Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

ehe Lösung der übemommencnAufgaben auf dem Gebiet klösterlicher Ausbildung und apostolischer Zusammenarbeit." Mit der Erledigung der Statuten erhielt der Vorsitzende der Superiorcnkonferenz den Auftrag, die Ortsordinarien über die Errichtung der Superiorenkonferenz in Kenntnis zu setzen. Damit war der letzte Schritt der Gründung der Superiorenkonfe renz als Rechtsperson im kirchlichen Be reich getan. Z3 Die Superiorenkonferenz als Rechtspersönlichkeit auch im staatlichen Bereich Gemäß Artikel 2 und Artikel 15 §7 des Konkordates,BGBl.II Nr.2/1934,wird die Rechtspersönlichkeit einer kirchlichen Rechtsperson auch für den staatlichen Be reich ausgesprochen,wenn die betreffenden kirchlichen Dekrete der Errichtung und der Statutenbestäligung vom zuständigen Diözesanbischof der obersten staatlichen Kultusverwaltung vorgelegt werden, die über diese Hinterlegung eine Bestätigung ausstellt, mit der die Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich gegeben ist. Der Erzbischof von Wien als Diözesanbischof jener Diözese, in welcher die Superioren konferenz ihren Silz hat, wurde zur Vor nahme dieses Rechtsaktes als zuständig angesehen. Daraufhin wurde vom Bundesministcrium für Unterricht am 12. Sep tember 1962 die Rechtspersönlichkeit der Superiorenkonferenz für den staatlichen Bereich gemäß den bereits zitierten Arti keln des Konkordates 1934 bestätigt 2.4Aufgaben derSuperiorenkonferenz Die Vereinigung der in Österreich be heimateten und arbeitenden männlichen Institute des gottgeweihten Lebens trägt den Namen "Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Öster reichs". Diese ist als Gesamtorganisation eine von der zuständigen kirchlichen Auto rität rechtmäßig errichtete, nach approbier ten Statuten arbeitende öffentliche juristi sche Person. Ihre Teilgliederungen hinge gen haben keine irgendwie geartete Rechtspersönlichkeit. Die Superiorenkonferenz versteht sich als Interessenvertretung der durch die höheren Oberen repräsentierten Institute unter Wahrung der Autonomie und der Ei genart derselben. Im inneren Wirkungsbereich ist die Su periorenkonferenz bestrebt, aufgmnd des Austausches von Erfahrungen den religiö sen Geist der Ordensgemeinschaften zu vertiefen, die Methoden der Nachwuchsbildung und der ordenseigenen wie auch der seelsorglichen Arbeit zu studieren und zu intensivieren, und die Verbindung der Institute der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs unter einanderzu fördern. Aufgrund des zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich gelten den Konkordates ist die Superiorcnkonfe renz auch im staatlichen Bereich als juristi sche Person anerkannt. Sie pflegt deswegen die Zusammenarbeit mit den Frauenor densgemeinschaften in der Vertretung nach außen, bemüht sich um die Abstimmung und Zusammenarbeit in der Verwirkli chung der Apostolatsaufgaben mit der Österreichischen Bischofskonferenz und mit den einzelnen Bischöfen und nimmt die Interessenvertretung aller Ordensgemein schaften im staatlich-zivilen Bereich wahr. Weiters fühlt sich die Superiorenkonfe renz verpflichtet,im Interesse aller Ordens gemeinschaften die Kontakte mit dem Hei ligen Stuhl und seinen zuständigen Dikasterien zu pflegen sowie mit der Europäi schen Union der Superiorenkonferenzen und den Superiorenkonferenzen der ande ren Länder. Um die Aufgaben nach innen und nach außen erfüllen zu können, die in der Ziel setzung der Statuten formuliert sind, gibt die Superiorenkonferenz die "Ordensnachrichten" als Amtsblatt und Informalionsorgan heraus. 2.5 Mitglieder, Sektionen, Generalver sammlung Ordentliche Mitglieder der Superioren konferenz sind kraft ihres Amtes sämtliche höheren Oberen aller Ordensgemeinschaf ten Österreichs; außerordendiche Mitglie dersindje ein von einem zuständigen Vor gesetzten namhaft gemachter Oberer aus solchen Instituten, die zwar in Österreich vertreten sind, aber noch keine "rechüich selbständige Niederlassung" besitzen oder noch keine Provinz bilden. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind in zwei Sektionen zusam mengefaßt: die Sektion der älteren Ordens gemeinschaften mit stabilitas loci (gesamtösterreichische Äbtekonferenz)und die Sektion aller anderen Ordensgemein schaften(gesamtösterreichische Provinzialoberen-Versammlung). Diese Sektionen (A und B)gelten als Teilgliederungen der Superiorenkonferenz. Der Generalversammlung gehören mit beschließender Stimme alle ordenüichen und außerordentlichen Mitglieder oder de ren rechtmäßig entsandte Stellvertreter an. Ohne Stimmrecht nehmen daran teil: der Generalsekretär,die Leiter der in der Supe riorenkonferenz bestehenden Referate und Arbeitsgemeinschaften und femer von Fall zu Fall die durch den Vorstand eingelade nen Fachleute. 2.6Die diözesanen und regionalen Or denskonferenzen Aufgmnd der historischen Entwicklung der letzten 35 Jahre hat sich die Errichtung der diözesanen und regionalen Ordenskon ferenzen als zielführend erwiesen. Die diözesanen und regionalen Ordens konferenzen sind Teilgliedemngen der Su periorenkonferenz und als solche Gremien von Ordensleuten innerhalb einer bestimmten Diözese oder Region zum Zwecke der Beratung von Aufgaben und Problemen,die sowohl in die Zuständigkeit der Superiorenkonferenz fallen als auch im Interessenbereich der betreffenden Diözese oder Region liegen. Insbesondere obliegt es ihnen, Kontakte mit der Diözese herzustellen, die diözesanen Belange mit den gesamtöster reichischen Bestrebungen der Superioren konferenz zu koordinieren, mit dem Vor stand regen Gedankenaustausch zu pflegen. um den nötigen Rückhalt auf der diözesanen und regionalen Ebene zu si chern bzw. die Anregungen von dort ent gegenzunehmen. 27Referate undArbeitsgemeinschaften^ Die Aufgabenbereiche der Referate und Arbeitsgemeinschaften ergeben sich aus den Zielsetzungen der Superiorenkonferenz und aus den Erfordernissen des kirchlichen und staatlichen Lebens, sofern es die Or densgemeinschaften betrifft. Die Referate und Arbeitsgemeinschaften sind mit klar umrissenen Aufgabenberei chen Teilgliedemngen der Superiorenkon ferenz. Ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand mit gleichzeitiger Bemfung eines Leiters, dessen Funktionsperiode mit drei Jahren befristet ist und die Amtsperiode des Vorstandes gmndsätzlich nicht überschrei ten darf. 2.8Finanz- und Geldgebarung Der Vorstand und der Generalsekretär haben die Finanz- und Geldgebamng mit Hilfe des Wirtschaftsreferates und geeigne ter Fachleute verantwortungsvoll und kor rekt zu gestalten, wobei eine angemessene Beteiligung der Mitglieder zur Deckung der Auslagen der Vereinigung vorgesehen ist Der Superiorcnkonferenz stehen gmnd sätzlich sämtliche Rechte zu, die einer öf fentlichen juristischen Person eingeräumt sind. Daher weiß sie sich verpflichtet, die Finanz- und Geldgebamng nach dem Recht der Kirche zu gestalten. Dasie auch von der Republik Österreich als öffentliche juristische Person anerkannt ist, richtet sie sich bei ihrer Finanz- und Geldgebamng nach den einschlägigen staatlichen und zivilen Normen. Sämtliche Aufwendungen dürfen nur zur Erreichung der Ziele der Superiorenkonferenz getätigt werden. 3. Erneuerung der Statuten nach In krafttreten des CIC 1983^ Die Superiorenkonferenz der männli chen Ordensgemeinschaften Österreichs hat nach dem Inkrafttreten des neuen kirchli chen Gesetzbuches 1983 die bisherigen Statuten überprüft und den neuen Normen angepaßt. Die überarbeiteten Statuten wur den sorgfältig geprüft und durch die zu ständige Generalversammlung einstimmig gebilligt. Nach Erledigung des redaktionel len Ergänzun^apparates, wie Anmerkun gen und Dokumentation, wurde das Ersu chen um Approbation mit Datum vom 30. April 1985 an die Religiosenkongregation nach Rom übermittelt. 4. Referate und Arbeitsgemeinschaf ten in der Superiorcnkonferenz Schon in den ersten Statuten wurde dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt, Re ferate und/oder Arbeitsgemeinschaften ein zurichten. Bereits 1962 waren sechs Referate errichtet, die allerdings keine Geschäftsordnung hatten, weil es sich eher um Ad-hoc~Kommissionen handelte. Die Aufgabenbereiche mancher Referate haben sich sehr ausgeweitet bzw. es ent standen innerhalb ihrer Grenzen spezielle Interc^enssphären, welche die Auf^iede35

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