23ii Hälfte innerhalb eines Jahres vom Tage der erlangten friedlichen Inbesitznahme des Ganzen oder des größeren Teils gezahlt werden, und die andere Hälfte im folgen den Jahr. Und wenn innerhalb eines Jahres zwei oder mehr Vakanzen eintreten, soll nur einmal gezahlt werden; auch geht sol che Schuld nicht auf den Nachfolger in der Kirche oder dem Kloster über. (4b) Hin sichtlich der übrigen Dignitäten,Personate, Ämter und Benefizien, der weltlichen und regulierten, die kraft des Apostolischen Stuhles übertragen oder providiert werden, abgesehen von denen kraft huldvoller In aussichtstellungen oder aufgrund eines Tausches, sollen die Annaten oder die mitüeren Erträge nach der gewöhnlichen Taxe vom Beginn der Inbesitznahme in nerhalb eines Jahres gezahlt werden; und solche Schuld geht nicht auf den Nachfol ger im Benefizium über. Von Benefizien aber,die einen Wert von 24 Kammergulden nicht übersteigen, soll nichts gezahlt wer den. Diese Vereinbarung gilt in Zukun^ falls sie nicht auf einem künftigen Konzil mit Zustimmung der Nation geändert wird. (5)An dem übrigen aber,was durch den Papst Eugen IV. seligen Angedenkens für die genannte Nation bis zur Zeit eines all gemeinen Konzils gestattet, gewahrt, eingeräumt und verordnet sowie durch den erwähnten hochheiligen Herrn, unsern Papst Nikolaus, bestätigt wurde, ist, soweit es nicht gegenwärtigem Konkordat wider spricht, hierbei nichts geändert worden. (6)Auch wollte der genannte Herr Le gat,daß jeweils die genannten Metropoliten genannter Nation aufErsuchen von gegen wärtigem Konkordat,soweit es ihnen nötig scheint, mit ihren Siegeln Transumpte ge währen dürfen und daß diesen Transurapten vor Gericht und außerhalb genau so wie diesem Original in allem volles Vertrauen entgegengebracht werden solle. Was die Tatsache anlangt, daß in diesen Schriftstücken wegen der passenden Bezeichnung eine besondere Nation Alemannia genannt wird, darf dies nicht verstanden werden, als ob sie von der Germanischen Nation irgendwie getrennt oder abgesondert sei. Zur Treue,zur Rechtskraft und zu Urkund alles Vorgenannten haben Wir, Friedrich, Römischer König, und Wir, Jo hannes, Kardinallegat dafiir, gegenwärtige Urkunde mit unseren anhängenden Siegeln versehen lassen. AufBefehl des Königsim Rat 2.Diplomatische Beschreibung Von Christiane Thomas Drei Originale in der Allgemeinen Ur kundenreihe des Hau.s-, Hof- und Staats archivs(HHStA) verbürgen den authenti schen Text des Konkordates, das - da in Wien abgeschlossen - unter dem Namen "Wiener Konkordat" bekannt ist, auch wenn der Ausstelllungsort in der Urkunde nicht angegeben wird. Abweichend von der gängigen Form einer spätmittelalterlichen Urkunde,dem je nach Bedarf in der Größe variierenden Pergamcntblatt,folgt man hier der Anlage eines Libells, eines Büchleins, das vier Pergamentfolien ohne festen Dekkel umfaßt Aufgeschlagen erwecken zwei beschriebene Seiten mit der exakten Ein haltung eines Seitenspiegels, dessen Vor zeichnung gelegentlich noch erkennbar ist, durchaus den Eindruck eines Buches,- al lerdings eines besiegelten Buches: Als Rechtsinstmment kann das Konkordat nicht auf die Siegel der beiden Aussteller ver zichten,deren persönliches Zeichen -eben das Siegel an Stelle der Unterschrift - mit jedem Teil, jeder Seite der Vereinbarung unmittelbar in Verbindung stehen muß. Daher werden die unteren Pergamentränder durchbohrt - sorgfältig ausgeschnitten für das königliche, achtlos durchgerissen für das Legatensiegel -,um die Seidenschnüre durchziehen m können, die Schrift und Wachssiegel zu einer Einheit zusaminenschließen. Der ungewöhnlichen äußeren Form ent spricht das Abgehen vom üblichen Schema des Aufbaus einer Urkunde,in der sich ein Aussteller an einen Empfänger - oder in heutigem Sprachgebrauch ein Absender an einen Adressaten - wendet. Hier wird ein Vertrag zwischen zweifür den Moment dieser Handlung gleichberechtigten Partnem geschlossen; Kardinallegat Juan de Carvajal vertritt Papst Nikolaus V., König Friedrich IV. spricht für sich, die Kurfür sten und die natio alemannica. Als zusätz liche Besonderheit wird die Abfolge der Textteile insofern auf den Kopfgestellt, als die Datierung nicht die Schlußzeile bildet, sondern an den Beginn gesetzt wird. Die Jahresangabe geschieht weder in Pontifikats- noch königlichen Regierungsjahren, sondern in der heute üblichen Weise mit 1448 - anno millesimo quadringentesimo qitadragesitno octavo —,so als sollte durch die "neutrale" Zählung jede Bevorzugung des einer oder des anderen Partners vermieden werden. Jeder der beiden muß über die schriftlich niedergelegten Bestimmungen verfügen können,muß sie jederzeit griffbereit haben. Warum liegen aber dann drei Exemplare allein in Wien? Da ist zunächst das soge nannte "Reichsexemplar" (Maße in ge schlossenem Zustand 19,5 x 29 cm) des Königs, bestimmbar durch den mit feinster Feder auf der Rückseite des letzten Blattes angebrachten Vermerk babst in der Hand schrift Wilhelm Putschs, des ersten ^oßen Archivars der Habsburger, der zwischen 1527 und 1547 die beiden "Zentralarchive" in der Wiener Burg und in Innsbruck in ventarisierte^. Mit dem Wort babst kenn zeichnete er die Zugehörigkeit des Doku mentes zu der von ihm zusammengestellten Gruppe babst und geistlich Sachen im zweiten Band seines fünfbändigen Inven tars. Sowohl der von Putsch zum Großteil eigenhändig geschriebene Konzeptband (HHStA Archivbehelf = AB 332/2) wie auch die von seinem Gehilfen verfertigte Reinschrift(HHStA AB 333/2)^ charakte risieren auf pag.54 bzw. pag.21 das Kon kordat mit ain vertrag ... babst Niclasen von wegen der compactaten germanice nationis mit dem zunächst befremdenden Zusatz Hgt in der oherosterreichischen registratur. Damit ist als Aufbewahrungsort Innsbruck und nicht Wien angesprochen! Es ist unvorstellbar, daß Friedrich IV.(III.) als König und Kaiser "sein" Konkordat in der Residenz seines Vetters Siegmund von Tirol deponierte, jedoch ist es durchaus möglich, daß es sein Sohn Maximilian I. aus Wien (oder Wiener Neustadt) in das von ihm bevorzugte Innsbruck transferierte. Trotz dieser Dislozierung nahm es Putsch korrekt in sein Wiener Inventar auf. Rätsel haft bleibt vorläufig, warum er es dem Jahr 1447 zuordnete, wenn quadragesimo octavo in den ersten Zeilen deutlich lesbar ist. Auf seilen des Königs tragen das Reich und die Kurfürsten die Verantwortung für die compactata mit.Daher wird ein zweites Exemplar (von der Hand eines anderen Schreibers)für den Erzkanzler des Reiches und vornehmsten geistlichen Kurfürsten, den Erzbischof von Mainz, ausgefertigt (Maße in geschlossenem Zustand 21 x 27, 5 cm). Neben leichten Wasserschäden als Folge der oftmaligen Flüchtungen im Zuge der napoleonischen Kriege ist hier der vor linierte Seitenspiegel klar sichtbar, während eine waagrechle Linierung für die Schrift zeilen in keinem der drei Dokumente wahrzunehmen isL Als Teil des Mainzer Erzkanzlerarchivs, das als Eigentum des ehemaligen Heiligen Römischen Reiches definiert wurde, gelangte das Mainzer Stück aus der unzulänglichen Lagerstätte Sachsenhausen 1852 in die Hauptstadt des 1806 aufgelösten Reiches: nach Wien**. Eine Begründung für die Anlage des dritten Gleichstückes, das Friedrich IV. dem Erzbischof von Salzburg übersandte^, läßt sich nur als Vermutung äußern: War vielleicht in der Vorstellung des königlichen Habsburgers der Salzburger Metropolit der Primas Germaniae, den es einzubeziehen galt, obwohl noch 1530 dieser Titel von Salzburg nicht geführt wurde?® Dieses Pergamentlibell hatim Lauf der Jahrhunderte am meisten gelitten. Während des Bauernaufstandes wurden die Siegel so brutal losgerissen', daß auch das Pergament unterhalb der Siegellöcher zerstört wurde. Abgesehen von der Wertminderung zeigt sich im Neben einander von besiegeltem und siegellosem Schriftstück anschaulich,wie farbige Siegel die optische Attraktivität und (ungewollte) Ästhetik einer für den Betrachter unscheinbaren Handschrift erhöhen. Für die Beschreibung der Siegel und ihrer künstlerischen Ausgestaltung können daher nur das Reichs- und das Mainzer Exemplar herangezogen werden. Beide roten Wachssiegel sind zum Schutz vor Absplitterung in naturfarbene Wachs schalen eingebettet. Der Kardinallegat ver wendet die für geistliche Siegler typische spitzovale Form (größter waagrechter Durchme.sser 7,1 cm, Höhe 11,2 cm)an blaßroter gewirkter Siegelschnur. Drei waagrecht übereinander liegende Zonen erinnern mit einer oberen Reihe von Heili gen in Nischen, mit einem Mittelband, das Maria mit dem Kind in das Zentrum rückt, und einem unteren Streifen, der das Wap pen des Legaten, überhöht vom Kardi nalshut, zeigt, an ein reich geschmücktes Kirchentor. Die Siegelumschrift ist nicht mehr vollständig erhalten, doch genügen 38
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