chischen Bundesregierung, den Landes regierungen, dem Kuratorium für die Erhaltung des Stephansdomes, von ver schiedenen öffentlichen Körperschaften, vom Wiener Domerhaltungsverein, von der Finanzkammer der Erzdiözese Wien und von unzähligen opferbereiten Spen dern öS 918,000.000,- aufgebracht. Eine weitere Zusammenstellung des Dombaumeisters mit einer Kostenschät zungjener Arbeiten, die in den nächsten zwanzig Jahren im Zuge der baulichen Erhaltung des Wiener Stephansdomes durchgeführt werden müssen, zeigt, daß immer noch Hilfe notwendig ist: die geschätzte Gesamtsumme,basierend auf der Erfahrung der letzten 35 Jahre, beträgt gerundet öS 390,000.000,-. Die genaue Kostenangabe kann jeweils erst nach Einrüstung und genauer Scha densaufnahme erfolgen. Nicht zuletzt wohl diese nackten Tatsachen bewogen den Erzbischof von Wien, Kardinal Hans Hermann Groer, zusammen mit dem Wiener Bürgermeister Helmut Zilk, am 10. April 1987 die Aktion „Rettet den Stephansdom"ins Leben zu rufen, die in gewisser Weise die Aktivitäten des Domerhaltungsvereines unterstützen soll. So konnte hier am Beispiel Stephans dom das - hier naturgemäß außeror dentliche, im Prinzip aber durchaus übliche - Finanzierungsmodell einer Kirche skizziert werden. Denn grund sätzlich gilt für jede kleine Kirche im entlegensten Winkel dasselbe Prinzip: errichtet und eingerichtet meist durch fromme Stifter, erhalten durch Spenden verschiedenster Art, je nach Maßgabe der Situation auch unterstützt durch Zuschüsse, bzw. Darlehen aus dem Diözesanbudget. Aus dem Gesagten wird aber sicher lich eines deutlich: aus Kirchenbeitrags mitteln allein wären solche Leistungen niemals möglich. Ohne die über das Vorgeschriebene weit hinausgehende Solidarität aller Gläubigen wäre es um die Gotteshäuser in unserem Lande schlecht bestellt! A.F. Die Finanzierung der Seeisorge bis zur Gründung des Reiigionsfonds „Die Pfarrer sollen etwas arbeiten und nicht nur auf Kosten der Gläubigen leben; uns hat auch niemand etwas geschenkt..." Abgesehen davon, daß die Pfarrer arbeiten, wovon man sich unschwer überzeugen kann, wenn man wirklich will,- wer weiß eigentlich, wie gut oder wie schlecht die Priester gelebt haben, im Laufder Geschichte? In der frühen Kirche bestand das Einkommen der Diözesen in der Haupt sache aus dem Zehent und den freiwilli gen Opfergaben der Gläubigen. Seit 321 besaßen die Kirchen auch das Recht des Grunderwerbes und die Erbfähigkeit, Durch zahlreiche Schenkungen entstand so ein beträchtlicher kirchlicher Grund besitz. Die Verwaltung des kirchlichen Vermögens erfolgte zunächst durch den jeweils zuständigen Bischof, Dieser war nach den kanonischen Vorschriften ver pflichtet, die Einkünfte seiner Diözese zu je einem Viertel für die Priester, die Armen, die Erhaltung der Kirchenge bäude und den Bischof zu verwenden. Später wurde die gemeinsame Verwal tung des Kirchengutes durch den Bi schof aufgegeben; seither wirtschaftete jede einzelne Kirche bzw. kirchliche Institution gleichsam auf eigene Rech nung. In den germanischen Ländern wurde die Finanzierung der Seelsorge wesent lich vom sogenannten Eigenkirchenwesen geprägt: der Grundherr errichtete auf seinem eigenen Grund eine Kirche und bestellte für diese einen Priester. Für die Erhaltung der Kirche und den Unterhalt des Priesters kam der Grund herr auf; dafür konnte er die Einkünfte der Kirche, wie Zehente und Opfer gaben, in Anspruch nehmen. Vor allem in den Kolonisationsgebieten war das Eigenkirchenwesen die einzige Möglich keit, die Seelsorge aufzubauen. Freilich führte dieses System auch zu Mißstän den wie Laieninvestitur, Verweltlichung des Klerus und Entziehung von Kir chengut; es wurde daher im 11. Jahr hundert von der Kirche zunehmend bekämpft. Diese große Auseinanderset zung (Investiturstreit) endete mit einem Kompromiß: das Eigenkirchenwesen wurde vom Patronatssystem abgelöst. Der frühere Eigenkirchenherr hatte nunmehr als Patron das Recht, dem Bischof einen Priester seiner Wahl für seine Kirche vorzuschlagen. Der Patron war weiterhin zur Erhaltung der Kirche verpflichtet. Ein Rückgriff auf das Kir chengut stand dem Patron nur für den Fall einer schwerwiegenden persönli chen Notlage zu. Das Patronatssystem wurde endgültig erst mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil beseitigt. In der bis zum Beginn des 19. Jahr hunderts weitgehend agrarischen Ge sellschaft waren auch die Pfarren und Geistlichen auf Grundbesitz als Haupt quelle ihres Einkommens angewiesen. Dazu kam oft der Zehent, der ebenfalls meist in Naturalien geleistet wurde. Seit dem Mittelalter bildeten auch die Stol gebühren einen wesentlichen Bestand teil des Einkommens der Pfarren. Seit dem 13. Jahrhundert wurde die Verwal tung des Pfründen- oder Pfarrver mögens - dieses diente zur Deckung des Personalaufwandes - von der Verwal tung des Kirchengutes, das für die Dekkung des Sachaufwandes vorgesehen war, getrennt geführt. Bei der Verwal tung des Kirchenvermögens waren stets auch Laien, die als Kirchenmeister oder Kirchenväter fungierten, entscheidend beteiligt. In der Reformationszeit wurde oft Kirchengut entfremdet; eine beträchtli che Anzahl von Pfarren ging in dieser Zeit ein. Manche Pfarrer wurden in der Folgezeit von den Grundherrschaften durch die Zahlung eines jährlichen De putats für den Verlust des Pfarrbesitzes entschädigt. Trotz der gestiegenen Be völkerung sahen sich die Bischöfe im 18. Jahrhundert aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Zahl der Pfarren zu erhöhen: wäre den alten Pfarren ein Teil ihrer Opfergaben und Stolgebühren entzogen worden, so wären auch diese in ihrem Einkommen empfindlich be schnitten worden. Angesichts dieser Verhältnisse stellte Kaiser Joseph II. die Finanzierung der Seelsorge auf eine völlig neue Basis: aus dem Vermögen zahlreicher aufgehobener Klöster wurde 1782 der Religionsfonds geschaffen, aus dem die Seelsorger der neuerrichteten Pfarren besoldet wurden. Die Stolge bühren mußten dagegen an die alte Pfarre abgeliefert werden. Unter Kaiser Joseph n. wurde auch ein Mindestein kommen für die Geistlichen festgelegt. Wurde dieses durch das Erträgnis der Pfarre nicht erreicht, so hatte der Geist liche Anspruch auf eine sogenannte Kongruaergänzung aus dem Religions fonds. Dieses System, das auch eine relativ große Vereinheitlichung im Ein kommen der Geistlichkeit mit sich brachte, wurde im wesentlichen bis 1938 beibehalten. In eigenen Kongruagesetzen (1885, 1898, 1921) wurden dabei je weils die Besoldungsgrundsätze für die katholische Geistlichkeit gesetzlich ge regelt. Zehent Die Idee einer Abgabe eines bestimm ten Teiles der Ernte für Gott findet sich schon im Alten Testament: „Du sollst jedes Jahr den Zehnten von der gesam ten Ernte geben,die dein Acker erbringt aus dem, was du angebaut hast" (Dt 14, 22). Diese Gaben waren für die Prie ster (Leviten), Fremden, Waisen und Witwen bestimmt(vgl.Dt 26, 12). Das Zehentgebot wurde auch vom Christentum übernommen. Im Fränki schen Reich wurde die Einhebung des Zehents, zunächst als Entschädigung für entzogenes Kirchengut, ebenfalls aner kannt. Die Einhebung des Zehents stand zu nächst nur dem Bischof bzw. den Pfar rern der Taufkirchen zu. Daneben bean spruchten jedoch auch die weltlichen Herren der Eigenkirchen für diese den Zehent. Dafür waren sie verpflichtet, für die Erhaltung der Kirche und den Un terhalt des an ihr tätigen Priesters auf zukommen. Später wurden Zehentrechte oft auch an Laien vergeben,so daß der ursprüng liche enge Zusammenhang des Zehents mit der Erhaltung der Kirchen und der Seelsorger verloren ging. So wurde der Zehent oft nur mehr als Last ohne Gegenleistung empfunden. Die Zehentpflicht wurde erstmals von der Französischen Revolution (1789) und dann allgemein als Folge der Revolutio nen von 1848 im Zuge der Grundentla stung aufgehoben. 12
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