Wiener Diözesangeschichte 1960 - 1996

daß alle Burgbewohner,die unmittelbar m einem Hofstab gehören, ausschließ lich dem Burgpfarrer unterstehen, alle anderen aber St. Michael. Durch die Übergriffe des Burgpfarrers Franz Prise lance erreichte 1769 der Streit um die pfarrliche Jurisdiktion über einen Teil der Burgbewohner einen neuen Höheaber zugleich auch Endpunkt. Bestim mend blieben die Richtlinien der kaiser lichen Resolution von 1751. Anmerkungen: * Reformations-Instrument mit e. h. Unterschrift Maximilians II., Preßburg, 20. Juni 1567. Michaeler Kollegsarchiv (Abk. MiKA), I. Abtl., 3. Lade, Nr. 1 (Abk.I. 3.1). 2 MiKA I.6. Nr.5,6,7und 9. 3 MiKA I.6.8. MiKA n.10.4i. ^ MiKA n. 10.4 k. « MiKA n. 10.4 m. 'MiKA n.10.4 s, Nota. ® MiKA n. 10. 4 s, Extract mit dem Vermerk, dies sei in den Copulationsbüchern ,,bey der Keyl. Pfarrkirchen zu St. Michael" gleichlautend collationiert, Wien 4. Jänner 1676. « MiKA n. 11. 11 h. MiKA II. 10. 4 t. Praesentatio, vidimierte Abschrift v.8. Oktober 1674. '' Waldemar Posch, Die österr. Barnabitenprovinz - ein Überblick. In: Beitr. z. Wr.Diöz.-Gesch., 14. Jg., Nr.6, Nov. 1973, S.44 ff. Dazu Adolf Mais, Die Gruftbestattung zu St. Michael in Wien. In: Kultur u. Volk, Wien 1954,S.246 f. MiKA II. 10.4 a. '^ MiKA II. 10.4 b. "MiKA II. 10.4 c. MiKA II. 10.4 d. MiKAH.2. MiKA II. 9. 2. MiKA II. 9. 3. MiKA II. 10.4 e. 2" MiKA II. 10.4g. Franz Loidl-Martin Krexner, Wiens Bischöfe und Erzbischöfe, Wien 1983, S 52 MiKA II. 11.11 i. Einblattdruck. 23 MiKA U. 11. 11 h,S.7f. 2' Felix Czeike, Das große Groner Wien Lexikon, Wien 1974,S.418. MiKA II. 11. 4. 2« Czeike.S.715. MiKAH.11. 11h,S.3. "MiKA II. 11.7 a. 2° Posch zitiert Anm.11,S.46. 3" Waldemar Posch, Zur Bauge schichte des Kollegs St. Michael in Wien. In: Beitr. z. Wr. Diöz.-Gesch., 17. Jg., Nr.3, Wien 1976,S. 13. 3' MiKA H. 12. 12 Copia Rescripti von den Gottesdienst in den Cahsernen. 32 MiKA II. 11. 11 a. 33 MiKA ebenda, Konzept zum Schreiben an den Erzbischof v. 29. Dez. 1759. 3' MiKAH.11.11 b. 33 Czeike zitiert Anm.24,S.572. 3» MiKA II. 11. 11 b. 3' MiKA II. 12. 18. 3^ Ebenda Konzept des Dankschrei bens. 3" Georg Kugler u. Herbert Haupt, Uniform u. Mode am Kaiserhof, Ausstel lungskatalog Schloß Halbtum 1983, S.248. '0 MiKA XVI. 189. 2 b. Series R. P. Barnabitarum... "MiKAH.11.11 f. '2 MiKA H. 11. 11 g. Entwurf zum Schreiben an Kaiserin Maria Theresia. - ^ MiKAH.11.11h. W. Posch, Das Liber Benefactorum und die Räte um Ferdinand II. In: Beitr. z. Wr. Diöz.-Gesch., 23. Jg., Nr. 2, Wien 1982,S.21 f. ÄRZTLICHE ETHIK UND MILITÄRSEELSORGE Zur Geistesgeschichte der Pastoralmedizin im Erzbistum Wien Dr.Gottfried Roth Am Ende des 18. Jahrhunderts konsti tuierte sich die Pastoralmedizin als wis senschaftliches Doppelfach, als wechsel seitiger Dienst von Theologie und Medi zin. Aus dieser Zeit existieren im Be reich der medizinisch-chirurgischen Jo sephsakademie in Wien zwei bemer kenswerte Dokumente, die Titel und Untertitel rechtfertigen: Die Gelöbnisformel der Absolventen der medizinisch-chirurgischen Josephinischen Militärakademie und ein Text aus dem Reglement für die kaiserl.-königl. Feldchirurgen.Im ersten Text' sind Paragraphen von arztethischer und pastoralmedizinischer Bedeutung: „Ich gelobe hiemit eidlich, Seiner Ma jestät dem Kaiser mit aller pflichtmässigen Treue ergeben zu seyn, in deren allerhöchstem Dienste stets allen mögli chen Fleiß und Eifer zu bezeigen, mich gegen meine Vorgesetzten jederzeit ge horsam und achtungsvoll zu betragen, und überhaupt ihrer Einsicht und Lei stung in allen, den Dienst des Staates, und das Wohl meiner Mitbürger betref fenden Fällen zu überlassen." ,,Mich im Dienste der Kranken, die sich mir anvertrauen, ohne Unterscheid des Standes und Vermögens mit gleicher Liebe und Aemsigkeit zu verwenden; auch in dieser Rücksicht weder Gefahr, oder Ansteckung, noch irgend eine Mühe zu scheuen, und daher es als eine meiner wesentlichen Berufspflichten zu betrachten, gefährlichen Kranken, oder schwer Verwundeten ohne Zeitverlust bei Tag und Nacht gleich thätig beizu springen." „Mir angelegen seyn zu lassen, daß Kranke, oder Verwundete bei Zeit so wohl ihre zeitlichen Angelegenheiten in Ordnung bringen, als für das Heil ihrer Seele besorgt seyn; auch die neugebohrnen schwachen Kinder christlicher Aeltern sogl^ch zu taufen, oder ihre Taufe zu veranstalten." „Vorzüglich werde ich es für ein imüberschreitbares Gesetz ansehen, mich durch keinen Vorwand zur Verschreibung, oder Reichung solcher Mittel ver leiten zu lassen, welche auf mittelbare, oder unmittelbare Weise die Abtreibung eines Kindes verursachen, oder beför dern könnten." „In Ansehen derjenigen Personen, die sich mir mit geheimen Krankheiten anvertrauen, werde ich als ein Mann von Pflicht und Ehre ewig das strengste Stillschweigen beobachten; überhaupt auch das Zutrauen der Häuser, wohin ich berufen werde, durch keine Art von Verführung für mich, oder andere miß brauchen." Der Militärarzt ist verpflichtet, Sorge zu tragen,daß Kranke oder Verwundete Pastorale Hilfe finden können, er muß um die Krankenseelsorge besorgt sein, er hat bemüht zu sein um die Verwirkli chung der Militärseelsorge, aber auch um die Nottaufe lebensschwacher Neu geborener; er darf eine Abtreibung we der durchfuhren oder veranlassen, er darf keine toxischen Mittel verwenden" und muß die ärztliche Schweigepflicht einhalten und- stets nach Wahrheit und Gewissen handeln. Auch der Eid der k.k. Feld-Ärzte enthält Passagen in dieser Richtung: „Sie werden geloben, in Ihrem dienst lichen Wirken durch alle zu Gebote stehenden Mittel dasjenige hintanzuhal ten oder zu beseitigen, was nach Ihrem dafürhalten dem Heile der Kranken und Verwundeten oder dem Interesse des Dienstes und des Aerars abtraglich seyn könnte"2. Ein weiteres Dokument3 enthält fol genden Paragraphen: „Wenn eine Schlacht entscheidend für den Ruhm unserer Waffen ist, und un sere Truppen Meister des Schlachtfeldes bleiben, so wird es sowohl dem Protochirurgen als allen Stabs- und Regi mentschirurgen zur Pflicht, zuerst die verwundeten Herrn Offiziere, und zwar vor allem die schwer Verwundeten, dann die übrige Mannschaft mit glei chem Eifer, mit gleicher Liebe, seyen es auch unsere Feinde, zu verbinden und zu versorgen. Nur werden sie besonders sorgen, daß unsere verwundeten Leute von den feindlichen abgesondert blei ben, so auch in's Spital überbracht, und dort auch abgesondert verlegt werden. Den Chirurgen des Spitals müssen sie auch unter dieser Bemerkung überge ben werden, und diese müssen wieder besondere Zettel für den Medikamenten-, Bandagen- und Kompressenaufwand halten." Dieser Text ist bemerkenswerterweise 75 Jahre vor der Gründung des Roten Kreuzes publiziert worden und verlangt die militärärztliche Sorge auch für die verwundeten Feinde; dieser Schwer punkt ärztlicher Ethik, dem zweiten Bereich der Pastoralmedizin, ist schon früh im Medium einer militärischen. 20

RkJQdWJsaXNoZXIy NzM2NTQ=