Stolgebühren Der Brauch, bei der Spendung von Sakramenten (Taufe) oder Sakramenta lien (Trauung, Begräbnis) dem Priester eine freiwillige Gabe zu leisten, ist seit dem 4. Jahrhundert bezeugt. Diese Ga ben sind nicht Gegenwert für die gelei stete geistliche Handlung, sondern ein Beitrag zum Lebensunterhalt des Prie sters. Die Kirche hat daher stets verbo ten, die Spendung der Sakramente von der Leistung einer bestimmten Abgabe abhängig zu machen:„Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr geben"(Mt 10,8). So darf Armen, die die Stolgebüh ren nicht zahlen können, die Spendung der Sakramente nicht versagt werden: „Der Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stol gebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakra mente beraubt werden" (Codex Juris Canonici von 1983,Can.848). Im Mittelalter bildeten die Stolgebüh ren einen wesentlichen Bestandteil des Einkommens der an den Eigenkirchen tätigen Geistlichen. Um Mißbräuche zu verhindern, wur den die Stolgebühren wiederholt in diözesanen Stolordnungen geregelt. Seit Maria Theresia gibt es staatliche Stol ordnungen. Stiftungen Eines der Kennzeichen der mittel alterlichen Religiosität war das ausge prägte Stiftungswesen; Gläubige schenkten einen Teil ihres Besitzes an eine Kirche oder an ein Kloster, damit davon für ihr Seelenheil oder das ihrer Verwandten Messen gelesen würden. Diese Stiftungen erfolgten meist in der Form von Messenstiftungen (tägliche oder wenigstens wöchentliche Messe für den Stifter oder seine Familie) oder Jahrtagsstiftungen (jährliche Messe am Todestag des Stifters). Oft waren in den Stiftungen auch Spenden für die Armen vorgesehen. Bei Stiftungen an Weltprie sterkirchen wurden eigene Altarpf^ründen errichtet, die jeweils einem be stimmten Geistlichen verliehen wurden. Die Auswahl dieses Geistlichen war oft der Stifterfamilie bzw. dem Stadtrat vorbehalten. Der Geistliche (Beneficiat) war zur genauen Erfüllung der Stif tungsverpflichtungen verpflichtet: dafür durfte er die Erträgnisse der Stiftungs güter genießen. Das Stiftungswesen führte zu einer starken Partikularisierung des Gottes dienstes:jede angesehene Familie wollte ihre eigene Messe, an die Stelle der Gemeindemesse trat immer mehr die Privatmesse. Da die Erträgnisse der Stiftungen oft durch Geldentwertungen verringert wurden, reichten sie zum Unterhalt der Beneficiaten oft nicht aus. Viele Geistliche versuchten daher, mög lichst viele Stiftungen verliehen zu bekom.men. Das reiche mittelalterliche Stiftungs wesen wurde von der Reformation, die die Verdienstlichkeit guter Werke - zu diesen gehörten im Mittelalter auch die Meßstiftungen - überhaupt in Frage stellte, schwer erschüttert. In dieser Zeit wurden viele Stiftungsgüter ihrer ur sprünglichen Bestimmung entzogen. Oft wurden auch verschiedene Stiftungen, deren Erträgnis für einen selbständigen Weiterbestand nicht mehr ausreichte, zusammengelegt. In der Barockzeit kam es dann zu einem neuen Aufblühen des Stiftungswesens. Die josephinischen Kirchenreformen betrafen auch die Stiftungen:so verfügte der Kaiser die Umwandlung aller bloßen Meßpfründen in Seelsorgestellen. In die sem Zusammenhang wurden auch Stif tungen verlegt oder überhaupt aufgeho ben. Die eingezogenen Stiftungskapita lien wurden im Rahmen des Religions fonds zur Dotierung der Pfarrseelsorger verwendet. Im 19. Jahrhundert war der Brauch, Jahrtage zu stiften, noch weit verbreitet. Erst die große Inflation, die auf den Ersten Weltkrieg folgte und fast alle Stiftungen gänzlich entwertete, bedeu tete faktisch das Ende des Stiftungswe sens. „Trag was bei"-historische Beispiele Beiträge der Gläubigen für ihre Kir che und ihren Pfarrer lassen sich in der Geschichte - freilich in wechselnder Form - immer wieder feststellen. Die älteste, auch heute noch übliche Form waren sicherlich die Opfergaben, die während des Gottesdienstes von den Gläubigen gespendet wurden. Im Mittelalter erfolgten Zuwendungen an Kirchen oft in der Form von Stiftun gen: auch für das Ewige Licht oder die Beleuchtung bestimmter Bilder wurde oft in dieser Form vorgesorgt. An Kir chenbauten war die Bevölkerung meist durch die Übernahme der Transportund Handlangerarbeiten beteiligt. In einzelnen Fällen wurden Kirchen über haupt aufKosten der Gemeinden errich tet. Der Wunsch, einen eigenen Geistli chen in der Gemeinde zu haben, veranlaßte Gemeinden auch, selbst für den Unterhalt des Priesters aufzukommen oder dazu Beiträge-oft in der Form von Naturalien -zu leisten. Als um 1810 eine Reihe von neuen Pfarren wieder aufge hoben werden sollte, verpflichteten sich einzelne Gemeinden zu solchen Beiträ gen und sicherten so den Fortbestand ihrer Pfarre. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahr hunderts wurden gerade in Wien zahl reiche Kirchenbauvereine gegründet, die sich um die Aufbringung der Geld mittel zum Bau neuer Kirchen in der Großstadt Wien bemühten. Die Verwaltung des Klrchenvermögens Ursprünglich wurde das Kirchengut einheitlich verwaltet. Seit dem 13. Jahr hundert erfolgte eine Trennung in Kir chen- und Pfründenvermögen: Das Pftündenvermögen war für den Un terhalt des Seelsorgers bestimmt und wurde von diesem allein verwaltet. Das Kirchenvermögen diente zur Erhaltung (daher oft auch als „Kirchenfabrik" be zeichnet) und Ausstattung der Kirche und zur Deckung der für den Gottes dienst notwendigen Ausgaben. An der Verwaltung des Kirchenvermögens war die jeweilige Gemeinde durch Vertreter, die als „Kirchenmeister", „Zechenpröp ste" oder „Kirchenväter" bezeichnet wurden, entscheidend mitbeteiligt. Sehr früh findet sich schon die jährliche Rechnungslegung über die Verwaltung des Kirchenvermögens (Kirchenrech nungen oder Kirchenraittungen). Das es gelegentlich zu Mißständen kam - so entzogen manchmal Patrone ihren Patronatskirchen Kirchenvermö gen - erließ Kaiserin Maria Theresia am 8. Dezember 1759 ein ausführliches Kir chenrechnungspatent. Darin wurde etwa bestimmt, daß das Kirchengeld in einer mit drei Schlössern gesicherten Kassa aufzubewahren sei; der Pfarrer, der Patron und der Kirchenvater sollten je einen Schlüssel zu ihr haben. Die jährliche Kirchenrechnungslegung wurde verpflichtend vorgeschrieben. Extrakte aus den Kirchenrechnungen mußten alle drei Jahre der Niederöster reichischen Regierung zur Kontrolle vorgelegt werden. Die zwei Kirchenvä ter sollten aus „wohlverhaltenen,ehrlie benden und nicht gar mittellosen Bur gern" ausgewählt werden.Ihre Amtszeit sollte in der Regel drei Jahre betragen. Vorhandene Kirchenkapitalien waren gewinnbringend anzulegen. Im Konkordat von 1855 wurde die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens wieder allein den kirchlichen Behörden zugesprochen; dem Landesfürsten blieb dagegen die Aufsichtspflicht über die Bewahrung des Kirchenvermögens. Die Konkordatsbe stimmungen bildeten die Grundlage der am 2. Juli 1860 von Kardinal Rauscher erlassenen ,.Bestimmungen über die Verwaltung des Gotteshaus- und Pfrün denvermögens in der Erzdiözese Wien". Einleitend stellte der Kardinal fest: ,,Die Kirchengüter sind eine Gott geweihte Sache und ein Erbtheil der Armen, daher muß die Verwaltung derselben mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt geführt werden." Die Kirchen rechnungen mußten seither dem jeweili gen Ordinariat zur Prüfung vorgelegt werden. An der Einrichtung der Kir chenväter wurde festgehalten; diese soll ten „stets fromme, rechtschaffene und wo möglich auch wohlhabende Männer" sein. Ähnliche Bestimmungen über die Ver waltung des Kirchenvermögens erließ auch die Wiener Diözesansynode 1937. Die nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil abgehaltene Wiener Diözesansyn ode (1969-1971) traf schließlich im dem Abschnitt „Finanzielle Mittel zur Erfül lung des Heilsdienstes" folgende Bestim mungen; „Alle finanziellen Mittel der Kirche wie Vermögen, Kirchenbeiträge, staatliche Leistungen, Spenden und Ge bühren, dienen der Erfüllung des Heils auftrages. Aufbringung, Verwaltung, Einsatz der finanziellen Mittel und Kon trolle über dieselben stehen in der Ver antwortung des Volkes Gottes unter der Leitung des Bischofs. Das Pastorale Konzept der Diözese sowie Aufbringung. Verwaltung und Einsatz kirchlicher Mittel und die Kon13
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