Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

sen, daß durch Eifer Unserer Sorgfalt ßr die Leitung aller Kirchen und Klöster sowie die anderen kirchlichen Pfmnden nach Gottes Willen und der Geneigtheit Unserer Zustimmung geeignete Männer geßnden werden, zu Leitung und Nutzen ßr die ihnen anzuvertrauenden obengenannten Kirchen, Klöster und Pfründen. Durch Be trachtung des ebengenannten veranlaßt, und beraten von anderen rechten Grtnden, treten Wir in die Fußstapfen einiger Unse rer Vorgänger als Römische Bischöfe: Alle Kirchen von Patriarchen, Erzbischöfen und Bischöfen, alle Klöster, Priorate, Dignitaten, Personate und Ämter sowie die Kanonikate,Präbenden und Kir chen, auch die übrigen kirchlichen Pfrün den mit Seelsorge und ohne Seelsorge, weltliche und regulierte, ganz gleich wie und was es ist, auch wenn die Inhaber dazu durch Wahl oder anderswie genommen zu werden pflegen (oder es sollten),soweit sie jetzt beim Apostolischen Stuhl irgendwie ledig sind oder es künftig werden, femer Vakanzen, die durch Absetzung, Entzie hung oder Versetzung durch Uns oder in Unserm Außag entstanden sind oder künftighin irgendwo entstehen,femer wenn jemand in Eintracht oder Uneinigkeit ge wählt oder angefordert wird, dessen Wahl ßr ungültig erklärt wurde, dessen Anfor derung verworfen, dessen Verzicht durch ihn geleistet und mit Unserer Genehmigung zugelassen wurde bei genanntem Stuß oder sonstwo; auch Vakanzen durch den Tod von Kardinälen dieser Römischen Kirche oder der Amtsträger dieses Stuhles,solange sie diese Ämter tatsäcWich innehaben, also die Amter des Vizekanzlers, Kämmerers, der sieben Notare, der Auditoren gegnerischer Briefe und Auditoren der Prozesse des Apostolischen Palastes, der Korrektoren, der 101 Schreiber apostoli scher Briefe, der 24 Schreiber in der Pönitentiarie des genannten Stußes,der 25 Abbreviatoren und Unserer wirßichen Tisch genossen und weiterer 25 Kapellane di^es Stußes, die im Epitaph verzeichnet sind, dazu auch aller Legaten und Kollektoren, im Gebiet der Römischen Kirche der Rek toren und der festbestallten oder mit Son derauftrag entsandten gegenwärtigen oder künftigen Thesaurare; derzeitige und künf tige Vakanzen,sobald diese Legaten, Kol lektoren, Rektoren und Thesaurare, bevor sie zur Römischen Kurie zumc^ehren oder kommen, aus diesen menschlichen Verhältnissen durch Tod herausgerissen werden; femer Vakanzen von solchen, die wegen irgendwelcher Geschäfte zur Römi schen Kurie kommen oder von dort zurtckreisen, wenn sie an Orten, die von dieser Kurie nicht meß als 2übliche Tage reisen entfernt sind, etwa sterben oder künftig aus dem Leben scheiden sollten; Vakanzen gleicherweise von allen Kurialen, die sich wegen Pilgerschaft, Krankheit, Genesung oder sonstigem Grund irgendwohm begeben, wenn diese Kurialen, be vor sie zu genannter Kurie, wie gesagt, (sofern nur ihr eigener Wohnsitz nicht dort ist)schon veretorben sind oder künftig aus unserer Mitte hinweggerafft werden und durch solchen Tod Vakanzen entstanden smd oder künftig entstehen; wiederum auch Klöster, Priorate, Dekanate, Dignitaten, Personate, Administrationen, Ämter, Ka nonikate,Präbenden, Kirchen und sonstige kircßiche, weltliche und regulierte Pfrün den, mit und ohne Seelsorge, ganz gleich was und wie es ist,- auch wenn dazu Per sonen gewöhßich durch Waß oder auf an dere Weise genommen werden (oder es sollten), die, durch Uns oder in Unserem Außag zur Leitung von patriarchalen, erzbischöfiichen oder bischöflichen Kir chen und von Klöstern befördert, diese zur Zeit ihrer Ernennung irmehatten, die aber derzeit irgendwie erledigt oder künßg erledigt sein werden -;scßießlich Vakan zen, die entstehen durch friedliche Erlan gung irgendwelcher Priorate, Dignitaten, Personate, Ämter, Kanonikate, Präbenden, Kirchen oder sonstigen Pfründen,sofem sie nur durch Uns oder ein Schreiben von Uns unmittelbar übertragen wurden(oder künf tig werden); ausgenommen nur, wenn die Erlangung lediglich ßafi einer huldvollen Inaussichtstellung erfolgt ist - alle diese samt und sonders behalten Wir nach einer mit Unseren Brädem Kardinälen grändlich durchgeßhrten Beratung und einer reifli chen Erwägung auf Anraten dieser Bmder und kraft Apostolischen Amtes Unserer Verßgung, Entscheidung und Einsetzung vor; Wir bestimmen, daß künftig das nuU und nichtig ist, was etwa bezüglich des Zu vorgenannten (oder etwas davon)durch irgendwen mit irgendwelchem Anspmch wissentlich oder unwissentlich dagegen versucht werden sollte. (2) Femer: ß den Metropolitan- und Kathedralldrchen, auch wenn sie dem Apostolischen Stuß nicht unmittelbar un terstehen, und in den Klöstem, die dem Apostolischen Stuhl unmittelbar unterste hen, sollen kanonische Waßen stattfinden, die dem Apostolischen Stuhl gemeldet werden sollen, diese soll der Papst inner halb der in der Konstitution Nikolaus IV. mit dem Anfangsvvorf "Cupientes" festge legten Frist abwarten; wenn sie danach nicht präsentiert sind oder weim sie nicht genügend kanonisch präsentiert sind, möge der Papst die Provision treffen; wenn sie aber kanonisch präsentiert sind, möge sie der Papst bestätigen, es sei denn,er glaubt aus einem rechtlichen und offenbaren Grund und auf Anraten der Bmder Kardi näle die Provision einer würdigeren und brauchbareren Person zuwenden zu sollen; es ist daßr Sorge zu tragen, daß die vom Papst Bestätigten oder Eingesetzten jeden falls den Metropoliten und den anderen die gebührenden Eide und das Sonstige leisten, wozu sie rechtens gehalten sind.(2b)ß den Klöstem, die nicht unmittelbar dem Apostolischen Stuß unterstehen, und in andern regulierten Pfründen, über die es wegen der Bestätigung oder Emsetzung nicht den Brauch eines Rekurses an den Apostolischen Stuhl gibt, sind die Erwäßten oder die Einzusetzenden nicht gehalten, an die Kurie zur Bestätigung und Einset zung zu kommen, noch fallen besagte re gulierte Pfründen unter die huldvollen Inaussichtsstellungen. Wo aber in Klöstem der Brauch bestanden hat, an die Römische Kurie zu kommen oder zu schicken, dort soll der Papst nicht anders bestätigen oder emsetzen, als es oben über die Kathedral kirchen bestimmt ist. Über die Normenklö ster soll der Papst keße Entscheidungen treffen, es sei deim sie smd exempt, und dann nur durch eme Gesandtschaft m der Gegend. (3) Hßsichtlich der übrigen vakanten Dignitaten und sonstigen Pfründen, welüichen und regulierten, wird über die schon genaimten Reservationen hmaus(mit Aus nahme der der Bischofswürde folgenden höheren Dignitaten in den Kathedralkir chen,sowie der vornehmsten Dignitäten m den Kollegiatkirchen - m diese soll nach ordentlichem Recht emgesetzt werden durch jene niederen Ränge, denen es sonst zusteht) Unser hochheiliger Herr durch keßerlei sonstige Reservation, huldvolle ßaussichtstellung oder irgendwelche Ver ßgung mit irgendwelchem Wortlaut, die durch ihn oder auf seße Entscheidung hß vorgenommen wurde(oder wird),Schwie rigkeiten machen, sofem - falls sie ß den Monaten Febmar,April,Juni, August,Ok tober oder Dezember vakant werden, frei verßgt wird durch die, denen Kollation, Provision,Präsentation,Waß oder sonstige Disposition zusteht; wobei keßerlei zuvor genaimte Reservationen oder Dispositio nen, die kraft Unseres Heim Papstes vor genommen wurden (oder werden), dem entgegenstehen. Sooft jedoch ß den Monaten Januar, März, Mai, Juli, Septem ber oder November, die eigens der Dispo sition des Apostolischen Stußes vorbehal ten sßd, eße Pfründe vakant wird und nicht innerhalb von drei Monaten von dem Tag des Bekanntwerdens der Vakanz an dem Ort der Pfründe ßar ist, daß von der Apostolischen Autorität jemand dort eingesetzt wurde- von da ab,jedoch nicht früher, soll der Ortsbischof oder eß anderer,dem die Entscheidung darüber zu sieht, frei darüber verßgen. (3b) Zu dem Zwecke, daß diese Vereinbamng über die Kollation von nicht reservierten Pfründen mit alternierenden Monaten ß der ganzen Nation bekanntgemacht werden kann und alle, die sich daran erfreuen wollen, ange messene Zeit haben,sie zu ak^ptieren,soll sie, was den Apostolischen Stuhl anlangt, am kommenden 1. Juni ß Kraft treten und künftig Rechtsßaft besitzen, falls auf dem kommenden Konzil nicht mit Zustimmung der Deutschen Nation anderes vereßbart wird. (4) Hinsichtlich der vom Apostolischen Stuhl voizunehmenden Provision soll fol gende Form der Annaten gültig sem: Von Sien deizeit und künftig bekannten Kathe dralkirchen und Männerßöstem sollen ßr die Erträge des ersten Jahres(vom Tag der Vakanz an) die in den Büchern der Apostolischen Kammer festgelegten Geld beträge gezahlt werden, die allgemeße Servitien heißen. Wenn sie aber exzessiv hoch taxiert wurden, sollen sie erneut ge recht taxiert werden;und Vorsorge soll ge troffen werden besonders ß Notstandsge bieten entsprechend der Lage,Zeit und Ge gend,daß keßezu große Belastung eßtritt; daßr wird unser hochheiliger Herr den Antragstellern Kommissare ßr das Gebiet stellen, die sorgfältig untersuchen und neu taxieren sollen. Genannte Taxen aber sollen 37

RkJQdWJsaXNoZXIy NzM2NTQ=