Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

") P. Neuner, a. a. O., S. 95.; Jan Walgrave, Newmans Essay „Über die Befragung der Gläubigen in Dingen der christlichen Lehre", in: Concilium 21(1985)249-254. -") Vgl. Leo Karrer (wie Anm. 5) 179. AAS37(1904/05)740-767. •') Vgl. Emst Niermann, Der Laie, in: Sacramentum mundi, Theol. Lexi kon für die Praxis, hrsg. v. K.Rahner, A. Darlap u. a., Bd. III, Freiburg-Ba sel-Wien 1969,S. 130. Enzyklika Mystici Corporis, deutsche Ausgabe, Luzem 'i960, S. 10. ") Vgl. Leo Karrer (wie Anm. 5) 180. •") K.Rahner - H.Vorgrimler, Klei nes Konzilskompendium, FreiburgBasel-Wien 1966/1990,Bd.270. ") Rahner - Vorgrimler, ebd., De kret über das Apostolat der Laien, S.400. Rahner-Vorgrimler, ebd., Dogmat.Konst. über die Kirche,S. 161. Aus der Geschichte der Dommesnerei von St.Stephan Von Franz Weinwurni-Jobann Weißensteiner Viele der Dienste, die zu den tradi tionellen Aufgaben des Mesners gehö ren, wie das öffnen und Versperren der Kirche, das Läuten der Glocken, waren im christlichen Altertum Kleri kern, die dazu eine bestimmte Weihe (Ostiariat), erhalten hatten, vorbe halten. Noch heute ist die Weihe zum Ostiarius die erste der vier niederen Weihen auf dem Weg zum Priestertum. Seit dem 6. Jahrhundert wurden aber die tatsächlichen Dienste des Ostiarius nicht mehr von einem Kleri ker, sondern von einem Laien aus geübt. Nach dem Haus (mansio) ne ben der Kirche,in dem dieser wohnte, wurde dieser bald „Mesner"(lat. mansionarius)genannt'.So ist das Mesner amt eine Einrichtung, in der die Mit arbeit von Laien im Dienste von Kir-- che und Pfarre eine besonders lange Tradition hat. Einige Aspekte aus der Geschichte dieses Amtes sollen im fol genden am Beispiel der Domkirche St. Stephan beleuchtet werden. Für die vielfältigen gottesdienstlichen Erfordernisse - so wurden etwa im Jahr 1732 54.558 Messen, 407 Pontifikalämter und 1095 laut gebetete Rosenkränze gehalten-- waren an der Domkirche St. Stephan imter der Lei tung des Mesners zwei Oberkirchen diener, zwei Kirchendiener und vier Kirchendienergehilfen angestellt'. Die zahlreichen Aufgaben des Mesners und des Kirchenpersonals illustriert anschaulich die im folgenden abge-, druckte Mesnerinstruktion für St.Ste phan aus dem Jahr 1800''; Instruction für den Meßner der St. Stephans Domkirche samt dem übri gen Kirchenpersonale Itens: Wird er, Meßner, vorzüglich der abgelegten Eidespflicht erinnert, auch zu geziemendem Respekt, Ge horsam und Subordination, sammt dem unter seiner Aufsicht stehenden Kirchenpersonale gegen einen löbl. Magistrat der k.k. Haupt- und Resi denzstadt Wien und gegen den ihm vorgesetzten HH. Kirchenmeister und Kontrolor angewiesen und insbeson dere wird er, Meßner, die von daher erhaltende, sowohl schriftliche als mündliche Befehle, Aufträge und Wei sungen bei sonst schwerster Verant wortung auf das genaueste und pünkt lichste zu befolgen sich immer zu be streben haben. 2tens: Wird ihme,Meßner, die Auf sicht über die Kirchendiener, Gehilfen und Kuttenjungen, jedoch mit Aus schluß des Bauübergehers hiemit an vertraut. Daher hat er sich 3tens; vorzüglich angelegen seyn zu lassen, daß durch das gesamrate Kir chenpersonale der alltägliche Kir chendienst genau, fleißig und ordent lich verrichtet, in der Kirche und Sakristeyen alle mögliche Reinlichkeit gepflogen, mithin alles im guten Stan de und bester Ordnung erhalten wer de. 4tens: hat er, Meßner, bei Aufspeming der Kirche früh gegenwärtig zu sejm, vor Aufsperrung derselben aber hat er alle, vorzüglich jene Altäre genau zu besuchen, wo etwa bey de nen Bildern sich Kostbarkeiten be finden, hauptsächlich hat er mit Zu ziehung seiner Gehilfen in der ganzen Kirche nachzusehen,ob sich die Nacht hindurch keine Entfremdung ereignet habe, in welchem Fall sogleich dem Thäter nachzuspüren, und bey der Habhaftwerdung festzuhalten ist; je der Fall eines Diebstahls ist aber unverzüglich dem H. Kirchenmeister, in dessen Abwesenheit aber dem H. Kontrolor anzuzeigen. Für jede der Kirche zugehende Entwendung, die durch die Nachlässigkeit in Durchsu chung der Kirche veranlaßt worden ist, hat der Meßner zu haften und den Schaden aus eigenem zu ersetzen. Die ser Ersatz kann von ihme, Meßner, umso billiger gefordert werden, als ihm die Sperrung der Kirche Abends und die Aufsperrung derselben Mor gens, dann auch die Durchsuchung derselben, ob sich Niemand in der ha be einsperren lassen, oblieget. 5tens: hat derselbe den ganzen Vor mittag in der Sakristey gegenwärtig zu seyn, um darauf zu sehen, daß die Abhaltung des Gottesdienstes ordent lich geschehe, die zur Abhaltung der selben nöthige Paramente immer sau ber, rein und im guten Stand erhalten werden, hauptsächlich aber gute Ob sorge zu tragen, daß in den Sakristei en friedsam und ohne Lärm die Schuldigkeit und der Dienst des Per sonals verrichtet werde. Sollte wider alles Vermuthen ein oder der andere von dem Kirchenpersonale seine Schuldigkeit nicht genau verrichten, so hat derselbe diese Fahrlässigkeit sogleich bey dem Kirchenmeisteramt anzuzeigen, damit der Strafbare hier über bei der an Samstägen abzuhal tenden Commission zur Verantwor tung gezogen werden könne. 6tens: Nachmittag hat derselbe um 2 Uhr in der Sakristey zu erscheinen, mit dem ihm unterhabenden Personale die Vormittags gebrauchten Paramenten zu untersuchen und das Schadhaf te sogleich an das Kirchenmeisteramt zu übergeben, übrigens aber auch fleißig darauf zu sehen, damit die Sa kristeyen gereiniget und die Paramen te für kommenden Tag ordentlich her gerichtet werden. 7tens: Was die tägliche Reinigung und Putzung der Altäre betrifft,so hat er, Meßner, das hiezu bestimmte Per sonale streng anzuhalten, auch denen Kirchenweibem besonders fleißig nachzusehen, daß die Kirche und Kir chenstühle rein und sauber gehalten und mit Butzung derselben täglich fortgefahren werde. Stens: Auf die ihm von Seite des Kirchenmeisteramts angewiesenen Lei chen hat derselbe sein Augenmerk da hin zu richten, daß die gegebene Stun de richtig gehalten und die Abhohlung der Leiche genau beobachtet werde; bey den Taufen hat derselbe darauf zu sehen,daß alles hiezu Nöthige jederzeit ordentlich und rein hergerichtet und die Taufkapelle zur Winterszeit be hörig beheitzet werde. 9tens: Desselben weitere Pflicht ist, darauf zu sehen, daß von dem in der Kirche schlafenden Personale im Sommer um 1/2 10 Uhr, im Winter aber um 1/2 9 Uhr jeder in seinem Zimmer sich befinde, auch gute Ob sorge trage, daß die Betten ordentlich hergerichtet, nicht zerrissen oder un sauber gehalten werden. lOtens: Und gleichwie er, Meßner, auf alles vorbeschriebene bey streng ster Verantwortung und unnachsichtlichem Ersatz des der Kirche durch seine Fahrlässigkeit erwachsendem Schadens zu wachen hat, so haben auch beede Kirchendiener mitihm ge meinschaftlieh alles dieses zu verrich ten, nur hat der Diensthabende oder Wochner erst Nachmittag um 1/2 3 Uhr in der Sakristei zu erscheinen, wo im Gegentheil derjenige, der frey ist, jene Stunden, die dem Meßner gege ben werden, ebenfalls genau zu beob achten hat. Iltens; Was die Kirchendiener-Ge hilfen, Kuttenjunge und übrige, wie immer Namen haben mögende Indivi duen betrifft, haben selbe früh eine Viertelstunde vor der ersten Messe in den Sakristeyen, so wie Nachmittag um 2 Uhr allda zu erscheinen und

RkJQdWJsaXNoZXIy NzM2NTQ=