Bedingungen für den Bestand und die Ent faltung der Familie als einer wirtschaft lichen,rechtlichen,sittlichen und religiösen Einheit"(UG 4077) ein. Hinsichtlich der vorausgehenden Rechte der Famüie gegen über dem Staat prägt Pius XII. die Formel: "Die Familie ist nicht für die Gesellschaft da; die Gesellschaft ist vielmehr für die Familie da"(UG 1257). Auf dem Zweitea Vatikanischen Konzil (1962-1965)' kommt es zu einer Emeuemng der Ehelehre. Die Ehe, deren Urheber Gott selbst ist, wird nicht mehr als Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten,sondern als Bund,der "durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis gestiftet" (GS 48) wird, verstanden. Als "Gemeinschaft der Liebe"(GS 47)verge genwärtigen Ehe und Familie die in Chri stus erschienene und im Heiligen Geist weiterhin wirksame Liebe Gottes zu den Menschen. Die traditionelle Ehezwecklehre wird aufgegeben, sodaß die Ehe nunmehr "mit verschiedenen Gütern und Zwecken ausgestattet ist"(GS 48),die alle von größ ler Bedeutung sind. "Ohne die übrigen Ziele der Ehe hintanzusetzen" werden Kin der als "das vorzüglichste Geschenk der Ehe"(GS 50) bezeichnet, da sie auf ihre Weise zur Heiligung der Eltern beitragen (GS48). Diese personale Fundiemng der Ehe, aus der die Familie hervorgeht(LG 11; GS 48),führt zur Verabschiedung der traditio nellen Familienordnung. Vater und Mutter müssen die Pflicht der Erziehung sorgfältig erfüllen(GS 48, 52). Dabei ist "die häus liche Sorge der Mutter,deren besonders die jüngeren Kinder bedürfen,zu sichern,ohne daß eine berechtigte gesellschafUiche He bung der Frau dadurch irgendwie beein trächtigt wird" (GS 52). Kinderreichtum wird nicht mehr an sich gepriesen. Viel mehr ist die Zahl der Kinder entsprechend den basalen Möglichkeiten der Ehegatten durch gewissenhaftes Urteil abzuwägen (GS50). Die Familie, "in der verschiedene Ge nerationen zusammenleben und sich gegenseitig helfen"(GS 52), wird als "eine Art Schule reich entfalteter Humanität"(GS 50), als "Schule des Apostolats"(AA 30; LG 35)) und als "Hauskirche" (LG 11) charakterisiert. Christliche Familien sollen durch ihre Liebe Zeugen des in Tod und Auferstehung Jesu Christi sichtbar ge wordenen Liebesgeheimnisses werden(GS 52)und so "die wahre Natur der Kirche al len kundmachen"(GS 48). Eltern sind für die Kinder "die ersten Künder und Erzieher des Glaubens"(AA 11), die "ersten Glau bensboten"(LG 11), die ihre jeweilige Be rufung - insbesondere auch die geistliche (GS 52;LG 11;OT 2;AG 19,39)- för dern sollen. Femer sind sie ihnen "die erste Schule der sozialen Tugenden"(GE 3)und machen sie mit der "wahren Ordnung der Wirklichkeil"(GS61)vertraut. Als"Grund- und I..ebensze!le"(AA 11) bzw. "Fundament der Gesellschaft" (GS 52) und als "eine Gemeinschaft eigenen und ursprünglichen Rechtes"(DH5)bedarf die Familie ihrerseits der Fördemng durch die Gesellschaft. Die staatliche Gewalt wird daher aufgerufen, durch verschiedene Maßnalimen "die wahre Eigenart von Ehe und Familie anzuerkennen,zu hüten und zu fördern" (GS 52). Sie soll den "Bedürfnissen der Familien hinsichtlich Wohnung,Kindererziehung,Arbeitsbedin gungen, sozialer Sicherheit und Steuern Rechnung tragen"(AA 11). Das im Anschluß an die im Jahr 1980 abgehaltene Bischofesynode zum Thema "Die Aufgabe der christlichen Familie in der heutigen Welt" entstandene Apostoli sche Schreiben "Familiaris consortio" (1981)von Johannes Paul II. enthält die bislang ausführlichste lehramtliche Befassung mit der Familie. Zunächst werden kurzLicht und Schatten der gegenwärtigen Familiensituation aufgezeigt und an der Wurzel der negativen Erscheinungen eine falsch verstandene Freiheit konstatiert, "die nicht als die Fähigkeil aufgefaßt wird, den Plan Gottes für Ehe und Familie zu ver wirklichen"(FC 6). Dem Plan Gottes ent sprechend ist die Ehe eine Gemeinschaft der Liebe, die zum einen "die Liebesge meinschaft zwischen Gott und den Men schen"(FC 12)zum Ausdmck bringt und zum anderen durch ihre Hinordnung auf die Zeugung und Erziehung von Kindern "die Gmndlage der größeren Gemeinschaft der Familie"(FC 14,vgl. 21)ist. Das We sen und die Aufgaben der Familie bestim men sich von der Liebe her. Der Familie obliegt es "die Liebe zu hüten,zu offenba ren und mitzuteilen als lebendigen Wider schein und wirklicher Teilhabe an der Liebe Gottes zu den Menschen und an der Liebe Christi, unseres Herrn, zu seiner Braut,der Kirche"(FC17). Von dieser Liebe ausgehend werden vier gmndlegende Aufgaben der Famüie hervorgehoben: 1) die Büdung einer Ge meinschaft von Personen,2)der Dienst am Leben, 3)die Teilnahme an der Entwick lung der GeseUschaft,4)die Teilnahme an Leben und Sendung der Kirche. Zunächst wird unter Famüie eine "von der Liebe begründete und beseelte [...] Ge meinschaft von Personen"(FC 18)verstan den, die "in den natürlichen Banden von Fleisch und Blut wurzelt und sich entfaltet" und daher neben Eltern und Kindern auch "Brüder und Schwestern, Verwandte und sonstige Hausgenossen" (FC 21) umfaßt. Im ständigen Bemühen,personale Gemein schaft auf^bauen, wird Famüie zu einer "Schule reich entfalteter Humanität"(Ebd.). Entschieden wird die "gleiche Wörde und Verantwortung" (FC 22) von Mann und Frau betont und kritisch die weitverbreitete Tradition betrachtet, "die der Frau nur die Aufgaben der Ehefirau und Mutter zuord nen wül,ohne ihr die im allgemeinen dem Mann vorbehaltenen öffentlichen Aufgaben in angemessener Weise zugänglich zu machen"(FC 23). Zugleich bedeutet die wahre Förderung der Frau, die nicht "Nachahmen des Männlichen" bedeutet. auch, daß der unerset^are "Wert ihrer mütterlichen und famüiären Aufgabe im Vergleich mit allen öffentlichen Aufgaben und allen anderen Berufen klare Anerken nung finde" (Ebd.). Gefordert wird, daß "die Ehefrauen und die Mütter nicht prak tisch gezwungen sind, außer Haus zu arbeiten,und daß ihre Familien angemessen leben und gedeüien können,auch wenn sie sich ganz der eigenen Familie widmen" (Ebd.). Der Mann wird daran erinnert(FC 25),daß er nicht Herr der Frau ist, sondern ihr Mann.Er hat die Frau zu lieben,darf die Famüie nicht vernachlässigen und hat sich insbesonders auch an der Erziehungsarbeit zu beteüigen. In eigenen Abschnitten wird auf die Rechte des Kindes(FC 26)und die famüiäre Verantwortung für die alten Famüienmitglieder(FC27)emgegangen. Der Dienst am Leben erstreckt sich auf die Zeugung und Erriehung von Nach kommenschaft Neben der Bedeutung ver antwortlicher Elternschaft wird hier auf das ursprüngliche und unersetzliche Recht und die Pflicht der Eltern, üire Kinder zu erzie hen, eingegangen. Norm des gesamten konkreten erzieherischen Wirkens ist die Liebe(FC 36). In der Famüie sollen die Kinder zu den "Gmndwerten des mensch lichen Lebens"(FC 37)herangebüdet wer den. Sie ist somit die "erste und grundle gende Schule sozialen Verhaltens" (Ebd.), "Schule fürjene sozialen Tugenden,die das Leben und die Entwicklung der GeseU schaft von innen her tragen und gestalten" (FC 42). Erziehung wird wesentlich als Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Famüiengemeinschaft verstanden, die vom Gesetz des gegenseitigen "Sichver schenkens"(FC 37, vgl. 43) geprägt und geleitet sind, das "in jedem einzelnen die Personwürde als einzig entscheidenden Wertmaßstab achtet und fördert, woraus sodaim herzliche Zuneigung und Begegnung im Gespräch, selbstlose Einsatzbereitschaft und hochherziger Wille zum Dienen sowie tiefempfundene Solidarität erwachsen können" (Ebd.). Gmndsätzlich soll die Erziehung stets "in angemessener Freiheit gegenüber den ma teriellen Gütern" geschehen, damit erkannt wird, daß "der Wert des Menschen mehr in dem liegt,was er ist, als in dem,was er hat" (FC 37). Darüber hinaus ist die christliche Famüie ein "Weg des Glaubens und in gewisser Weise christliche Initiation und Schule der Nachfolge Christi"(FC 39).El tern sind daher "durch ihr Lebenszeugnis die ersten Verkünder des Evangeliums für ihre Kinder" (Ebd.) und vermitteln ihnen die erste Erfahrung von Kirche. Die Famüie ist zwar die erste, nicht aber die einzige und ausschließliche Erzie hungsgemeinschaft. Sowohl "der Staat und die Kirche haben die Pflicht, den Famüien alle möglichen Hüfen zu geben, damit sie Uire Erziehungsaufgaben in angemessener Weise wahrnehmen können"(FC40). Der gesellschaftliche Auftrag der Fa müie erschöpft sich nicht in der Zeugung und Erziehung der Kinder, wenngleich das den "ersten und grundlegenden" (FC 43) 19
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