voneinander scheiden müssen, soll aus der Kassa oder mittels einer anfangs gesammelten Summe ein Mahl veran staltet werden. Dessen beste Würze sei die Liebe aller und die aufrichtige und freundschaftliche Unterhaltung unter Freunden. Nach dem Mahl, wenn man zu den Seinen zurückkehrt, soll man wissen, welcher Bruderschaft man als Mitglied angehört und welche Pflichten man daraus hat. Damit unsere Bruder schaft und unser Dienst nicht getadelt werden, sei unser Leben und unser Umgang durch Würde der Sitten und Tugendbeispiele ausgezeichnet, wobei wir gegenseitig darüber wachen wollen, was der Erbauung dient. Die Beteiligung an der Bruderschaft war zunächst gering. So nahm an den jährlichen Bruderschaftsfesten in den Jahren 1735 bis 1739 meist nur fünf bis sieben Priester teil. Nach dem Tod von Dechant Bürgler (11. Aprü 1740) folgte Anton Palm, Pfarrer von Hainburg, als Dechant und Präses. Unter ihm nahm die Bruderschaft großen Aufschwung. So wurde noch 1740 eine Ordnung für das jährliche Bruderschaftsfest festge legt. 1741 wurde beschlossen, „da es Ehrenamt für den Klerus ist, von der Kanzel öffentlich zu reden und das Volk, das zuhört, eine umso größere Wert schätzung und damit auch eine umso tiefere Verehrung für den Klerus emp fängt, je mehr Herren aus dem Pfarrer stand es als in Wort und Tat mächtige Redner aufder Kanzel erlebt", das Amt des Predigers(Orator) der Bruderschaft jährlich wechseln zu lassen. 1741 wurde außerdem der Bruderschaftsbeitrag mit 2 Gulden festgelegt; dieser Betrag sollte auch von den abwesenden oder verhin derten Mitgliedern eingesandt werden. Da die „geweihten Hirten, die zur Seelsorge bestellt sind, eine den Schutz engel nicht unähnliche Last und Auf gabe erfüllen" wurde 1742 einmütig be schlossen, die Schutzengel als Nebenpa trone der Bruderschaft zu erwählen und ihr Fest als zweites Schutzfest der Bru derschaft zu feiern. Ebenso wurde be schlossen, jedes Mitglied solle bei der Messe des Weihbischofes der Erzdiözese Wien, Joseph von Braitenbücher, eines großen Förderers der Bruderschaft, be sonders gedenken. 1743 wurde angeregt, jedes Mitglied sollte in seinem Testament auch die Bruderschaft bedenken,um so die finan ziellen Voraussetzungen für ihr weiteres Wachstum zu schaffen. 1744 wurde die Drucklegung der Sta tuten und Satzungen der Bruderschaft beschlossen, um so ihr Wirken einem weiteren Kreis bekannt zu machen. Im gleichen Jahr mußte auch beschlossen werden, säumige Mitglieder, die länger als drei Jahre nicht erschienen und auch ihre Beiträge nicht leisteten, aus der Bruderschaft auszuschließen. Man be schloß auch, Statuen der Schutzpatrone der Bruderschaft, der hl. Apostelfürsten Petrus und Paulus, anfertigen zu lassen. Diese sollten beim jährlichen Gedächt nisgottesdienst für die verstorbenen Mit glieder auf die Tumba gestellt, beim anschließenden Hochamt dann auf dem Altar aufgestellt werden. Dieser Be schluß wurde 1746 erneuert; in diesem Jahr wurden die Statuen tatsächlich von einem Bildhauer in Preßburg verfertigt und von einem Maler in Hainburg ge faßt; die Gesamtkosten dafür betrugen 20 Gulden 42 Kreuzer. 1745 wurde beschlossen, aus der Bru derschaftskassa vor allem kranken oder sonst in Not geratenen Mitgliedern eine Unterstützung zu gewähren.In der Bru derschaftsrechnung des Jahres 1750 fin det sich dann tatsächlich unter der Ru brik „Subsidium charitativum"(Liebes gaben) die Eintragung; „dem langwürig krankligenten Herrn Pfarrer zu Hundsheimb Wendelino Volusius habe ich Praeses geben 20 Gulden". 1753 erhielt Pfarrer Johann Adam Neumayr von Göttlesbrunn, den eine Brandkatastro phe heimgesucht hatte, eine Beihilfe in der Höhe von 20 Gulden. 1746 sprach man sich dafür aus, alle sieben oder zehn Jahre das Ver zeichnis der lebenden und verstor benen Mitglieder drucken zu lassen. Das Bruderschaftsalbum reicht nur bis zum Jahr 1761. So ist derzeit nicht bekannt, ob damals die Bruderschaft ihre Tätigkeit einstellte, oder erst der allgemeinen Aufhebung der Bruder schaften unter Kaiser Joseph II. zum Opfer fiel. Anmerkungen: 'Zur Priesterbruderschaft in Krems vgl. Johann Czurda-Franz Loidl, Eine Priester-Konföderation (1689-1785), in: BWDG 8(1967) 21-23; zur Bruderschaft in Falkenstein s. Karl Keck, Die Prie sterbruderschaft zu Ehren des hl. Karl Borromäus in Falkenstein, in: BWDG 8 (1967)41f. 2 Die folgende Darstellung der Ge schichte dieser Priestervereinigung be ruhtim wesentlichen aufdem im Diözesanarchiv Wien erhaltenen Album der Bruderschaft. ^ Die Übersetzung der lateinischen Statuten stammt vom Verfasser. Das Priesterbild nach dem Wiener Provinziaikonzil und der Wiener Diözesansynode von 1937 Von Johann Weißensteiner Leben imd Wirken der Priester der Erzdiözese Wien im 19. und frühen 20. Jahrhundert sind noch nicht zusammen fassend erforscht worden'. Die Bestim mungen des Wiener Provinzialkonzils von 1858 und der Wiener Diözesansyn ode von 1937 bieten gleichsam den äu ßeren Rahmen, innerhalb dessen sich priesterliche Existenz in dieser 2Jeit voll zog.Im folgenden seien die entsprechen den Bestimmungen in knapper Form wiedergegeben: Nach dem Abschluß des Konkordates des Jahres 1855 ging Kardinal Rauscher, Erzbischof von Wien (1853-1875), daran, das Wirken der katholischen Kirche in der Kirchenprovinz Wien,zu der neben der Erzdiözese Wien auch die Suffraganbistümer Linz und St. Pölten gehörten, neu zu ordnen und zu regeln. Dies erfolgte auf dem Wiener Provinziaikon zil, das vom 18. Oktober bis zum 9. November 1858 im Wiener Stephansdom abgehalten wurde; es war das bisher einzige Provinziaikonzil der Kirchenpro vinz Wien^. Die Dekrete des Provinzial konzils waren in der Hauptsache von Rauscher selbst entworfen worden'' und wurden nach Billigung durch die Konzilsteilnehmer im März 1859 von Papst Pius IX.approbiert". Die Beschlüsse des Provinzialkonzils gliedern sich in sieben Abteilungen (tituli): I. De fide ac Doctrina catholica (über den Glauben und die katholische Lehre) n. De hierarchia sacra et Ecclesiae Gubernatione (über die hl. Hierarchie und die Leitung der Kirche) in. De sacramentis et sacramentalibus (über die Sakramente und die Sakra mentalien) rv. De Cultu Divino et Pietatis christianae operibus (über den Gottesdienst und die Werke der christlichen Fröm migkeit) V. De Clericorum vita et profectu spirituali(über das Leben und den geist lichen Fortschritt der Geistlichen) VI. De Seminariis Scholisque (über die Seminare und die Schulen) VII. De Beneficiis Bonisque ecclesiasticis(über die Pfründen und die kirchli chen Güter) Für die Frage des Priesterbildes ist also der gesamte Abschnitt V von ent scheidender Bedeutung. Einschlägige Bestimmungen finden sich aber auch an anderer Stelle der Konzilsdekrete. So heißt es im 6. Kapitel des zweiten Ab schnitts über die Pfarrer: Parochorum munus eo absolvitur, ut plebis concredttae salutem cuUus divini celebratione, Sacramentorum administratione, doc trina, exemplo,oratione mdefessi procurent (Die Aufgabe der Pfarrer liegt darin, daß sie unermüdlich für das Heil des ihnen anvertrauten Volkes durch die Feier des Gottesdienstes, die Spendung 22
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