alienationes in temporalibus, auch er zeigte eingriff und gewalt zu finden. Secundo loco seindt die Jurisdictionalia, und treffen an die geistliche jurisdiction eines jeden orths, deren eingriff und ge walt,item exemptiones und incorporationes.Tertio:Praesentations-,Installations und confirmationsacta, die Verleih- oder Ersetzung der Pfarren. Quarto: Strittige Jursidiction und controversien über Sperr, Inventur und Abhandlung der Pfarrer Verlassenschaften. Quinto: Religions- und derselben Reformations-Acta. Sexto: Inquisitions-, Visitations-, Injuriauch Criminalhandlungen. Septimo und schließlich die Miscellanea,oder gemeine und quodlibet acta"'®. Uber den in diesem Verzeichnis nur summarisch wiedergegebenen Archivbe stand wurdeim selben Jahr ein ausführli ches „Inventarium und Beschreibung" angelegt, das vor allem durch seine regestenartige Erfassung der Akten von Be deutung ist. Es führtzunächst-nach De kanaten geordnet - die Pfarrsachen an und verzeichnetdann ähnlich ausführlich aUgemeine Betreffe. Eine bald nach 1706 angelegte „Continuatio Repertorii", also eine Fortsetzung dieses Archivinventars, wurdekaum verwendet;sie weist nur we nige Einträge auf. Dagegen wurde jenes Verzeichnis,das bald nach der Abtretung des Viertel unter dem Wienerwald an das neue Erzbistum Wien(1728/1729)angelegt wurde, ord.entlich geführt und bis etwa 1743 verwendet;im Aufbau entspricht es ganz dem Repertorium von 1706. Die hier nursummarisch besprochenen „Passauer Protokolle" des Wiener Diözesanarchivs, die für das 16.Jahrhundertin großen Teilen, für das 17. und 18.Jahr hundert(bis 1785)(fast) vollständig erhal ten sind, stellen also Quellen dar, deren Wert für die Geschichte des niederöster reichischen Anteils der ehemaligen Großdiözese Passau kaum überschätzt werden kann. Ihre Auswertung und Er schließung ist noch lange nicht abge schlossen. Sie bieten der kirchenge schichtlichen und landeskundlichen For schung noch viel unerschlossenes Mate rial und könnten lohnendes Objekt man cher Dissertationen werden. Anmerkungen: 'Vgl. Ernst Tomek, Kirchengeschichte Österreichs,3.Teil(1959)434-447. ^ Zur Officialatseinteilung vgl. beson ders Josef Oswald, Der orgarüsatorische Aufbau desBistumsPassauim Mittelalter und in der Reformationszeit. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschich te, Kan. Abt.30(1941) 131-164; Willibald M.Plöchl,Zur Rechtsgeschichte der Wie ner geistlichen Konsistorien. MIÖG 63 (1955) 323-337; Othmar Hageneder, Die geistliche Gerichtsbarkeit in Ober- und Niederösterreich von den Anfängen bis zum Beginn des 15. Jahrhunderts. For schungen zur Geschichte Oberöster reichs, Bd.10(1967)259 ff; Henriette Pe ters, Passau in Wien. Wiener Diözesankalender 1969, 24-26; Gerhard Winner,Das Diözesanarchiv Sankt Pölten. Behörden und Institutionen, ihre Geschichte und Bestände(1962)21 ff; Rudolf Zinnhobler, Die Passauer Bistumsmatrikeln, Band 1. Neue Veröffentlichung des Institutes für Ostbayrische Heimatforschung Nr. 31a (1978)57 ff. ^ Zur Officialatsgrenze vgl jetzt beson ders Zinnhobler (wie Anm.2) 58 f. Das Dekanat Lorch,das bis zur Ybbs reichte, gehörte bis 1785 zum oberen Officialat; seine Pfarren werden in den Ratsproto kollen desPassauer Officialatsin Wien nie genannt. * Verzeichnisse der Officiale -für Öster reich unter der Enns bieten Theodor Wiedemann,Geschichte der Reformation und Gegenreformation im Lande unter der Enns V.(Prag-Leipzig 1886) 484 ff. und H.L.Krick,Das ehemalige DomstiftPas sauund dieehemaligen Kollegiatstifte des Bistums Passau (1922) 216-220; ihre An gaben sind manchmal leider fehlerhaft. ® Zu den Aufgaben und Befugnissen der Officiale vgl die gesamte in Anm.2 ge nannte Literatur. ^ So Oswald(wie Anm.2) 141. 'Vgl Plöchl(wie Anm.2)326; das unten zu besprechende Archivinventar von 1580 nennt bereits ein Ratsprotokoll für die Jahre 1495-1497. ® Vgl Plöchl(wie Anm.2)332. 'In den Protokollen bis 1649 heißt es re gelmäßig zum Jahreswechsel:„Anno domini...Indictione...Die vero vicesimaquinta mensis Decembris fuitfestum gloriosissime nativitatis domini nostri Ihesu Christi. Quare eadem die mutabatur Annus domini... in Annum... et Indictio... in Indictionem ... Wiedemann (wie Anm.4) 544 gibt für Inama den 15.Jänner 1644 als Antrittstag an; aus dem „ProthocoUum novum inchoatum AnnoMDCXXXX"(1640 August 8 bis 1643Oktober 17)gehtjedoch eindeu tig hervor(fol 393v/394r), daß Inama be reits am 28.Dezember 1642 als Official in stalliert wurde. '' Vgl Zinnhobler(wie Anm.2)24 ff.(mit einer Beschreibung der Handschriften). Vgl Zinnhobler, ebd.40 ff. Vgl Zinnhobler,ebd.33ff; diese Wie ner Abschrift war Zinnhobler noch nicht zugänglich. Vgl Zinnhobler,ebd.52 ff. Directorium über das fürstlich Hoch stifts Passauerische Anno 1706 et seqq. aufgerichtes unter Ennserisches Officialat-Ambts-Archiv in Wien,fol. Irv. Die Plastikgruppe mit dem Thronenden an der Apsis der romanischen Kirche von Schöngrabern in NO DDr.Josef Lieball Nach dem Versuch,die Gruppe der so genannten „Drei Apostel" und die des „Sündenfalls"in und an der romanischen Kirche von Schöngrabern aus der ihnen zugesprochenen orthodoxen christlichen Sakralität herauszulösen(siehe„Beiträge zur Wiener Diözesangeschichte" Nr. 3/81 und Nr.1/82)soll aufdenfolgenden Seiten ein ähnlicher Versuch mit der Gruppe „Thronender Gott"in der Mitte der unte ren Figurenreihe an der Außenapsis der Kirche unternommen werden.' Sie wird als die wichtigste aller dieser Bildwerke angesehen. Konkret würde das heißen: Dieser „thronende Gott" soll von jenem Regen ten abgelöst werden, dqr dort schon seit Anfang des 13. Jahrhunderts sitzt, aber den allerhöchsten Namen Gott erst von späteren Betrachtern und manchen aus unseren Tagen zugesprochen be kommen hat. Jedenfalls hat ihm der Künstler, dem er seine Gestalt und sein Thronen verdankt, keinen Namen gege ben und auch nicht als eine GestaltGottes vor Augen stellen wollen. Der unbekannte Bildhauer hätte ihm, dem Thronenden, wenigstens ein Attri but, ein besonderes Zeichen beigeben müssen,etwa einen Nimbus,eine Glorio le,um ihn in einen sakralen oder gar gött lichen Bereich für unszu erheben;umihn für jede Zeit in seiner Übermenschlich keit als Gott erkenntlich zu machen; um ihn im Bild als Herrn des Himmels und der Erde, denn ein solcher ist Gott nach dem christlichen Glaubensverständnis, verehren zu lassen. Aber solche Zeichen und Beigaben für ein Bild Gottes, wie sie seiteh undje üblich waren und sind in der christlichen Kunst,sind an derGestaltdes Thronenden nicht zu entdecken. Jeden falls können die „biblischen Anklänge" bei und an den anderen Figuren dieser Gruppe nicht genügen, um die geforder ten Attribute für ein Bild Gottes zu erset zen. Auch nur ein oberflächlicher Ver gleich mit diesem und dem Bild des soge nannten Pantokrators am Riesentor von Sankt Stephan in Wien aus ungefähr der selben Zeit kann uns zeigen, was diesem „Regenten" von Schöngrabern an „Got tesbeweisen" im Bild fehlt. Allerdings vermag ein Künstler auch durch das Auf setzen eines Nimbus um einen Men schenkopf auch widerchristliche Gestal ten vor die Augen der Betrachter als Hei lige zu ziehen versuchen (vgl. Paul Gau guin, LA Orana Maria).' Manche der Betrachter dieser Regen tenfigur halten die erhobene rechte Hand derselben mit ihrer Fingerhaltung für ei nen Segensgestus,andere als Geste für ei nen Eidschwur. Dieser letzten Meinung wäre eher beizupflichten, da ja für ein Segnen,eine geistige Weitergabe von vie len guten Wünschen,auch Personen „zur Hand"sein müßten,denen solche Gaben zugesprochen werden; meist war ein sol cher Segen auch mit der Handauflegung auf den Empfänger verbunden, wie die Bibel an nicht wenigen Stellen berichtet. Doch solche zu segnende Personen sind nicht vorhanden. Blick und Haltung der Herrschergestalt, gleich welchen Namen man ihr geben möchte,sind aufdenjewei19
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