Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

werden neben anderen an der Universität Wien er nannt: für das philosophische Studium je ein Adjunkt für Philosophie und für Mathematik u. Physik; für das juristisch-politische Studium ein Adjunkt; für das theol. Studium zwei Adjunkten. Diese sollen nach Absolvie rung des theol. Kurses im Alumnat zurückbehalten und dort verpflegt werden und sich für die Lehrkanzel der Dogmatik, Moral und Pastoral vorbereiten. Siehe wei tere Bestimmungen darüber dortselbst! — Gez. von A. Grafen v. Ugarde. 19. 1818 April 17. Wien. Regierung ans Konsist.: „Da Nutzen höchst einleuchtend ist, daß sich Prie ster die Zeichensprache der Taubstummen zu eigen machen, um,wenn sie in der Seelsorge ausgesetzt sind, solche Unglückliche zur Erkenntnis Gottes und der Religion zu bringen, so hat das Konsist. die Zöglinge des e. b. Alumnats, insofern es die Verfassung des Hauses gestattet, aufzumuntern, sich dem Unterricht in der Zeichensprache zu unterziehen". — Unterschr.: Werner. 20. 1818 Juni 23. Wien. Unterzeichneter meldet dem Konsist., daß die 4 Alumnen: Anton Stolzenthaler u. Jos. Schneider (II.Jahrg.) und Jakob Ernst u. Franz Hauke (I. Jahrg.), um die Erlaubnis bitten, sich der Erlernung der Methode des Taubstummenunterrichtes widmen zu dürfen. Alle sind hiefür geeignet. Da der Direktor (May) des Taubstummeninstitutes seine Vor lesungen nur an Dienstagnachmittag und am Don nerstagvormittag geben wird (an denen ohnehin frei ist), sind die Genannten keineswegs gehindert, den theolog. Kollegien ,,gehörig beizuwohnen". Unterschr.: Joseph Meindl, Alumnatsdirektor. — Rückvermerk: Wird vom Konsist. genehmigrt. 21. 1823 April 14. Wien. Die Landesregierung an den Pürsterzbischof Leopold Max, Grafen v. Firmian. Hat nach den bisherigen Vorschriften ein Stiftung oder Stipendist bei der halbjährigen Prüfung eine dritte Klasse erhalten, so muß er sogleich den Stipendien genuß verlieren; eine zweite Klasse macht ihn dessen verlustig, wenn er in den zwei aufeinander folgenden Jahreshälften eine solche Beurteilung findet. Nun tritt nach a. h. Entschließung v. 28. n.folgende Modifikation ein: Läßt ein Stiftung es in seiner Ver*wendung so sehr gebrechen, daß ihm der Professor nicht mehr als die dritte Klasse geben kann, so soll die Prüfung in Gegen wart des Vizedirektors vorgenommen und die Regie rung wegen Einziehung des Stipendiums befragt wer den. Stipendisten, die am Ende des Schuljahres „in eine zweite Klasse verfallen", haben nach den Ferien die Prüfung zu wiederholen und gehen mit der zweiten Klasse des Stipendiums verlustig. — Unterschr.: Reichmann. — Vermerk: Der Alumnatsdirektion am 25. IV. d. J. intimiert. 22. 1825 Sept. 30. Wien. Regierung legt dem Konslst. zum Teil den Geist des Hofkanzleidekretes v. 9. d. M. aus, erinnert an die Pflicht, über die sog. Ex ternisten aus fremden Diözesen und aus Stiften und Klöstern zu wachen und handelt über das Kostgeld und über Unterstützungen für Kleriker in und außer dem Seminar, die aus Stiftungsplätzen in öffent lichen Erziehungshäusern und aus sog. Handstipendien bestehen. Sie sollen nur nach Bedürftigkeit und Würdigkeit verteilt werden. Bei richtiger Handhabung der Maßregeln werde sich erweisen, ob und wer der ganzen oder der teilweisen Unterstützung durch das Seminar oder den Religionsfonds bedürfe und wer sich zum Teil selbst erhalten könne und dazu sogar verpflichtet sei. „Zur näheren Kenntnis hat übrigens das Konsist. vom hiesigen Seminar einen Ausweis darüber, was jedem Zögling an Kleidung, Wäsche u. Büchern verabreicht werde, abzufordern u. der Regierung vorzulegen". 23. 1830 Juli 31. Wien. Regierung ans Konsist., was nach dem „Studienhofkommissionsdekret" gegen solche Individuen, die wegen Vergehungen aus dem geistl. Seminar entlassen werden und daher vom Theologie studium auszuschließen sind, vorzukehren sei, wenn sie sich einem anderen Studienzweig zuwenden wollen. Mit 30. VI. sei folgende a. h. Entschließung erflossen: Solehe „können nur dann zu einem anderen Studien zweig, zu dessen Antretung sie vermöge der Studienzeugnissc aus den Vorbereitungswissenschaften geeig net sind, mit der Stellung unter die besondere Aufsicht der Professoren zur Überwachung ihrer Sittlichkeit zu gelassen werden, wenn ihre Entlassung aus dem Alum nat nicht wegen eines Vergehens u. aus Gründen er folgte, die auch bei einem anderen Studienzweig ihre AusschUeßung herbeigeführt hätten". Das Konsist. hat deshalb sogleich jede Entlassung eines Zöglings mit Beifügung der Ursache der Landesstelle anzuzeigen, damit diese erkennen könne, ob das Vergehen die Aus schließung von jedem anderen Studienzweig nach sich ziehe, und wenn sie es für notwendig halte, die Anzeige an die Studienhofkommission weiterleite. Ein nachfol gendes Kabinettschreiben macht es den Länderstellen zur Pflicht, bei Erteilung der Bewilligung den Übertritt zu anderen Studienzweigen „nur solchen Individuen zu gestatten, welche sich so wohl in moralischer als litte rarischer Beziehung und in jeder Hinsicht untadelhaft bewiesen haben". 24. 1839 Mai 8. Wien. Alumnatsdirektor Handschuh bittet die Regierung um Bewilligung zur nachträglichen Prüfung des Alumnen Fried. Mayerhofen, der bereits i. Juli V. J. an Tjrphus erkrankt war und der bis heute an den Folgen dieser Krankheit leidet, so daß er erst jetzt sich zu den Prüfungen melden kann. 25. 1839 Juli 4. Wien. Genehmigung von selten der Regierung ans Konsist. Herausgeber, Verleger und Eigentümer: Erzb. Ordinariat, Wien I, Rotenturmstraße 2. — Verantwortlicher Schriftwalter: Univ.-Prof. Dr. Franz Loidl, Wien I, Rotenturmstraße 2. — Druck und Versendung: Mechitaristen-Buchdruckerei, Wien VII, Mechitaristengasse 4. 24

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