Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

der sich diesem Geschäfte ganz widme, erfordert werde; so haben Wir beschlossen, den bisherigen weit schichtigen Umfang der Pflichten eines Direktors nur auf Gegenstände einzuschließen, die axif die Seelenbil dung einen Bezug haben. Ihm soll daher obliegen, dar auf zu sehen, daß 1-tens die Wiederholungen aus allen Fächern ordentlich abgehalten werden u. die Alumnen dabey behörig erscheinen; daß 2-tens jene Vorschriften in den Statuten genau erfüllet werden, die das Chor gehen der Alumnen betreffen. Daher es ihm zukom men wird, zu bestimmen, wie viele u. welche in dem Chor zu erscheinen haben; 3-tens sie in der Art, das Brevier zu bethen, zu unterrichten u. hiezu täglich vor zubereiten; 4-tens die Ämter, die die Alumnen bey dem öffentlichen Gottesdienste zu versehen haben, auszutheilen, dabey aber wohl darauf zu sehen, daß er im mer diejenigen dazu wähle, die dieß Amt am geschick testen u. anständigsten verrichten, worunter auch jene Kirchendienste verstanden werden, die die Alumnen in der Hofkapelle zu versehen haben; 5-tens die Alumnen täglich in das Oratorium der Curkapelle zu begleiten, sie daselbst zur Erforschung ihres Gewissens anzuwei sen u. mit ihnen bey dem Abendgebet der Curpriesterschaft gegenwärtig zu bleiben. Alle übrigen Geschäfte, die in den Statuten ent halten oder sonst vorkommen, haben von nun an unter der unmittelbaren Leitung des Vizedirektors zu stehen, dem hiemit unter einem aufgetragen wird, ein eigenes Tagebuch zu halten, in welches er das Benehmen der Alumnen, wenn was Besonders vorfällt, eintragen iind Uns oder jenen, die Wir hierzu bestellen werden, zur Einsicht wöchentlich.vorlegen soll. Die Statuten bleiben derzeit, wie sie sind, bis zur weiteren Entschließung in ihrer Wirkung, u. erwarten Wir von ihnen beyden den Fingerzeig u. ihre gutächtlichen Vorschläge, was daran zu ändern wäre. Zur Vorstellung des Vizedirektors u. Publizierung dieser Unserer Verordnung bestimmen Wir den 16. dieß Monats Vormittag um 11 Uhr, wobey alle Alum nen gegenwärtig seyn werden". — Gezeichnet: Chri stoph Cardinal (Migazzi) Erzbischof. — 1 Papiersiegel. 19. 1812 August 31. Wien. Begleitschreiben des Konsist. zu den folgenden Fragen u. Anmerkungen an die f. e. Alumnatsdirektion. 20. Fragen u. Anmerkungen, „welche jedem Alum natsbewerber, nachdem er seine vorgeschriebenen Beylagen wird vorgelegt u. den Curs aus der Philosophie g;ut wird gemacht haben, folglich zur Aufnahme wird geeignet sejm, vor dem Entritt ins Alumnat werden vorgehalten u. von ihm mit den vorkommenden Ein wendungen unterzeichnet werden": 1.) wie lange er etwa seine Studien ausgesetzt, ob er schon ein Hand werk betrieben, bereits in einem oder den anderen Se minar gewesen, weshalb er ausgetreten sei. 2.) Ob er Ordensgeistlicher gewesen u. warum er ausgeschieden sei. 3.) Ob er ehemals beim Militär gedient. 4.) Ob er Schulden oder eine andere Verbindlichkeit habe. 5.)Ob er dem Trunke ergeben, einen Hang dazu habe. Ob er „in der Nahrung ängstigt delikat sey", ob er vor eini gen Speisen u. Gerichten einen Ekel oder Abscheu habe. 6.) Ob er „eine grute Brust, eine gelöste Zunge, eine brauchbare Stimme, ein gutes Gehör habe". Ob er einen „Leibschaden: d. i. Bruch: Skrofeln" oder eine schändliche Krankheit an sich wirklich habe oder ob er „an so etwas" kränk war. Ob er gesunde Füße u. gute Augen habe. 7.) In welcher Religion er geboren sei. 8.) Ob er mit Einwilligung seiner Eltern oder Vor münder den Berufzum geistl.Stand fühle.Welche Gründe ihn dazu bewegen. 10.) Welche Sprachen er besitze,ob er vor allem Latein rede u. schreibe. 11.) Ob er bereit sei, in der Seelsorge im Gebirge, in der Ebene, auch beim MUitär des Erzbistums auf Antrag der Obrigkeit zu dienen. 12.) Ob er verspreche, alles Tabakrauchen so wohl im Seminar als außerhalb: ohne erwiesene ärztliche Notwendigkeit: aufzugeben, als Alumnus alle Vorschriften des Alumnats genau zu halten. 13.) Ob er sich entschließe u. verspreche, daß er so wohl als Clericus wie auch als Priester auf allzeit dem Backen bart, den „gestrobelten, ins Gesicht hangenden Haa ren" entsage. Ob er wisse u. verspreche, nach denDiözesanvorschriften allzeit geistlich gekleidet zu erschei nen. 14.) Ob er sich mit Zeugnissen seines Pfarrers oder seines Kostherrn über seine bisherige Sittlich keit ausweisen könne, „weil man die Gränze der aka demischen ...? nicht keimte". 15.) Von welchem Rufe er in seinem Geburtsort sei. 16.) Ob er in Wien Ver wandte oder mehrere Bekannte habe. 21. Ohne Datum. „Ordnung für das erzb. Seminarium, die jeder zu halten hat, der vermöge beigebrach ter guter Zeugnisse über den zurückgelegten philoso phischen Kurs und des Attestat© Medico über seine Gesundheit zum Eintritt tauglich befunden worden". — Konzept. Fasz. II. Studiensachen 1. Ohne Datum und Ort (nach 1791). Einige Vor schläge (auf 8 Seiten) zum Hofdekret vom 15. Jänner 1791, „wonach kein auswärtiger Jüngling in den österr. Staaten in den geistl. Stand aufgenommen werden solle, der nicht den philosophischen Lehrgang an einer öffentlichen erbländischen Lehranstalt mit gutem Er folg zurückgelegt habe oder sich im Inland aus den vorgeschriebenen philosophischen Lehrgegenständen (wie Philologie, Physik, Mathematik und Philosophie) unter Verantwortung der Professoren ohne Nachsicht habe prüfen lassen." Der Verfasser meint, daß man den Text des Dekretes „zu genau und buchstäblich" ge nommen habe und daß man die ausländischen Kandi daten, da die Gegenstände mit Ausnahme der Philo sophie in der ganzen Welt gleich seien, höchstens aus der Philosophie im engeren Sinn prüfen solle, wobei aber diese Prüfung nicht in der in der Hauptstadt üb lichen Form der Wiederholung geschehen möge, son dern vielmehr eben nur eine Erforschung „der Gesin nungen" des Kandidaten über wichtige Gegenstände sei. Da der Mangel an geistlichem Nachwuchs im In land von Tag zu Tag drückender werde, sei es unange bracht, ausländischen Kandidaten durch für sie so schwierige Wiederholungsprüfungen den Eintritt in den Priesterstand derart zu erschweren oder sie davon abzuschrecken. Was von den ausländischen Jus- und Medizinstudenten nicht verlangt werde, solle auch von angehenden Theologen nicht gefordert werden, etc. — Konzept. 2. Detto. „Kurze Anmei'kungen über das Dekret der in bischöflichen Seminarien und Klöstern zu errich21

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