Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

zu thun haben, um ihm allein das Brodt zu verschaffen." J. W. Anmerkungen: 'DAW,Pfarren I, 1771-1776. ^ DAW,Bischofsakten Migazzi, Faszikel 54(Konzept). „Interesse" bedeutet „Zinsen, Zinser trägnis". allein zu Beförderung der Religion..."- Kaiser Joseph II. und die Einrichtung des Religionsfonds Mit der Regierungszeit Kaiser Josephs II. (1780 bis 1790) erreichte das auf ver schiedene Wurzeln zurückgehende österreichische Staatskirchentum seinen Höhepunkt. Bis heute kennzeichnet das Schlagwort „Josephinismus" den umfas sendsten Versuch des Staates, die Kir che in seinen Dienst zu stellen. Eine gerechte Beurteilung hat danach zu fragen, welche Ziele Kaiser Joseph II. verfolgt hat, wie er überhaupt zu Reli gion und Kirche gestanden ist. 1781 ließ der Kaiser durch Staatskanzler Kaunitz erklären: „Gleichwie aber allerhöchst Dieselbe sich niemals der Ausübung der gegründeten und gesetzmäßigen Ge rechtsamen des heiligen Stuhls und der allgemeinen Kirche in dogmatischen und bloß die Seele betreffenden Gegen ständen zuentziehen gedenken, also werden Sie auch niemals eine fremde Einmischung in Angelegenheiten gestat ten, welche allerhöchst Dieselben als offenbar der oberen Landesfürstlichen Machtvollkommenheit zustehend anse hen werden, als welche ohne Ausnahme alles dasjenige unter sich begreift, was in der Kirche nicht von göttlicher, son dern nur von menschlicher Erfindung und Einsetzung ist, und das, was es ist, allein der Einwilligung oder Gutheißung der oberherrlichen Gewalte zu verdan ken hat, welcher daher zustehet, und zustehen muß, alle dergleichen freywil lige und willkührliche Bewilligungen so wie andere dieser Art, nicht nur allein abzuändern und einzuschränken, sogar ganz aufzuheben, so oft solches StaatsUrsachen, Misbräuche oder veränderte Zeiten oder Umstände erheischen mö gen'." Der Kaiser nahm also für sich das Recht, die äußeren Verhältnisse der Kir che zu ordnen,in Anspruch,ja sah darin sogar eine besondere Verpflichtung des Landesfürsten. Dabei hat Joseph II. die dominierende Stellung der katholischen Kirche grundsätzlich nie in Frage ge stellt. Dies kommt etwa in den bekann ten Vorschriften für den Bau von Kir chen für die durch das Toleranzpatent (1781)zugelassenen protestantischen Ge meinden(keine Kirchtürme, keine Glokken, kein Zugang von der Straße) auch äußerlich zum Ausdruck. Kaiser Joseph II. hat auch die Finan zierung der Seelsorge auf eine völlig neue Grundlage gestellt. In diesem Zu sammenhang ist das folgende Schrei ben- des Kaisers an Baron Kressl, den Leiter der 1782 neugeschaffenen (Seistlichen Hofkommission, von besonderem Interesse: Lieber Baron Kresel! Die Versehung der Seelsorge in den gesammten Ländern, aus welcher die Administration aller h. Sacramente, die Belehrung der Jugend im echten Christenthume und die Haltung der göttli chen, natürlichen und menschlichen Ge setze entstehen, liegt der Geistlichkeit ohne Zweifel vorzüglich ob. Diese muß durch die wahre Hierarchie geleitet und geführt werden; also muß ein billiges Maß zwischen Obrin,so ihre Untergebe nen übersehen können, sein, dann auf die Erziehung der jungen Geistlichkeit zum Nachwachs und die Vorsorge für die alten und gebrechlichen, die ihrer Schuldigkeit nicht mehr obliegen kön nen, getroffen werden. Dieses zu be werkstelligen ist ungeweifelt die Pflicht des Landesfürsten und muß das Nöthige ohne Ersparung zu diesem schuldigen und heilsamen Zweck aus den klarsten Einkünften des Staates vorzüglich ge nommen werden, ebenso wie er zu Be schützung des Staates eine Kriegsmacht, zu Sprechung der Justiz Gerichtsstellen und zu Verwaltung der politischen und Cammeralgeschäfte andere Beamten und Stellen hat. So wäre also die Lage, wenn von Anfangs her und besonders in den nach her gefolgten verworrenen Saeculis ru hig und zweckmäßig vom Landesfürsten wäre gedacht und gehandelt worden; ganz anders aber ist die Lage, worin sich jetzo die Sache befindet: dem bloßen Ungefähr ist die Versehung des Gottes dienstes, der Religionslehre, die Bildung und Leitung der Seelen übergeben; wo mehrere fromme Vermächtnisse oder Fundationen gemacht worden, dort ist Überfluß, in anderen Orten Abgang; das Ganze einer Monarchie wird von keinem Menschen betrachtet, kurz: die Verwal tung dieses Hauptgeschäftes wird von Niemand übersehen und hat keine Grundlage: ein jeder Bischof, wenn er es noch thut,sieht blos auf seine Diöces; so viel Orden, so viele Stifter, so viele einzelne Besitzer und Eigenthümer, die einzig und allein aufihre Vermehrung in der Anzahl und im Vermögen sehen, und auf die Letzt, wenn man was rüh men wollte nach Bedarf,so spricht man von dem in Rom sitzenden Pabsten, der mit einer Congregation wälscher Cardinäle, so niemals weder Länder gesehen, noch Nationen kennen gelernt haben, allein den Ausschlag, und das vielleicht noch unfehlbar, für den Bedarf des Religionswesens in den katholischen Ländern geben sollte. Diese schreckbare Lage fallt mir durch mehrere Jahre immer auf. Es bleiben also, selber abzuhelfen, nur zwei Wege übrig; nemlich zu sagen, der Staat übernimmt alle geistlichen Einkünfte der gesammten Monarchie und mißt jedem einen hinlänglichen Gehalt aus, oder erhebt den bestehenden Stand des geistlichen Vermögens, sieht, wie weit er mit selbem auslangen könne, wo und wann sich ein wirklicher Abgang gegen dem Bedarf äußert und nirgends kein Überfluß mehr vorhanden wäre, so er setzt er selben aus den Staatseinkünften. Ich will mich also nur an disen zweiten Weg, so zwaar der weitwendigste ist, insoweit einstweilen halten, als die Un möglichkeit, mit selbem zum Ziele zu gelangen,sich nicht äußerte, wo alsdann ersterer als der unfehlbarste müßte er griffen werden. Um also zu diesem zu gelangen, wäre auf folgende Art die Sache einzuleiten: man muß provinzenweise zu Werke gehen; unter einer Provinz verstehe ich, was dermalen unter einem Gubernio oder einer Landesstelle steht. Mit was muß sich also die Commission beschäfti gen? Nach folgenden kurzen Grundsät zen: a) all das geistliche Vermögen,so das Individuum nicht ex providentia Majorum besitzt, von selbem ist es nur als ein besoldeter Diener der Kirche anzu sehen. b) Überfluß muß den Abgang sowohl in personis, als in re ersetzen. c) Kein Geistlicher muß nie müßig blos für sich und nicht für den Nächsten und die Religion leben,ausgenommen er ist impotente. d) Niemand muß willkürlich das Min deste von seinem Genuße verlieren, sondern eine Generalvertheilung muß jeden zum Besten der Religion nach seinem Vermögen, wenn es nöthig sein sollte, treffen. e) Der ein besseres Beneficium be sitzt, bleibt im höheren Genuße gegen den minderen von nemlichen Charakter. f) Hört der Bedarfder Religiqns-Cassa auf, so müssen auch pro rata die Bei träge ihre Endschaft vernehmen und Jedermann zu seinem vorigen Genuß kommen. g) Alle Administrationen müssen in den Händen der vermögenden und dazu Zeit habenden Geistlichkeit verbleiben gegen Rechnungslage und Bezahlung der Anweisungen. h) Die Bettelmönche müssen von dem ReligionsFundo ihren Unterhalt bekom men und cessirt die gesammte Samm lung. i) In einer jeden Provinz muß anbefohlenermaßen schon nach dem Stand der zukünftigen Bisthümereintheilung oder Errichtung zu Werke gegangen werden. k) Pfarrer behalten ihre Jura Stolae und die neu errichteten müssen selbe ihnen verrechnen und auszahlen. 1) Ist ein Abgang in einer Provinz, so muß eine gleiche Repartition auf die vermöglichere oder die Verminderung der minder nöthigen nutzbar erfolgen; ist ein Überfluß in dieser Provinz, so wird er hinterlegt, um einer anderen,die 15

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