 21. — Grete Mecenseffy, Der Protestantismus in Ungarn mit besonderer Berück sichtigung des Burgenlandes. Bericht des 7. österrei chischen Historikertages, Eisenstadt 1962, S. 163. 35. Regesten des TaubstummenInstitutes in Wien 117. 1836, Juli 25, Wien Die k, k. nö. Landesregierung,Z 41.827, bringt dem e. b. Konsistorium zur Kenntnis, daß sechzig Exem plare der versinnlichten Denk- und Sprachlehre von Franz Hermann Czech zur angemessenen Verteilung vorhanden seien. Die Regierung erhielt zwei Exem plare zwecks Verteilung an solche Personen, die sich die Lehrart schnell zu eigen machen könnten. Das Konsistorium erhält den Auftrag, die hiefür in Fragekommenden Personen der Landesregierung namhaft zu machen. (Original) 118. 1836, Dezember 9, Wien Die k. k. nö. Landesregierung verlangt vom f. e. b. Konsistorium die Vorlage des bereits betriebenen Gutachtens über die möglichst große Ausdehnung des Taubstummenunterrichts nunmehr binnen vier Wochen, da dieses Gutachten, höheren Orts betrie ben, nur wegen des rückstehenden Berichtes vom f. e. Konsistorium nicht erstattet werden kann.(Original) 119. 1836, Dezember 24, Wien Die k. k. nö. Landesregierung beauftragt das e. b. Konsistorium, die unter dem 25. Juli 1. J., Z 41.827, abgeforderte Namhaftmachung geeigneter Personen zur Verteilung des von der Studienhofkommission zur Verfügung gestellten Exemplares der Denk- und Sprachlehre von Professor Hermann Czech nunmehr zuverlässig bis 10. 1. M. vorzulegen.(Original) 120. 1837, Jänner 5, Wien Das f. e. b. Konsistorium informiert die k. k. nö. Landesregierung, daß sie bezugnehmend auf das Hohe Dekret vom 12. März d. J., Z 11899, die Dekanate beauftragt habe, a) die Zahl der Taubstummen, b) ihr Alter und ihre Fähigkeiten, c) die Mittel der Subsistenz, d) das Vorhandensein für den Taubstummenunter richt ausgebildeter Seelsorger, Lehrer oder Schulgehil fen zu erheben. Diesen Erhebungen sei ein Gutachten über die Möglichkeit, die Taubstummen für die bürgerliche Gesellschaft brauchbar zu machen und sie in der Glaubens- und Sittenlehre zu unterrichten, beizu schließen gewesen. Diese Erhebungen ergaben: ad a) einen Stand von 222 Taubstummen im V. U. W. W. mit Ausschluß der Residenzstadt Wien, im V. U. M. B. von 161, somit eine Gesamtzahl von 383 Taubstummen. Im V. U. W. W. wurden „mehrere Individuen... unter die Taubstummen gerechnet, die eigentlich Kretins sind". ad b) Die Eingaben zu dieser Frage ergaben, daß der größte Teil dieser Taubstummen vorgerückten Alters ist und nur 101 Taubstumme als Kinder unter 12 Jahren ausgebildet wurden oder werden. Der größte Teil ist somit ohne Unterricht geblieben, ein geringer Teil wird als blödsinnig bezeichnet und ist auch für häusliche Arbeiten nicht brauchbar. Im allgemeinen wird jedoch angegeben, daß die Taub stummen zu häuslichen Arbeiten verwendet werden und d^ ihnen Gebet und der Begriff, was gut und böse ist, beigebracht sind und daß sie sich dem Seel sorger verständlich machen können. Ein Haus für Taubstumme gibt es in keiner Pfarre der Diözese. Eltern oder Verwandten obliegt ihre Erhaltung. Viele arbeiten in der Landwirtschaft ihrer Familie. Andere sind bei Fremden in Dienst und erhalten dadurch ihren Lebensunterhalt. Unbrauch bare werden — falls vermögenslos oder ohne wohl habende Verwandte — von der Gemeinde oder von Armeninstituten erhalten. ad d) In vielen Kreisen gibt es Seelsorger und Lehrer, die den Taubstummenunterricht gehört und auch Zeugnisse erhalten haben. Im V. U. W. W. sind es acht Seelsorger, zwei Lehrer und neun Gehilfen. Im V. U. M. B. zehn Seelsorger und ein Lehrer. Einige sind außer Übung gekommen, weil sie keine Taubstummen zu betreuen haben. Aus den, den Seelsorgern abgeforderten Gutach ten, geht folgendes hervor: Die Taubstummen sind in der Regel unglückliche Geschöpfe, wenn sie den für die Erlernung der Sprache erforderlichen Unterricht nicht erhalten kön nen. Darüber wurde einheitlich geurteilt. Alle schla gen als Abhilfe den Unterricht vor. Die Ansichten sind nur über die Art und Möglichkeit des Unterrichts verschieden. Mehrere Gutachter glauben, eine Erwei terung der Taubstummenanstalt in der Hauptstadt dürfte durch das vorhandene Bedürfnis geboten sein. Andere erwägen die Schwierigkeiten der Erweite rung der Anstalt. Sie sehen die Hindemisse ein und glauben, daß eventuell die Errichtung solcher Anstal ten in verschiedenen Provinzorten, wo sich mehrere Seelsorger, größere Schullokalitäten und verhältnis mäßig zahlreiches Lehrpersonal befinden, angebracht wäre. Dies scheint vorderhand undurchführbar zu sein. Sie übersehen die Schwierigkeiten nicht, die auch entstehen würden, wenn solche Kinder in Pfarrorte versetzt werden sollen, wo Eltern oder Verwandten Pflege und Verpflegung unmöglich ist und glauben daher, daß in jedem Pfarrschulort Taubstummen unterricht erteilt werden solle. Um dies zu erreichen, sollten sich vorzüglich Seelsorger und Schullehrer die Unterrichtsmethode zu eigen machen. Es sollte in jeder Pfarre ein Exemplar des Elementarbuches des Reli gionslehrers im k. k. Wiener Taubstummeninstitut, Czech, angeschafft werden. (Fortsetzung folgt) Herausgeber, Verleger und Eigentümer: Erzb. Ordinariat, Wien I, Rotenturmstraße 2. — Verantwortlicher Schriftwaiter; Univ.-Prof. Dr. Franz Loidl, Wien I, Rotenturmstraße 2. — Druck und Versendung: Mechitaristen-Buchdruckerel. Wien vn, Mechitaristengaase 4. 16
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